Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 26.03.2013 (1 AZR 813/11) ist die unterschiedliche Berechnung von Abfindungsansprüchen bei älteren rentennahen Arbeitnehmer im Vergleich zu ihren jüngeren Kollegen zulässig. Die Richter sahen in der Heranziehung einer, an das Lebensalter anknüpfenden unterschiedlichen Bemessungsformel weder einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

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Zugrunde lag der Entscheidung des BAG die Klage eines Arbeitnehmers, der von 1974 bis 2011 bei einem großen Luft- und Raumfahrtkonzern für ein Bruttoentgelt von 5.633,69 Euro beschäftigt war. Nachdem die Beklagte im Jahre 2010 beschlossen hatte, unter anderem den Betriebsstandort an dem der Kläger beschäftigt gewesen war zu schließen, einigte sie sich mit dem Gesamtbetriebsrat auf den Abschluss eines Sozialplans. Dieser enthielt Staffelungen für die Zahlung von  Abfindungen an ausscheidende Mitarbeiter, die von der Betriebsänderung betroffen waren. Allerdings sah er für die Abfindungsberechnung für ab 58-Jährige andere Maßstäben vor, als für Mitarbeiter bis 57 Jahren. Die Berechnung der Abfindungssumme für ab 58-Jährige stützte sich dabei fiktiv auf den frühestmöglichen Renteneintritt. Aus dieser Regelung ergab sich vorliegend für den Kläger aufgrund seiner Rentennähe eine gekürzte Abfindung in Höhe von rund 5.000 Euro statt 235.000 Euro.

Der Arbeitnehmer machte daher im Klagewege geltend, dass der zwischen der Beklagen und dem Gesamtbetriebsrat ausgehandelte Sozialplan vom 16.6.2010 wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam sei und nach neuen Verteilungsgrundsätzen verhandelt werden müsse.

In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 Sa 613/11) befunden, dass zwar für die rentennahen Jahrgänge die Abfindung so berechnet werden könne, dass nur die Zeit bis zum regulären Renteneintritt überbrückt werde. Hingegen sei es in der Regel gerade nicht zulässig, die Abfindung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu begrenzen, sofern der Arbeitnehmer die Rente dann nur mit einer Kürzung beanspruchen könne. Auf die Revision des Konzerns hin, entschieden die Richter des Ersten Senats, dass die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen wird.

Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung soll nach Auffassung des BAG gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 alt. 2 AGG und Art. 6 I 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig sein. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nach Auffassung der Erfurter Richter auch nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur die, bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausglichen. Das BAG lässt es daher zu, dass Gruppen gebildet und unterschiedliche Berechnungsformeln angewendet werden. Sozialplanabfindungen sollen sich nämlich gerade an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter orientieren. Wegen ihrer Überbrückungsfunktion soll es daher nicht erforderlich sein, dass der durch eine Rente abgesicherte Arbeitnehmer eine genauso großzügig bemessene Abfindungen erhält, wie ein Mitarbeiter in fortgeschrittenem Alter, der aber noch nicht in dieser Form sozial abgesichert ist.  Dieser wird nämlich aufgrund seines höheren Alters schlechte Arbeitsmarktchancen haben und die Zeit bis zur Rente nicht ohne entsprechende Abfindung überbrücken können.

Im Ergebnis lässt sich aus diesem Urteil ableiten, dass die Gerichte den Arbeitgebern und Betriebsräten einen großen Ermessensspielraum bei der Gestaltung von Sozialplänen einräumen. Die Richter am BAG haben hiermit zwar zum einen erneut dem Bedürfnis nach einer flexiblen Ermittlung der Abfindungshöhe Rechnung gezollt. Dies ist, mit Blick auf das Ziel einer angemessenen Verteilung unter den betroffenen Mitarbeitern, bei gleichzeitig meist begrenzten finanziellen Mitteln im Rahmen von  Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen eine durchaus notwendige Maßnahme.  Auf der anderen Seite scheint jedoch zweifelhaft, ob es tatsächlich interessengerecht ist, allein die Möglichkeit eines unter Umständen mit einer Rentenkürzung einhergehenden vorzeitigen Renteneintrittes bei älteren Arbeitnehmern als Ansatzpunkt für eine Kürzung von Abfindungsbeträgen heranzuziehen.