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Kriterien, Folgen, Definition

Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden

In einigen Branchen und Berufen läuft schon nichts mehr ohne sie – Freelancer. Insbesondere im IT-Bereich, aber auch im Marketing, der Unternehmensberatung oder als Interims-Führungskräfte sind Selbstständige sehr gefragt. Die Vorteile liegen aus Arbeitgebersicht auf der Hand: Freelancer lassen sich ohne bürokratische Hürden schnell beauftragen, können Vakanzen überbrücken und man kann sich im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten schnell wieder trennen.

Aber auch für Selbstständige hat das Modell natürlich seinen Reiz. Verschiedene Kunden und Projekte versprechen Abwechslung, als eigener Herr lassen sich Arbeitszeiten frei einteilen und die Verdienstmöglichkeiten erscheinen aussichtsreich.

Problematisch wird diese Beziehung für beide Seiten vor allem dann, wenn das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zu groß wird – man beispielsweise überwiegend nur noch für einen einzelnen Kunden arbeitet oder der Selbstständige wie jeder andere Mitarbeiter „geführt“ wird. Dann kann schnell der Verdacht einer „Scheinselbstständigkeit“ aufkommen. Wie sich Scheinselbstständigkeit und Selbstständigkeit voneinander abgrenzen lassen und auf was es aus rechtlicher Sicht ankommt, das erfahren Sie hier.

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Scheinselbstständigkeit aus Arbeitgebersicht

Nun könnte sich ein Unternehmer zunächst einmal fragen: Was habe ich denn damit am Hut, wenn ein Auftragnehmer, den ich auf Freelance-Basis beschäftige, eventuell scheinselbstständig ist? Die Antwort ist einfach: Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, also die Frage danach, ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Selbstständiger ist oder nicht doch unmittelbar Arbeitnehmer, hat der Auftraggeber vorzunehmen.

Konsequenzen für Auftraggeber

Kommt es im Rahmen einer Betriebsprüfung dazu, dass die Behörden die sozialversicherungsrechtliche Einordnung anders bewerten, kann das weitreichende Folgen haben. Zum einen müssen eventuell nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden, zum anderen sind bei eklatanten Versäumnissen auch strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Statusfeststellungsverfahren zur Absicherung

Ist ein Unternehmen sich über den Status eines Auftragnehmers unsicher, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes „optionales Statusfeststellungsverfahren“ einzuleiten. Dieses Recht steht sowohl Arbeitgebern/Auftraggeber als auch Arbeitnehmern/Auftragnehmern dazu. Im Rahmen dieses Verfahrens gemäß §7a Abs. 1 S. 1 SGB IV nimmt dann die Clearingstelle des Deutschen Rentenversicherungsbundes eine Bewertung vor. Dies schützt insbesondere Unternehmer vor Spätfolgen einer erstmaligen falschen Einordnung.

Stellt die Clearingstelle fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, also eben keine Selbstständigkeit des Auftragnehmers, setzt die Versicherungspflicht in der Regel mit der Beauftragung – beziehungsweise dann des Beschäftigungsbeginns – ein.

Bewertungskriterien

Doch anhand welcher Kriterien nimmt die Clearingstelle die Einordnung vor – beziehungsweise anhand welcher Kriterien ließe sich seitens des Unternehmens selbst eine Einordnung vornehmen?

Im Grunde geht es um die Frage, ob der beauftragte Selbstständige tatsächlich selbstständig tätig ist oder nicht viel eher analog eines Arbeitnehmers im Unternehmen eingebunden ist. Eine Selbstständigkeit sollte sich insbesondere durch einen hohen Grad an unternehmerischer Entscheidungsfreiheit, aber auch das Tragen des unternehmerischen Risikos auszeichnen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Selbstständige direkt weisungsgebunden gegenüber Vorgesetzten ist – das gilt zum Beispiel dann, wenn er nicht selbst über Arbeitszeiten, Arbeitsorte, Arbeitsdauer und Arbeitsausführung entscheiden kann.

Im Folgenden finden Sie eine kleine Auflistung mit möglichen Beurteilungskriterien. Je mehr Thesen mit „Nein“ beantwortet werden, desto eher sollte ein optionales Feststellungsverfahren zum Status des Auftragnehmers eingeleitet werden.

  1. Der Auftragnehmer kann frei über seine täglichen Arbeitsinhalte bestimmen.
  2. Der Auftragnehmer kann sich seine Arbeitszeit frei einteilen.
  3. Der Auftragnehmer verfügt innerhalb des Unternehmens nicht über einen eigenen Schreibtisch.
  4. Der Auftragnehmer hat keine Berechtigung, vom Unternehmen bereitgestellte Benefits in Anspruch zu nehmen.
  5. Der Auftragnehmer ist mit keinerlei Hard/Software ausgestattet, die eine Kontrolle hinsichtlich Arbeitszeiten oder Aufenthaltsorten zulassen.
  6. Der Auftragnehmer tritt Ihnen gegenüber mit einer eigenen Unternehmensmarke (eigenes Briefpapier, eigene Email-Adresse, Büroadresse etc.) auf.
  7. Sie sind sicher, dass der Auftragnehmer neben Ihnen auch noch weitere Kunden/Projekte betreut.
  8. In den vergangenen Abrechnungen traten immer wieder Schwankungen hinsichtlich abgerechneter Stunden-/Tagessätze auf – es wurde kein immer gleicher Betrag in Rechnung gestellt.

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Scheinselbstständigkeit aus Freelancer-Sicht

Aus Sicht eines Selbstständigen sollte sich gedanklich dem Problem Scheinselbstständigkeit vor allem immer dann gewidmet werden, wenn die Fokussierung auf einen einzelnen Kunden oder ein einzelnes Projekt immer stärker wird. Problematisch wird es regelmäßig dann, wenn ein Auftragnehmer im Unternehmen des Auftraggebers mehr und mehr wie ein regulärer Mitarbeiter eingebunden ist – zum Beispiel was das Weisungsrecht des Chefs angeht oder die Kontrolle von Arbeitszeiten und Anwesenheiten.

Rechtliche Folgen der Scheinselbstständigkeit

Denn: eine Selbstständigkeit zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass ein hoher Grad an unternehmerischer Entscheidungsfreiheit vorliegt und gleichzeitig das gesamte unternehmerische Risiko getragen wird. Ist man innerhalb eines Unternehmens so eingebunden wie ein Arbeitnehmer und wird im Falle einer Betriebsprüfung von Behördenseite nachträglich so eingestuft, greift die Sozialversicherungspflicht. Bisher nicht geleistete Versicherungsbeiträge müssen dann nachgezahlt werden und im Zweifel zieht eine längerfristige Falscheinschätzung sogar ein strafrechtliches Verfahren nach sich.

Beurteilung der Scheinselbstständigkeit

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Auftragnehmers nimmt zunächst einmal das beauftragende Unternehmen vor. Bestehen beim Auftraggeber berechtigte Zweifel daran, ob ein Selbstständiger wirklich ein Selbstständiger und nicht (mittlerweile) ein Arbeitnehmer ist, sollte dieser ein optionales Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten. Die Clearingstelle des Versicherungsbundes gibt dann Aufschluss darüber, als was das Auftragsverhältnis einzuordnen ist. Liegt laut Clearingstelle eine Arbeitnehmerschaft vor, müssen Sozialversicherungsbeiträge ab Beginn der Beauftragung (nach-)gezahlt werden.

Für Selbstständige gilt: stellt man selbst fest, dass eher Arbeitnehmer- als ein Auftragnehmerverhältnis vorliegt, sollte das Gespräch mit dem Auftraggeber gesucht werden. Denn auch für Selbstständige selbst kann das Hinterziehen von Sozialversicherungsbeiträgen weitreichende finanzielle und strafrechtliche Folgen haben.

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Kriterien zur Beurteilung

Für die Beurteilung, ob nicht viel eher ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, wird vor allem der Frage nachgegangen, inwieweit der Auftragnehmer selbst über Arbeitszeit, Arbeitsort und Ausführungsart entscheiden darf. Dem Grad der Einbindung in das Unternehmen kommt dabei eine hohe Bedeutung zu.

Im Folgenden werden mögliche Beurteilungskriterien in Form von Thesen aufgestellt. Je mehr Thesen mit „Nein“ beantwortet werden, desto eher kommt eine Arbeitnehmerschaft in Betracht.

  1. Ich kann frei über meine täglichen Arbeitsinhalte bestimmen.
  2. Ich kann mir meine Arbeitszeit frei und unabhängig einteilen.
  3. Ich verfüge innerhalb des Auftraggeber-Unternehmens über einen eigenen Arbeitsplatz/Schreibtisch.
  4. Ich habe im Gegensatz zu den Arbeitnehmern vor Ort keine Berechtigung, vom Unternehmen bereitgestellte Benefits in Anspruch zu nehmen.
  5. Der Auftraggeber hat keine Möglichkeit mittels entsprechender Hard/Software meine Arbeitszeiten oder Aufenthaltsorte nachzuverfolgen.
  6. Ich verfüge über eine eigene Unternehmensmarke – insbesondere eigenes Briefpapier, eine eigene Email- und Büroadresse und betreibe aktive Neukundenakquise.
  7. Ich betreue nicht nur einen Kunden – meine Auftraggeber sind verschiedene, voneinander unabhängige Unternehmen.
  8. Würde ein Unternehmen als Kunde wegfallen, könnte ich mich aufgrund anderen Einnahmen weiterhin kurzfristig finanzieren.
  9. Ich rechne gemäß Stunden-/Tagessätzen ab und meine Abrechnungen an den Kunden variieren entsprechend.

Sollten Unsicherheiten zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines Auftragnehmers bestehen, raten wir dazu, sich rechtlich abzusichern. Sie können unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen. Rufen Sie bundesweit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Die finanziellen, aber auch strafrechtlichen Folgen einer falschen Einschätzung zu Beginn der Beauftragung sollten nicht unterschätzt werden. Strengen Sie im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren an – oder: lassen Sie sich im Einzelfall juristisch beraten. Eine rechtliche Beurteilung erfolgt auch durch die Behörden stets auf Einzelfallbasis – es gibt keine generalrichterlichen Beschlüsse zur Beurteilung. Daher sollte auch immer der vorliegende Einzelfall geprüft werden. Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte gehen gerne die einzelnen Beurteilungskriterien mit Ihnen durch und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung vor.

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