Das ArbG Bonn hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit dem Coronavirus während seiner Urlaubszeit in Quarantäne muss, keinen Anspruch auf Nachgewährung dieser Urlaubstage hat.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn erteilte mit seiner Entscheidung vom 07.07.2021 der Nachgewährung von Urlaubstagen, die Arbeitnehmer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus verbrachten, eine Absage (Urt. v. 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21).

In der Sache hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von ihrem Arbeitgeber verlangte, die sie wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne verbrachte. Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung jedoch in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Die Quarantäne fiel also in ihre Urlaubszeit. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Diese verlorenen Urlaubstage wollte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber gutgeschrieben bekommen. Dieser verweigerte die Nachgewährung. Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.

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Nachgewährungsanspruch nur bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit

Damit hatte die Arbeitnehmerin jedoch keinen Erfolg. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ein Nachgewährungsanspruch der Urlaubstage besteht damit grundsätzlich.

Allerdings sah das Gericht die Voraussetzungen von § 9 BurlG als nicht erfüllt an. Die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit auch nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt und nicht der Behörde.

Behördliche Quarantäneanordnung steht ärztlichen Zeugnis nicht gleich

Zudem scheide auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei aus. Für eine Analogie ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungsglücke und eines vergleichbaren Sachverhaltes erforderlich. Das ArbG Bonn sah keine dieser Anwendungsvoraussetzungen als erfüllt an. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus kann unterschiedlich verlaufen. Eine Infektion führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung des ArbG Bonn ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz geht. Arbeitnehmer sollten sich bei einer Infektion während des Urlaubs die Arbeitsunfähigkeit also immer ärztlich bescheinigen lassen, um ihren Nachgewährungsanspruch durchsetzen zu können.

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