Der Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer mehrmals seine Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit verletzt hat und dafür wiederholt abgemahnt worden ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

In dem vor dem LAG Hessen verhandelten Fall ging es um einen 37-jährigen Kläger, der seit Mai 1993 bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen als Vorarbeiter in der Flugzeugreinigung tätig war.

In dem Beschäftigungszeitraum zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit sechsmal verspätet an, obwohl die Beklagte ihn schriftlich um eine rechtzeitige, möglichst vor Dienstbeginn liegende, Anzeige an die Personalbteilung aufgefordert hatte. Daraufhin hat die Beklagte den Kläger viermal abgemahnt.

Als am 01.09.2009 es wiederholt zu einer verspäteten Anzeige der Arbeitsunfähigkeit seitens des Klägers kam, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Daraufhin erhob der Kläger vor dem zuständigen Arbeitsgericht erfolgreich die Kündigungsschutzklage. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied dagegen in der Berufung für die Beklagte und hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber als ordentliche Kündigung für wirksam (Az. 12 Sa 522/10).

Laut dem Hessischen Landesarbeitsgericht kann eine ordentliche Kündigung wegen wiederholter Verletzung der Anzeigepflicht bei Erkrankungen nach erfolglosen Abmahnungen ausgesprochen werden, da die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im konkreten Fall hat auch das Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Anzahl der Verstöße sowie der Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen überwogen. Die von dem Arbeitgeber erfolgende Flugzeuginnenreinigung erfordere, dass der Personal gemäß einem Einteilungsplan erscheint oder bei Verhinderung diese unverzüglich anzeigt. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, aufgrund des engen Zeitraumes, der für die Reinigung zur Verfügung steht, umzudisponieren und schnellstmöglich für Ersatz sorgen zu können. Daher ist der Arbeitgeber in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.

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