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Die personenbedingte Kündigung

Fähigkeitsverlust, Krankheiten, Freiheitsstrafen oder Mangel von Eignungen – die personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer seinen vertraglich geregelten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und so vertragliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Gerade für Kündigungen aufgrund von Krankheiten gibt es zahlreiche Hürden, bis eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Daher sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung einiges beachten. Hier kommt es immer auf eine Einzelfallprüfung an. Die Arbeitsrecht-Anwälte prüfen Ihren Fall gerne für Sie individuell.

Auf einen Blick

  • Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund der Kündigung in der fehlenden Fähigkeit des Arbeitnehmers und nicht in seinem steuerbaren Verhalten.
  • Eine vorherige Abmahnung ist bei einer personenbedingten Kündigung nicht notwendig. Aufgrund der Gründe für eine personenbedingte Kündigung hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Fehlverhalten zu überdenken und in Zukunft zu unterlassen.
  • Für eine personenbedingte Kündigung gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen. Wenn Sie personenbedingt gekündigt worden sind, wenden Sie sich am besten an einen Experten aus unserem Arbeitsrecht-Team.
  • Bei personenbedingten Kündigungen aufgrund von Krankheit sind eine Vielzahl an Voraussetzungen zu erfüllen, bis eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

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Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung in den Eigenschaften und damit der Person des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner Person die ihm zugetragenen Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr zufriedenstellend erfüllen. Im Gegensatz zu der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund hier in der Eignung und nicht im steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers.

Damit eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

Damit eine personenbedingte Kündigung wirksam ist, muss die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers so schwerwiegend beeinträchtigt sein, dass der Betriebsablauf durch die fehlende Eignung gestört wird. Entstehen für den Arbeitgeber durch Fehlen von Eignung oder Eigenschaften des Arbeitnehmers gravierende  wirtschaftliche Einbußungen, ist dies als Begründung ebenfalls ausreichend.
Durch das Fehlen von Fähigkeiten ist der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen und die Verpflichtungen seines Arbeitsvertrages zu erfüllen. Für den Arbeitgeber besteht so keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Eine derartige „negative Prognose“ bildet die zweite Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung.
Wie bei der verhaltensbedingten Kündigung stellt eine personenbedingte Kündigung das letzte Mittel dar. Sie ist nur sozial gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Ein milderes Mittel wäre hier die Versetzung des Arbeitnehmers in eine andere Abteilung, zum Beispiel durch eine Änderungskündigung.
Als letzte Voraussetzung müssen die Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen werden. Eine personenbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen,  gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung, überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, unter Anderem wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb ist und wie seine künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind.

Personenbedingte Kündigungsgründe

Der Grund für eine personenbedingte Kündigung liegt in der mangelnden Eignung oder Fähigkeit eines Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind beispielsweise:

  • längere Haftstrafen
  • Entzug der Fahr- oder Arbeitserlaubnis
  • Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
  • mangelnde Eignung aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen
  • Krankheiten

Personenbedingte Kündigung bei Krankheit

Bei einer personenbedingten Kündigung bei Krankheit sind noch einige Besonderheiten zu beachten. Bei Krankheit kann der Arbeitgeber nicht einfach eine Kündigung aussprechen. Erst, wenn die fehlende Leistung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Erkrankung einen erheblichen betrieblichen Schaden verursacht, ist eine Kündigung unter den Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung möglich. Bei einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit gelten strengere Vorgaben für die Voraussetzungen.

Eine personenbedingte Kündigung bei Krankheit ist nur dann möglich, wenn für die nächsten 24 Monate keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu prognostizieren ist.
Als weitere Voraussetzung muss erfüllt sein, dass sich die Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung eines Mitarbeiter negativ auf den Betriebsablauf auswirken. Neben einer Langzeiterkrankung ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer häufig aufgrund von kürzeren Erkrankungen ausfällt. Bei häufigen kurzen Erkrankungen bezahlt der Arbeitgeber weiterhin, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Die Krankenkasse übernimmt erst nach sechs Wochen Krankheit am Stück die Kosten mittels Krankengeld. Summieren sich die Fehlzeiten aufgrund mehrerer kürzerer Erkrankungen auf insgesamt sechs Wochen im Jahr, ist eine Kündigung ebenfalls möglich.
Ebenso müssen die Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander abgewogen werden. Führt die Erkrankung des Mitarbeiters zu erheblichen Belastungen für den Arbeitnehmer und seine Interessen überwiegen, ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt.

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Personenbedingte Kündigung – Abmahnung notwendig?

Bei einer ordentlichen personenbedingten Kündigung ist keine vorherige Abmahnung notwendig. Im Gegensatz zu der verhaltensbedingten Kündigung stellt eine Abmahnung hier kein milderes Mittel dar, da der Arbeitnehmer für die Gründe einer personenbedingten Kündigung nichts kann. Diese liegen in der Eignung und Fähigkeit des Arbeitnehmers und nicht im steuerbaren Verhalten, welches abgemahnt werden kann. Somit ist eine Abmahnung bei einer personenbedingten Kündigung nicht notwendig. In Einzelfällen kann hierbei dennoch eine vorherige Abmahnung erfolgen, beispielsweise wenn steuerbare Pflichtverletzungen und fehlende Eignung zusammen auftreten.

Personenbedingte Kündigung – ordentlich oder außerordentlich?

Bei einer personenbedingten Kündigung gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Im Normalfall erfolgt eine personenbedingte Kündigung als ordentliche Kündigung.

Es gibt Einzelfälle, in denen eine personenbedingte außerordentliche Kündigung rechtmäßig ist. Stellt sich heraus, dass ein Berufskraftfahrer niemals eine Führerscheinprüfung absolviert hat, kann ihm personenbedingt außerordentlich gekündigt werden, da eine grundlegende Eignung für die Ausübung der Tätigkeit fehlt. Somit ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist weiterzuführen. In solchen Einzelfällen, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Sperrfrist für das Arbeitslosengeld?

Wird eine Kündigung erteilt, weil ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes, da der Arbeitnehmer mit Absicht eine Pflichtverletzung begangen hat. Bei einer personenbedingten Kündigung begeht der Arbeitnehmer nicht absichtlich eine Pflichtverletzung, sondern kann aufgrund seiner Eignung die Arbeit nicht weiterhin ausführen. Im Normalfall wird bei einer personenbedingten Kündigung keine Sperrfrist verhängt, dies hängt jedoch von einer Einzelfallprüfung ab.

Vorgehen gegen eine personenbedingte Kündigung

Nach einer personenbedingten Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu beginnen und so gegen die Kündigung vorzugehen. Gerade bei einer personenbedingten Kündigung aufgrund von Krankheit gibt es für den Arbeitgeber eine Vielzahl von Faktoren zu beachten.  Falls Sie personenbedingt gekündigt worden sind, lohnt sich oftmals ein Gespräch bei einem Anwalt spezialisiert auf Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Wir helfen Ihnen

Es gibt unterschiedliche Gründe, um ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Doch gleichzeitig gibt es
auch jede Menge Gründe, die eine Kündigung unzulässig machen. Entscheidend ist immer die
Prüfung im konkreten Einzelfall.

Deshalb ist es ratsam, jede Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für sich
die beste Lösung einer verfahrenen Situation zu finden. Zögern Sie nicht, uns schnell zu
kontaktieren, denn die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen.

Wir helfen Ihnen gerne!

Unser Expertenteam aus dem Arbeitsrecht steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Die Erstberatung ist kostenlos.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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In aller Kürze

Bei einer personenbedingten Kündigung aufgrund von Krankheit, gibt es eine Vielzahl von strengen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine personenbedingte Kündigung aufgrund von Krankheit möglich.
Bei einer personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer nichts für seine fehlende Eignung. Daher kann der Arbeitnehmer sein Verhalten auch nicht korrigieren, wenn es abgemahnt wird. Im Normalfall ist eine vorherige Abmahnung nicht notwendig.
Unterschreiben Sie nicht sofort Unterlagen, die Ihnen vorgelegt werden. Bei einer Kündigungsschutzklage haben Sie drei Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen.