Viele Lebens- und Rentenversicherungsverträge können heute noch widerrufen werden. Wer nicht richtig über sein Widerrufsrecht informiert wurde, dem steht ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu. Lassen Sie daher Ihre Verträge prüfen und Ihre Ansprüche berechnen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages muss der Versicherer die gezahlten Prämien – einschließlich der Abschluss- und Verwaltungskosten und der aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen – erstatten. Holen Sie sich gemeinsam mit uns und unserem Kooperationspartner helpcheck jetzt Ihr Geld (bis zu 150% der eingezahlten Beiträge) zurück! Füllen Sie dazu zunächst einfach unser Formular am Ende des Beitrages aus.

Bereits am 07.05.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil gefällt und damit die Rechte der Verbraucher gestärkt (BGH, Az. IV ZR 76/11). Er entschied, dass zahlreiche Renten- und Versicherungskunden ihren alten Vertrag noch heute widerrufen können, wenn sie nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden.

Der Kläger im BGH-Verfahren hatte bei der beklagten Versicherung zum 01.12.1998 einen Rentenversicherungsvertrag geschlossen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhielt er jedoch erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde also nicht explizit über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Aus diesem Grund hatte er die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge und Schadensersatz verlangt. Das Gericht gab den Anträgen des Klägers nur teilweise statt. Das Schadensersatzbegehren wurde abgelehnt. Aber viel wichtiger:

Der BGH hat sich für eine Rückabwicklung des Vertrages und somit für die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge aufgrund der mangelhaften Widerrufsbelehrung ausgesprochen.

Wir sind bekannt aus

Unbegrenztes Widerrufsrecht bei unzureichender Belehrung

Die Grundlage für die Streitigkeit ist die Regelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in seiner alten Fassung, die bis 2007 galt.

Danach hatten Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Über dieses Recht musste der Versicherungsnehmer von dem Versicherer ausdrücklich informiert werden. Dies haben jedoch viele Versicherer versäumt. Für diesen Fall sah § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie vor. Nach dieser Norm wäre das Widerrufsrecht also spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erloschen und das unabhängig davon, ob der Versicherer über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder nicht.

Diese Regelung kippte der BGH mit seinem Urteil. Die Richter stellten fest, dass die alte Fassung des § 4a VVG gegen europarechtliche Vorgaben verstößt und haben somit die Regelung des § 5a VVG a.F. für nicht anwendbar erklärt. Im Ergebnis führt dies zu einem unbefristeten Widerspruchs- und Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehret wurde.

BGH konkretisiert die Einzelheiten der Rückabwicklung

Die Ausübung des Widerspruchsrechts hat die Rückzahlung der bereits geleisteten Prämien zur Folge. Dies ergibt sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung des Versicherungsunternehmers. Allerdings war in der dem BGH Urteil folgenden Rechtsprechung nicht ganz klar, welche Positionen genau von der Rückzahlungspflicht betroffen waren. Aus diesem Grund hat sich der BGH mit seinen Urteilen vom 29.07.2015 (Az.  IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) mit den Einzelheiten der Rückabwicklung befasst.

Er hat festgestellt, dass grundsätzlich alle Positionen zurückzuzahlen sind. Lediglich die Risikokosten für den bis zum Widerspruch bestehenden Versicherungsschutz dürfen abgezogen werden. Wurde eine Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag abgeführt, so wird diese als Vermögensvorteil des Versicherers berücksichtigt und von den zu erstattenden Prämien abgezogen.

Alle anderen Prämien, einschließlich der Abschluss- und Verwaltungskosten und der gezogenen Nutzungen (Zinsen) können von dem Versicherer zurück gefordert werden. Die Beweislast für die Ziehung von Nutzungen liegt jedoch beim Versicherungsnehmer. Laut Rechtsprechung des BGH reicht eine Vermutung hier jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer auf die Ertragslage des jeweiligen Versicherers beziehen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 513/14).

Vorteil gegenüber Kündigung

Aus diesem Grund bietet die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages einen großen Vorteil gegenüber der Kündigung. Während es bei der Kündigung lediglich den von der Versicherung angebotenen Rückkaufswert gibt, werden bei der Rückabwicklung alle gezahlten Prämien komplett zurückerstattet. Alles in allem können Sie im Gegensatz zur Kündigung in der Regel über 30% mehr aus Ihrer Lebens- oder Rentenversicherungen herausholen.

Versicherungsunternehmer stützen sich auf Verfassungswidrigkeit

Aufgrund der großen finanziellen Einbußen, die die Versicherer durch die Rechtsprechung des BGH zu befürchten haben, wurde die Rückabwicklung der Verträge in der Vergangenheit oftmals abgelehnt und sich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen höchstrichterliche Entscheidung gestützt. Diese Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2016 (Az. 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15) jedoch aus der Welt geschafft. Damit dürften zukünftige Ablehnungen der Rückzahlungen unter Berufung auf verfassungsrechtliche Bedenken der Durchsetzung der Ansprüche nicht entgegenstehen.

Rechtsprechung ist auf zahlreiche Verträge anzuwenden

Schätzungsweise enthalten über die Hälfte aller Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1991 und 2007 abgeschlossen wurden, fehlerhafte Belehrungen hinsichtlich des Widerspruchs und Rücktritts.

Aber auch bei Versicherungsverträgen, die nach 2007 abgeschlossen wurden, ist eine Prüfung der Widerrufsbelehrung zu empfehlen. Denn viele Versicherungsunternehmen haben ihre Widerrufsbelehrungen nicht vollständig an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Selbst dann, wenn Sie ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert erhalten haben, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs fort (BGH Urt. v. 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12).

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