Rauchen schadet der Gesundheit. Das ist auch dem Gesetzgeber bewusst und er hat in den letzten Jahren den Nichtraucherschutz immer weiter ausgeweitet. Auf einigen öffentlichen Plätzen und in allen Lokalen herrscht ein absolutes Rauchverbot. Für das Rauchen am Arbeitsplatz gibt es keine solchen klaren Regelungen. Ob und wenn ja, wo und wann geraucht werden darf, entscheiden die Arbeitgeber unterschiedlich. Doch was sagt das Gesetz? Welche Ansprüche stehen Arbeitnehmern zu? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE klärt über die häufigsten Fragen auf:

 

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Raucherpausen?

Nein, Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Raucherpausen. Gesetzlich ist geregelt, dass nach sechs Stunden Arbeit mindestens 30 min Pause gewährt werden müssen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen gibt es nicht. Allerding steht es den Arbeitgebern natürlich frei ihren Mitarbeitern freiwillig Raucherpausen zu gewähren. Unter welchen Voraussetzungen diese Pausen dann eingenommen werden können, ist betriebsintern zu regeln. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmer die verlorene Zeit nacharbeiten oder eine bestimmte Grenze für die Pausenzeit festlegen und entsprechende Nachweise verlangen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Arbeitnehmer während dieser freiwillig gewährten Pausen nicht versichert sind. Unfälle, die während der Raucherpause oder auf dem Weg zur Raucherpause passieren, sind nicht über die Unfallversicherung geschützt.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Einrichtung eines Raucherraumes?

Viele Betriebe stellen ihren Mitarbeitern einen Ort zur Verfügung wo sie rauchen können. Das kann ein betriebsinterner Raucherraum sein oder eine kleine Ecke im Außenbereich des Betriebsgeländes. Einen Anspruch auf die Einrichtung eines solchen Ortes haben die Mitarbeiter allerdings nicht. Umgekehrt besteht ein Anspruch der nichtrauchenden Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Hat der Arbeitgeber aus Kostengründen oder Ähnliches keine Möglichkeit seinen Mitarbeitern das Rauchen zu ermöglichen, ohne dass  die Nichtraucher dem Rauch ausgesetzt werden, müssen die Raucher den Kürzeren ziehen. Der Nichtraucher muss weder den Geruch noch einen Hauch von Qualm während seiner Arbeitszeit ertragen müssen. Als Konsequenz ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber zur Not zum Schutze der Nichtraucher ein vollständiges Rauchverbot verhängen kann. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zu der jeweils gewählten Maßnahme angehört werden.

Häufig wird den Mitarbeitern ausschließlich die Möglichkeit geboten draußen zu rauchen, denn lüftungstechnische Maßnahmen sind in der Regel mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Die räumliche Trennung scheitert zudem häufig daran, dass die Arbeitsabläufe dies nicht zulassen, weil sich die Nichtraucher aufgrund der praktischen Arbeitsprozesse in den Raucherbereichen aufhalten müssen.

Müssen Arbeitnehmer bei einer Umgehung des Rauchverbots eine Kündigung fürchten?

Die wiederholte Umgehung eines Rauchverbots kann nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung führen. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an. In manchen Fällen wird der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer aufgrund des Vorliegens einer Suchterkrankung widersetzt hat, mildernd zu berücksichtigen sein.

Fazit: Arbeitnehmer müssen sich damit abfinden, dass der Nichtraucherschutz absoluten Vorrang hat und es nur von der Kulanz des Arbeitgebers abhängt, ob das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt ist.