Das Kündigungsschutzgesetz – seit 1951 soll es Arbeitnehmer, die bereits längere Zeit in einem Unternehmen beschäftigt sind, vor willkürlichen und vorschnellen Kündigungen durch den Arbeitgeber schützen. Auch die Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden im KSchG – wie es in Kurzform genannt wird – genauer geregelt. Doch wie relevant ist das KSchG für die Praxis? Welche Verhaltensregeln ergeben sich daraus für Arbeitgeber? Und wann kann ich mich als Arbeitnehmer sicher fühlen?
Wann greift das Kündigungsschutzgesetz überhaupt?
Damit das Kündigungsschutzgesetz gemäß §1 überhaupt greift, muss das Arbeitsverhältnis, auf das es angewendet werden soll, seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung bestehen. Außerdem müssen in dem Unternehmen, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht, mindestens zehn weitere Beschäftigte angestellt sein. Diese Beschäftigungen müssen dabei jedoch nicht durch zehn Vollzeitkräfte abgedeckt werden, sondern beispielsweise können auch zwei 50%-Teilzeitkräfte zusammen für einen Beschäftigen stehen. Auch Unternehmen mit einem hohen Anteil an Teilzeitkräften können so unter diese Bemessungsgrenze für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes fallen (sogenannte Kleinbetriebsklausel).
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Was regelt der Kündigungsschutz?
Grob gesagt beantwortet das Kündigungsschutzgesetz vor allem die Frage danach, ob die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist oder nicht. Zudem regelt es Einzelheiten, die bei einer Kündigung beachtet werden müssen – wie beispielsweise Formalia, Kündigungsgründe, mögliche Absprachen zu Abfindungen oder auch – insbesondere bei größeren Unternehmen – zur Einbindung des Betriebsrates.
Was bedeutet das für mich als Arbeitgeber?
Arbeitgeber werden durch das Kündigungsschutzgesetz im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnis auf drei konkrete Kündigungsgründe beschränkt.
- die personenbedingte Kündigung
- die verhaltensbedingte Kündigung
- die betriebsbedingte Kündigung
In der Praxis tritt mit überwiegender Mehrheit vor allem die betriebsbedingte Kündigung auf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Unternehmen einen gesamten Standort schließt, in wirtschaftlich schwacher Lage Stelleneinsparungen vornehmen muss oder Umstrukturierungen vornimmt.
Sollten Sie einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, kündigen wollen, sollten Sie sich im Vorfeld hierzu juristisch beraten lassen. Auseinandersetzungen aufgrund von Kündigungsschutzklagen sind eine der häufigsten Verfahrensarten an deutschen Gerichten. Schützen Sie sich vor hohen Folgekosten einer vorschnellen Kündigung und lassen Sie sich von uns beraten – wir helfen Ihnen sofort und unverbindlich weiter.
Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer?
Als Arbeitnehmer, der seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen beschäftigt ist, bedeutet das Greifen des Kündigungsschutzes eine gewisse Sicherheit vor willkürlichen oder vorschnellen Kündigungen durch den Arbeitgeber. Denn: das KSchG sieht vor, dass der Arbeitgeber nur aus drei konkret benannten Gründen das Arbeitsverhältnis beenden kann. Diese sind:
- die personenbedingte Kündigung
- die verhaltensbedingte Kündigung
- die betriebsbedingte Kündigung
In der Praxis werden am häufigsten betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Das ist häufig dann der Fall, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet, Stellenabbau betreibt oder ganze Standorte schließt.
Bei der betriebsbedingten Kündigung sind jedoch – so schreibt es das Kündigungsschutzgesetz vor – bestimmte Kriterien zu berücksichtigen:
- Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zum Abbau der Stelle
- dadurch Wegfall der dauerhaften Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer
- Fehlen milderer Mittel (z.B. anderer Arbeitsplatz, Kurzarbeit oÄ)
- Treffen einer Sozialauswahl
Die Beweislast dafür, dass die entsprechenden Kriterien erfüllt sind trägt der Arbeitgeber. Wenn Arbeitnehmer wiederum diese Kriterien für nicht gegeben halten und sich gegen die Kündigung wehren möchten, besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Viele dieser Klagen werden im Anschluss vor den Arbeitsgerichten verhandelt. In über 75 Prozent der Fälle entscheiden Arbeitsgerichte eher zugunsten der Arbeitnehmerseite.
Dabei ist jedoch entscheidend, eine nachvollziehbare und stimmige Argumentation dafür zu liefern, dass die ausgesprochene Kündigung nicht den Kriterien der im Kündigungsschutzgesetz genannten entspricht. Eine anwaltliche Vertretung und Beratung ist hier zur Durchsetzung der eigenen Interessen unabdingbar. Sollte Ihnen eine Kündigung zugegangen sein, beraten wir Sie gerne auch erst einmal unverbindlich hinsichtlich Ihrer möglichen Handlungsalternativen.
Wie funktioniert die Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Spätere Geltendmachungen sind nicht möglich. Gerade bei arbeitsrechtlichen Fragen ist es daher wichtig, sich frühzeitig juristische Beratung einzuholen.
Die beim Gericht einzureichende Klageschrift muss folgende Bestandteile aufweisen:
- Bezeichnung des angerufenen Gerichts
- Aufzählung Kläger (Arbeitnehmer) und Beklagter (Arbeitgeber)
- Antrag darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst ist
- Aufführung der Tatsachen, die für diesen Antrag sprechen (formale oder inhaltliche Mängel der Kündigung)
Übrigens: vor den Arbeitsgerichten herrscht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang – jeder Arbeitnehmer kann auch ganz ohne Rechtsanwalt die Klageschrift einreichen. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird jedoch die möglichen formalen oder rechtlichen Mängel schnell identifizieren und aufgrund seiner Erfahrung rechtssicher formulieren und argumentieren können. Mehr zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.
Eine Erstberatung durch unsere Arbeitsrechtler ist sogar kostenlos. Reichen Sie einfach Ihre Kündigung hier online bei uns zur Prüfung ein und ein erfahrener Kollege wird Ihnen eine Rückmeldung zu Ihren persönlichen Erfolgsaussichten im Falle einer Kündigungsschutzklage geben.
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