Tariflich vereinbarte Zuschläge für einzeln erbrachte Werkleistungen können nicht mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Honorar verrechnet werden. Das bestätigte das Landesarbeitsgericht München als Berufungsinstanz in einer Streitigkeit zwischen dem Bayerischen Rundfunk und einem freien Mitarbeiter. Nach den tarifvertraglichen Regelungen des Bayerischen Rundfunks sei die Einbeziehung eines vereinbarten Zuschlags in den pauschalen Tagessatz “nicht tarifkonform”.

In der Sache selbst ging es um einen freien journalistischen Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks, der für diesen Fernseh- und Rundfunkbeiträge anfertigte. Diese Beiträge erstellte er sowohl im Rahmen eines dauerhaften Dienstleistungsverhältnisses als auch auf Basis von Werkverträgen. Für Beiträge, die der Mitarbeiter auf Werkvertragsbasis herstellte, war tariflich vereinbart, dass ihm für diese ein Zuschlag zusätzlich zum dienstvertraglichen Honorar gezahlt wird.

Im vergangenen Jahr unterblieb dann aber die Zahlung der Zuschläge für solche Beiträge, die der Mitarbeiter innerhalb seiner Redaktionsdienste erstellt hatte. Der Bayerische Rundfunk begründete die ausbleibende Zahlung damit, dass die Zuschläge in diesen Fällen mit dem Honorar für die Redaktionsdienste bereits ausbezahlt worden seien. Die Tagessätze seien so kalkuliert worden, dass sie die zusätzliche Arbeit auf Werkvertragsbasis bereits einschlössen.

Dagegen reichte der mitarbeitende Journalist Klage beim Münchener Arbeitsgericht ein. Eine Vermischung der einzelnen Vergütungen wäre tariflich nicht vereinbart worden. Ebenso wenig eine Verrechnung der Zuschläge in die Tagessätze aus dem Dienstleistungsverhältnis. Der Mitarbeiter forderte daher die Nachzahlung der Zuschläge für seine in den Jahren 2018 und 2019 im Rahmen von Redaktionsdiensten gelieferten Beiträge, die auch im Netz genutzt wurden – insgesamt ein höherer dreistelliger Betrag.

Das Münchener Arbeitsgericht (AG) folgte dieser Argumentation und gab dem Kläger Recht. In seiner Entscheidung (Az: 15 Ca 4958/290) verpflichtete es den Bayerischen Rundfunk zur Nachzahlung der Zuschläge.
Gegen dieses Urteil legte die Rundfunkanstalt Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) München ein.

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Zuschläge können nicht mit der vertraglichen Erstvergütung verrechnet werden

Aber auch das LAG München sah die die Ausbezahlung der Zuschläge mit dem Honorar als nicht tarifmäßig an. In seinem Urteil (Az: 6 Sa 197/21) vertrat das Gericht ebenso wie die Vorinstanz die Auffassung, dass der Kläger die Zuschläge in der tariflich vorgegebenen Höhe zusätzlich beanspruchen könne.

Der Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des Bayerischen Rundfunks sehe eindeutig vor, dass für zusätzliche Werkleistungen eine Vergütung von 4,5 Prozent der Erstvergütung zu zahlen sei. Demnach könne der Zuschlag nicht in die Erstvergütung mit einbezogen werden. Zudem führte das Gericht an, dass eine unterschiedliche Behandlung von Beiträgen aus Werkverträgen oder Redaktionsdiensten “tarifvertraglich nicht gerechtfertigt” sei. Ob ein Beitrag nun innerhalb des Redaktionsdienstes oder außerhalb geschrieben wurde, ändere nichts an seiner Qualität und der dafürzustehenden Vergütung. Eine Einrechnung des Zuschlags in die Erstvergütung hätte dem Kläger immerhin mitgeteilt und vertraglich fixiert werden müssen.

Zuschläge müssen nachgezahlt werden

Der Bayerische Rundfunk ist damit verpflichtet, die Zahlung der Zuschläge aus den vergangenen Jahren nachzuholen. Möchte er sich eine Verrechnung mit der Erstvergütung vorbehalten, muss er das mit seinen freien Mitarbeitern vertraglich festlegen. Solange eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht, müssen Zuschläge zusätzlich gezahlt werden. Da der klagende Mitarbeiter sicherlich nicht der einzige von dieser Praxis betroffene ist, dürfte mit weiteren Klagen freier Mitarbeiter zu rechnen sein.

lpo