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Abmahnung wegen Störens des Betriebsfriedens

Ein gutes Verhältnis unter Arbeitskollegen, ein vertrauenswürdiges Umfeld, ein gut funktionierendes Team – das Idealbild eines Arbeitsplatzes. Was jedoch, wenn dieses Bild gestört wird? Beispielsweise, wenn ein Kollege durch unangemessenes Verhalten auffällt oder gar gegen Einzelne Mobbing betrieben wird? Dem Arbeitgeber kommt hier regelmäßig die Pflicht zur Schlichtung zu. Doch was tun, wenn eine Schlichtung unmöglich erscheint? Hier kommt das Instrument der Abmahnung in Betracht.

In aller Kürze

Der Betriebsfrieden an sich ist rechtlich nicht definiert. Es handelt sich stets um eine Einzelfallbewertung. Typischen Fälle liegen häufig jedoch Mobbing, Beleidigungen oder Rassismus zugrunde.
Hat der Arbeitgeber bereits vermittelt und keine Verhaltensänderung erreichen können, kann eine Abmahnung des Arbeitnehmers erfolgen. Als noch drastischeres Mittel kommt auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Hält man die Abmahnung als Arbeitnehmer für ungerechtfertigt, sollte man sich den Rat eines Arbeitsrechtsanwalts einholen. Dieser kann prüfen, welche Reaktion Ihrerseits bestenfalls angedacht ist.

Betriebsfrieden – Was ist damit gemeint?

Ein gutes Arbeitsklima treibt Arbeitnehmer zu Höchstleistungen an, ein vergiftetes Klima kann zu einem Einbruch der Produktivität führen. Arbeitgebern ist daher oft am sogenannten „Betriebsfrieden“ gelegen. Rechtlich ist dieser Begriff zwar nicht gänzlich ausdefiniert, kommt aber an einigen Stellen von Gesetzestexten vor.

Der Begriff taucht im Kontext des Verhaltens von Arbeitgebern und Betriebsräten auf:

Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. 

§74 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

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Aber auch für Arbeitnehmer findet das Prinzip Anwendung:

 […] darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden[…]

§75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Von Störungen des Betriebsfriedens wird typischerweise beim Vorliegen von Beleidigungen, körperlichen Angriffen oder Diskriminierungen, sie es sexistischer oder rassistischer Art, ausgegangen. Das betrifft nicht jede kleinste Streitigkeit. Eher geht es um die Frage, ob eine geordnete Zusammenarbeit unter den gegebenen Umständen überhaupt noch möglich ist. Gerade dann, wenn ein Fehlverhalten in einem Schlichtungsgespräch nicht eingesehen und keine Besserung in Sicht ist, kann eine Abmahnung wegen ebendieses Verhaltens in Betracht kommen.

Typische Fälle für Betriebsfriedensstörungen

Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen wird im Rahmen erfolgter arbeitsrechtlicher Konsequenzen häufig die Frage, inwieweit das Verhalten des Mitarbeiters überhaupt als Fehlverhalten zu klassifizieren war und ob der Betriebsfrieden tatsächlich gestört wurde. Typische Fallkonstellationen vor Gericht waren bislang:

  • Diskriminierende Äußerungen aufgrund von Geschlecht oder Hautfarbe
  • körperliche Auseinandersetzungen, Prügeleien, Ohrfeigen
  • Zerstörungswut, Gewalt gegen Sachen
  • dauerhafte parteipolitische Äußerungen
  • Beleidigungen
  • störende Verhaltensweisen, unangemessene Ausdrucksweise
  • andauernde Lästereien
  • Verunglimpfung des Arbeitgebers
  • Mobbing von/durch Kollegen

Mögliche Folgen

Sind die Fronten so verhärtet, dass im alleinigen Gespräch keine Lösung erzielt wird, kann zu einem ersten „formalen“ Mittel gegriffen werden, der mündlichen oder schriftlichen Abmahnung. Hier weist der Vorgesetzte darauf hin, dass er das Fehlverhalten des Beschäftigten nicht duldet und gleichzeitig anmahnt, dass eine Kündigung folgen kann, wenn sich das Verhalten nicht ändert.
Zunächst einmal wäre das mildeste Mittel immer erst, ein klärendes Gespräch mit dem „Störenfried“ zu suchen. In einem solchen informellen Austausch kann meist unmittelbar eine Klärung erzielt werden. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen greifen.

Ändert der Betroffene trotz Abmahnung sein Verhalten nicht, kann eine ordentliche Kündigung für die Störung des Betriebsfriedens erfolgen. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz wird der Betriebsfrieden rechtlich so hoch gewertet, dass auch der Betriebsrat – unabhängig vom Arbeitgeber – die Möglichkeit hat, die Entlassung eines Kollegen zu fordern. Insbesondere dann, wenn dieser

 […] durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat“.

§104 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Ist das Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers jedoch so drastisch, dass eine weitere Zusammenarbeit keinesfalls möglich ist und die Vertrauensbasis nachhaltig gestört ist, kann auch das ultimative Mittel einer fristlosen Kündigung in Betracht kommen. Dies ist jedoch das „schärfste Schwert“ der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und zieht meist eine größere gerichtliche Klärung nach sich. Sie ist nur dann möglich, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber „nicht zumutbar“ ist. Dies lässt sich immer nur am jeweiligen Einzelfall, nach Abwägung aller Sichtweisen, bewerten.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Störens des Betriebsfriedens?

Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Störens des Betriebsfriedens ist in der Regel bereits mindestens ein Schlichtungsversuch durch den Arbeitgeber gescheitert. Wurde kein Versuch dazu unternommen, kann es sein, dass die Abmahnung als rechtswidrig anzusehen ist. Lassen Sie sie in diesem Fall umgehend anwaltlich beraten, wie Sie sich hinsichtlich der erfolgten Abmahnung zur Wehr setzen können.

Ist der Grund der Abmahnung nachvollziehbar ist die einfachste Art der Reaktion, auf die Abmahnung hin zu reagieren und das entsprechende Fehlverhalten einzustellen. Oft klären sich neuralgische Punkte aber auch im einfachen Zwiegespräch. Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind hier oft das letzte Mittel und Konsequenz einer starken Verhärtung der Fronten.

Lassen Sie es nicht soweit kommen und klären Sie mögliche Handlungsalternativen früh im Zusammenspiel mit einem Arbeitsrechts-Spezialisten. Wir bieten hierzu auch eine kostenlose Form der Beratung an. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne direkt an uns.

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