Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes Münster steht das Streikverbot für Lehrer mit der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang. Bei einem Verstoß müssen auch Beamte außerhalb der Hoheitsverwaltung mit Sanktionen rechnen.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Im vorliegenden Fall ging es um eine Lehrerin, die als Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst tätig war. Nachdem sie während der Dienstzeit an drei Warnstreiks teilgenommen hatte, eröffnete ihr Dienstherr gegen sie ein Disziplinarverfahren. Im Folgenden wurde ihr per Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € angelegt. Hiergegen ging die Lehrerin im Wege der Klage vor.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab ihrer Klage mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 31 K 3904/10.Q) mit einer interessanten Begründung statt. Zwar dürfen deutsche Beamte nach Ansicht der Richter ausnahmslos nicht streiken und begehen ansonsten ein Dienstvergehen. Dieses darf aber nach europäischem Recht nicht immer mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe geahndet werden. Diese sei nur für Beamte zulässig, die zu dem Kernbereich der hoheitlichen Staatsverwaltung im Sinne der Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK gehören würden. Hierzu gehören etwa Angehörige der Streitkräfte, Polizisten und Beamte in einer Ordnungsbehörde. Diese Einschränkung ergebe sich aus einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass Lehrer nicht zum Kernbereich der hoheitlichen Staatsverwaltung gehören. Hiergegen legte jedoch das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Dienstherr Berufung ein.

Aufgrund dessen wies das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 3d A 317/11.O) die Klage ab. Die Richter führten hierzu zunächst einmal aus, dass sich kein Streikrecht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben würde. Die sowohl in Art. 11 EMRK sowie in Art. 9 Abs. 3 geregelte Koalitionsfreiheit gelte nicht für Beamte. Dies ergibt daraus, dass diese durch die in  Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt werden. Darüber hinaus stehe das deutsche Grundgesetz im Rang über der Menschenrechtskonvention. Dies ergebe sich daraus, dass diese allenfalls wie ein einfaches Bundesgesetz zu behandeln ist. Mithin gelte das Streikrecht unabhängig davon, welche Funktion der jeweilige Beamte inne habe. Eine Differenzierung ist demzufolge unzulässig.

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Münster nicht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Klägerin darf aber hiergegen im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen. Aller Voraussicht nach ist davon auszugehen, dass die Lehrerin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden wird. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte in seinem Urteil vom 22.08.2011 (Az.: 9 A 1/11 und 9 A 2 /11) ebenso entschieden.