Das hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2009, AZ: 6 Sa 1593/08 deutlich gemacht, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Dies gelte auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe.

Vorliegend war der Arbeitnehmer regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber schaltete, wegen des in seinem Unternehmen angestiegenen Krankheitsstandes und Überprüfung desselben, einen Detektiv ein. Der Detektiv sollte insbesondere auch die Arbeitsunfähigkeit des klagenden Arbeitnehmers überprüfen. Der Detektiv traf den Arbeitnehmer sodann während seiner Arbeitsunfähigkeit in einer Spielhalle an und führte mit dem Kläger ein Telefonat in welchem ihm der Kläger, ebenfalls während bestehender Arbeitsunfähigkeit, seine Dienste für Arbeiten im Innenausbau anbot.

Das hessische Landesarbeitsgericht führte aus, dass der Besuch des klagenden Arbeitnehmers in der Spielhalle nicht genügend Anhaltspunkte für die Tatsache, dass er sich genesungswidrig verhalten habe, biete. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertige jedoch auch dann den Ausspruch einer außerordentliche Kündigung, ohne vorherige Abmahnung, wenn sich der klagende Arbeitnehmer durch das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung erschleiche, sondern dem Arbeitgeber `lediglich` seine Arbeitsleistung vorenthalte. Indem der Kläger durch das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringe, verletzte er eine Hauptleistungspflicht erheblich und schuldhaft. Zudem verletze er auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis, da er durch das Vorgeben, arbeitsunfähig zu sein, über die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung täusche. Entscheidend sei mithin das der Arbeitnehmer somit nicht nur gegen Leistungspflichten verstoße, sondern gleichzeitig das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstöre. Die Umstände, welche die Annahme des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, habe der Beklagte auch dargelegt und bewiesen. Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der klagende Arbeitnehmer in dem mit dem Zeugen (Detektiv) während seiner Arbeitsunfähigkeit geführten Telefonat seine Arbeitskraft angeboten habe, und demnach trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig war.

Quelle: ? Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01.04.2009, AZ: 6 Sa 1593/08