Am 23. Februar 2016 klärt der Bundesgerichtshof die Frage, wie die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen gestaltet sein muss. Diese Entscheidung kann für Verbraucher, die sich von ihren Kreditverträgen lösen möchten, von hoher Bedeutung sein.

Sachverhalt

In den vom BGH zu entscheidenden Fällen (Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) hatten Verbraucherverbände gegen Sparkassen geklagt. Sie warfen den Sparkassen vor, dass diese Widerrufsbelehrungen verwendeten, die nicht transparent gestaltet seien. So seien die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich genug hervorgehoben worden.

Zudem war es in dem Verfahren XI ZR 549/14 so, dass die Sparkasse ein sog. „Baukastenformular“ verwendete. Dabei handelte es sich um ein Formular, das verschiedene Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthielt. Die einzelnen Belehrungen waren jeweils grafisch voneinander getrennt und konnten mit einer „Checkbox“ ausgewählt werden.

Entscheidung der Berufungsinstanz

Das OLG Stuttgart hielt diese Form der Gestaltung nicht für unlauter (Urt. v. 24.04.2014, Az. 2 U 98/13). Durch die stärker gedruckte Einrahmung und die durch Fettdruck hervorgehobenen Überschriften sei die Widerrufsbelehrung ausreichend transparent gestaltet. Auch die Verwendung des sog. Baukastenformulars hielt das Gericht für zulässig. Zwar sei der Belehrungsteil bei einem solchen Formular wesentlich umfangreicher, als bei einem Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Diese Systematik sei dem Verbraucher jedoch aus verschiedenen anderen Vertragstypen bekannt (z.B. Mietverträgen). Bei einer klaren grafischen Gestaltung wisse der Verbraucher, dass für ihn nur die angekreuzte Variante von Bedeutung ist. Den anderen Texten werde der Verbraucher in diesem Fall gar keine Beachtung schenken, sodass eine Irritation des Verbrauchers ausgeschlossen werden könne.

Folgen für Kreditnehmer

Auf die vom BGH zu entscheidenden Fälle ist noch das alte Widerrufsrecht (vor Juni 2014) anzuwenden. Doch auch nach der neuen Rechtslage stellen sich die gleichen Fragen.

Die Entscheidung ist vor allem deshalb interessant, weil sie viele Verbraucher betreffen könnte, die sich von ihren Verbraucherkreditverträgen lösen wollen. Wenn der BGH entscheiden sollte, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen unwirksam waren, könnten die betroffenen Verbraucher den Darlehensvertrag möglicherweise jetzt noch widerrufen.