05.11.2019
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zwei Autokäufer ihre Autokredite nicht noch Jahre nach Abschluss des Vertragsschluss widerrufen konnten. Diese Entscheidungen betreffen allerdings nur die Vertragsformulare, die in diesen Fällen verwendet wurden. Die Möglichkeit, seinen Autokredit zu widerrufen, ist trotz des BGH-Urteils in vielen Fällen noch möglich.
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JAN 2020
WIderrufsjoker kommt vor den EuGH
Das LG Ravenburg legt dem EuGH Fragen rund um den Widerruf von Darlehen vor. Dies könnte Verbrauchern den vorzeitigen Ausstieg aus einer Finanzierung und damit einen massiven finanziellen Vorteil ermöglichen. Für Millionen Kreditnehmer ein ungemein spannendes Verfahren.
Der Vorlage-Beschluss macht nunmehr sehr deutlich, dass der BGH im vergangenen Jahr wohl entgegen den europäischen Vorgaben entschieden hat. Die BGH-Entscheidungen könnten sich daher alsbald als bloßer Pyrrhussieg der Banken erweisen. Der EuGH jedenfalls kann nun für Rechtssicherheit sorgen und wird sich bei seiner Entscheidungsfindung auch mit der BGH-Rechtsprechung auseinandersetzen. Millionen Verbraucher könnten von einer verbraucherfreundlichen Entscheidung finanziell massiv profitieren.
Den Kauf eines Fahrzeugs finanzieren viele Verbraucher über einen Autokredit. Oft wird das Angebot des Autoherstellers genutzt, eine Finanzierung über die hauseigene Bank abzuschließen. Grundsätzlich können Verbraucher diesen Kreditvertrag nur innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags widerrufen. Das gilt aber nicht, wenn die Banken die Verbraucher fehlerhaft bzw. nur unzureichend über die Widerrufsmöglichkeit belehrt haben. In diesen Fällen beginnt die Frist überhaupt nicht zu laufen und den Kunden steht ein ewiges Widerrufsrecht zu.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen entscheiden, dass die Belehrungen in diesen Fällen ordnungsgemäß erfolgt sind und die Kunden daher nicht noch Jahre später widerrufen konnten (Urt. v. 5.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
Diese Urteile bedeuten aber noch lange nicht, dass der Widerruf eines Autokredits auch Jahre nach Abschluss des Vertrages damit unmöglich geworden ist. Denn der BGH hat nur über die in diesen beiden Fällen konkret monierten Fehler entschieden. In vielen Kreditverträgen werden andere, unseres Erachtens unzureichende Formulierungen verwendet, die einen Widerruf weiterhin rechtfertigen können. Außerdem bestehen sogar bei den Verträgen, über die der BGH zu entscheiden hatte, weitere Angriffspunkte, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Zudem ist zu beachten, dass die Formulierungen in den Vertragsformularen, die dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wurden, mit Kreditverträgen anderer Banken zwar auf den ersten Blick identisch aussehen, aber keinesfalls identisch sind. Auch weiterhin bedarf jeder Vertrag einer gesonderten Prüfung. Um eine endgültige Beurteilung der Entscheidungen des BGH treffen zu können, muss zunächst einmal die Volltextveröffentlichung beider Urteile abgewartet werden.
Sie wollen ihren Kreditvertrag widerrufen?
Die Möglichkeit, den Autokredit auch noch Jahre nach seinem Abschluss zu widerrufen, ist insbesondere – aber nicht nur – für Verbraucher interessant, die vom Abgasskandal betroffen sind und ihren wertgeminderten Diesel loswerden möchten. Sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag über das Auto werden über die Bank rückabgewickelt. Der Vorteil: Der Widerruf des Autokredits ist deutlich erfolgsversprechender als langwierige Klagen gegen die Händler oder Autohersteller. Darüber hinaus sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass Verbraucher, deren Verträge nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, der Bank nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer zu zahlen haben. Das bedeutet: Kunden erhalten das gezahlte Geld zurück und müssen dafür der Bank nur das gebrauchte Fahrzeug zurückgeben.
Hier erfahren Sie alles zum Thema Widerruf Autokredit
Worum ging es in den beiden Fällen?
In den Fällen, über die der BGH entschieden hat, hatten zwei Autokäufer aus Köln und Bonn in den Jahren 2013 und 2016 jeweils ein Auto gekauft. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten sie jeweils einen Darlehensvertrag mit der BMW bzw. Ford Bank geschlossen. In den Vertragsunterlagen fand sich auch folgende Belehrung über die Folgen eines Widerrufs:
„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.“
Bereits diese Belehrung hielten die Kläger für nicht ausreichend und fanden, dadurch sei nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen belehrt worden.
Daneben bemängelten sie, dass die Vertragsunterlagen keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielten, dass der Darlehensvertrag von ihnen außerordentlich unter den in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Voraussetzungen gekündigt werden könne.
Schließlich fehlten den klagenden Darlehensnehmern ausreichende Informationen zur Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die Kunden bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens an die Bank zahlen müssen. In den Vertragsunterlagen hieß es nur, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt waren außerdem die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 502 Abs. 3 BGB).
Aus diesen Gründen waren die Käufer der Ansicht, die Widerrufsfrist habe nie zu laufen begonnen. Sie erklärten beide im Jahr 2017 den Widerruf ihrer Autokreditverträge. Weil es sich dabei um sog. verbundene Verträge handelte (§ 358 Abs. 3 BGB), sahen sie auch nicht mehr an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug gebunden.
Bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg
In den Vorinstanzen wurden beide Klagen stets abgewiesen. Die Richter waren der Ansicht, die Kläger hätten nicht mehr wirksam den Widerruf erklären können, weil die beiden Widerrufsinformationen in den Darlehensverträgen ausreichend gewesen seien und so die Widerrufsfrist regulär nach Ablauf von 14 Tagen endete.
Die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags von 0,00 Euro in der Information über die Widerrufsfolgen sei klar und verständlich. Dies könne vom Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen erhoben würden.
Über das außerordentliche
Kündigungsrecht nach § 314 BGB habe die Bank nicht belehren müssen. Soweit
unter Berufung auf die Gesetzesbegründung Gegenteiliges vertreten werde, stehe
dies mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang, die eine solche
Belehrungspflicht nicht vorsehe. Dementsprechend sei auch das nationale Recht
auszulegen.
Auch die Informationen betreffend den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
seien ordnungsgemäß. Selbst wenn die Informationen nicht hinreichend
verständlich wären, folge hieraus kein Widerrufsrecht. Da der Anspruch auf
Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben von
Gesetzes wegen ausgeschlossen sei (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hänge der
Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung hinreichender Informationen nicht
ab.
BGH zum Widerruf eines Immobilienkredits
Hoffnung gab den Autokäufern ein in diesem Sommer ergangenes BGH-Urteil zu Immobilienkaufverträgen der Sparda-Bank (Urt. v. 04.06.2019, Az. XI ZR 331/17). Darin hatte der BGH die Belehrung über das Widerrufsrecht in den Vertragsunterlagen eines Immobilienkredits von Januar 2012 für unzureichend erachtet. In dem Passus stand, dass die Widerrufsfrist erst beginne, „nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat“. Damit bezogen sich die Unterlagen aber nur auf sog. „Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr“, also ausschließlich online geschlossene Verträge. Doch bereits eine eigenhändige Unterschrift in einem Vertrag bewirke, dass es sich nicht mehr um einen elektronischen Geschäftsverkehr handle.
Daher ist die Belehrung in nicht ausschließlich online geschlossenen Verträgen unwirksam – zumindest solche, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Neben Verträgen der Sparda-Bank sind auch z.B. Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken oder der PSD-Bank betroffen.
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Entscheidung des BGH
Der BGH hat nun allerdings anders entschieden als im Fall der Immobilien-Darlehen: Sowohl die Widerrufsinformationen als auch die erforderlichen Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. Die Darlehensnehmer konnten daher den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr Jahre nach Vertragsschluss wirksam widerrufen.
Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen sei auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Dies werde von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher so verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfe von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden.
Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB müsse nicht informiert werden. Dies gehöre nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr beziehe sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.
Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genüge es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedürfe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.
Schließlich sei auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Dass den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, sei unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht.
Wie haben andere Gerichte bisher zum Widerruf eines Autokredits entschieden?
Zwischenzeitlich haben zahlreiche Landgerichte den Autokäufern in Bezug auf den Widerruf ihrer Autokreditverträge Recht gegeben. Hierzu gehört etwa die Käuferin eines BMW, der das Landgericht Ravensburg im Sommer die volle Kaufpreisrückzahlung zusprach, obwohl sie das finanzierte Auto zwei Jahre genutzt und 65.000 Kilometer mit ihm zurückgelegt hatte. Sie muss noch nicht einmal Wertersatz leisten.
Deutlich differenzierter ist schon die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage. Der soeben beschriebene Fall der BMW-Kundin liegt bereits beim OLG Stuttgart. Die Sache wird am 29. September 2020 verhandelt.
ahe