Die Koalition hat sich auf eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Damit sollen die Folgen der Corona-Krise abgemildert werden. Von den Vereinbarungen zum Kurzarbeitergeld könnten Millionen Arbeitnehmer profitieren.

Um Arbeitsplätze zu sichern, hat die Bundesregierung bereits zu Beginn der Coronakrise das Kurzarbeitergeld ausgeweitet. Die Regierungskoalition hat nun weitere Maßnahmen beschlossen. So beträgt die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes nach § 104 Abs. 1 SGB III 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Diese Möglichkeit haben die Spitzen der Regierungskoalition nun aufgegriffen und verlängern die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate (also längstens bis zum 31.12.2021). Damit kann die Kurzarbeit aber nicht ab dem jeweiligen Beginn 24 Monate laufen, da diese nicht über das Jahr 2021 hinaus verlängert werden kann.  

Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

Auch Leiharbeiter können bis zum 31.12.2021 Kurarbeitergeld beziehen.

Auch der im Zuge der Coronakrise eingeführte erleichtere Zugang zu Kurzarbeit gilt bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe weiter, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Der vereinfachte Zugang bedeutet, dass Beschäftigte zunächst keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufbauen müssen, um die Kurzarbeit zu nutzen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitgeber bei Kurzarbeit zahlen müssen, wird bis Juni 2021 verlängert. Bis zum Jahresende 2021 wird die Hälfe der Beiträge erstattet. Nutzen die Unternehmen die Kurzarbeit für die Qualifizierung ihrer Beschäftigten, kann sogar eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende 2021 erfolgen.  

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Darüber hinaus wird die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.12.2021 fortgeführt. Dies bedeutet eine Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit reduziert arbeiten, ab dem 4. Monat des Bezuges auf 77 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (Kinderlose: 70 Prozent), ab dem 7. Monat auf 87 Prozent (Kinderlose: 80. Prozent).

So hilft Ihnen WBS

Kurzarbeitergeld wird nur auf Antrag des Arbeitgebers gezahlt. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen und zur Prüfung die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. Vereinbarung über die Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder arbeitsvertragliche Klauseln/Einverständniserklärungen der Arbeitnehmer). Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Was wir für Sie tun ? Wir beraten Sie gerne bei der Vorbereitung und Durchführung der Antragstellung. Wir können Ihnen alle erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen rechtssicher vorbereiten, z.B. Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertragliche Klauseln, Einverständniserklärungen für Ihre Mitarbeiter.

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