Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren abgeschlossen und während dieser Zeit höchstens 3 Mal verlängert werden. Eine wirksame Verlängerung liegt jedoch nur dann vor, wenn sie noch während der Laufzeit des Vertrages abgeschlossen wird und außer der Vertragsdauer keine weiteren Änderungen aufweist. Eine solche Änderung besteht beispielsweise auch darin, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Verlängerungsvereinbarung auf die Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechtes verzichten, welches im Ursprungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden war. In einem vom BAG am 20.02.2008 entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages eingeklagt und vor dem BAG obsiegt. (BAG, Urteil vom 20.02.2008, AZ. 7 AZR 786/06)