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Kündigung vor Arbeitsantritt

Der neue Arbeitsvertrag ist bereits unterschrieben – doch kurz vor dem ersten Tag kündigt eine Seite den Vertrag. Ob Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den neuen Arbeitgeber: Es gibt einige Rahmenbedingungen und Besonderheiten, die Betroffene kennen sollten.

Entscheidend ist natürlich, von welcher Seite die Kündigung ausgeht. Um Arbeitnehmer in allen Situationen bestmöglich zu informieren, haben wir die wichtigsten Punkte für beide Szenarien zusammengestellt.

Auf einen Blick

  • Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich vor Arbeitsantritt gekündigt werden
  • Es gilt die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist – ab dem Eingang der Kündigung, nicht ab erstem Arbeitstag.
  • Die Kündigung vor Arbeitsantritt kann vertraglich ausgeschlossen sein.
  • Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt keinen Grund angeben und auch nicht den Betriebsrat anhören.
  • Für Arbeitnehmer ist es in beiden Fällen empfehlenswert, die Situation mit einem Fachanwalt zu besprechen.

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Variante 1: Als Arbeitnehmer den Vertrag vor Arbeitsantritt kündigen

Es kann verschiedene Gründe geben, einen bereits zugesagten neuen Job doch nicht antreten zu wollen: Vielleicht hat der bisherige Chef ein zu gutes Angebot gemacht, um den Mitarbeiter zu halten. Möglich ist auch, dass weitere Bewerbungen offen waren und der eigentliche Wunsch-Arbeitgeber zugesagt hat, als der erste Vertrag schon unterschrieben war. Fest steht: Einfach widerrufen kann man einen Arbeitsvertrag nicht. So etwas geht beispielsweise bei einem Handyvertrag, aber nicht, wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht.

Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie natürlich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Füllen Sie gerne unsere kostenlose Abfrage aus und wir geben Ihnen eine erste Einschätzung ab, ob und welcher Handlungsbedarf in Ihrem Fall besteht. Zusätzlich finden Sie im weiteren Text die wichtigsten Informationen, um sich selbst ein Bild zu machen.

Ist es möglich, einen Arbeitsvertrag vor Antritt zu kündigen?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen – es sei denn, die Kündigung vor dem ersten Tag wurde im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Manche Arbeitnehmer integrieren entsprechende Klauseln in den Vertrag, durch die Arbeitnehmer zum Beispiel zu einer Vertragsstrafe verpflichtet werden, wenn Sie vor Arbeitsantritt von dem Vertrag zurücktreten wollen. Wenn Sie hier unsicher sind, ist wieder die fachkundige Beratung eines Anwalts zu empfehlen. Dieser kann Ihren Vertrag durchsehen und individuell einschätzen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Kündigung vor Arbeitsantritt?

Im Prinzip ist es bei dieser Kündigung wie bei jeder anderen auch: Es gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Sie beginnt mit dem Eingang der Kündigung, nicht erst beim vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn. Wer also beispielsweise eine Kündigungsfrist von vier Wochen hat, kann noch vor dem ersten Arbeitstag kündigen, wenn das Schreiben vier Wochen vor dem vereinbarten Zeitpunkt eintrifft.

Wie lange die Kündigungsfrist ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Enthält dieser keine entsprechenden Regelungen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese liegt bei vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder bis zum Monatsende. Entscheidend ist außerdem, ob eine Probezeit vereinbart wurde. In dieser ist die Kündigungsfrist in der Regel für beide Seiten zwei Wochen lang. Hier ist es also möglich, noch zwei Wochen vor Arbeitsantritt zu kündigen – ohne tatsächlich zum ersten Arbeitsvertrag im Büro erscheinen zu müssen.

Es kann allerdings sein, dass der Arbeitsvertrag die Regelung beinhaltet, dass die Kündigungsfrist erst ab Vertragsbeginn läuft. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer die neue Stelle zum vereinbarten Termin in jedem Fall antreten müssen. Sie können dann direkt kündigen und – wenn eine Probezeit vereinbart wurde – den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen beenden.

Können Vertragsstrafen oder Schadensersatz drohen?

Wie bereits erklärt: Enthält der Vertrag keine expliziten Aussagen dazu, wird bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt keine Vertragsstrafe fällig. Es kann aber sein, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Klausel in den Vertrag eingebaut hat. Allerdings ist es nicht erlaubt, dass Unternehmen hier unverhältnismäßig hohe Summen fordern. Wie hoch die Strafe genau sein darf, ist individuell unterschiedlich. Als grober Richtwert lässt sich sagen: Bei zweiwöchiger Kündigungsfrist ist ein halbes Bruttomonatsgehalt angemessen, bei vierwöchiger Kündigungsfrist ist es ein volles Bruttomonatsgehalt.

Schadenersatzforderungen sind bei Kündigung vor Arbeitsantritt eine Ausnahme – aber sie sind nicht ausgeschlossen. In keinem Fall sollten Arbeitnehmer einfach von der Arbeit fernbleiben, wenn sie den Job nicht antreten wollen, aber noch keine ordnungsgemäße Kündigung möglich war. Das wäre für den Arbeitgeber ein Grund, Schadenersatz zu fordern.

Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt

Falls eine fristgemäße Kündigung vor dem ersten Tag im neuen Job nicht möglich ist oder versäumt wurde, kann man als Arbeitnehmer auch das Gespräch mit dem Chef oder der Personalabteilung suchen und um einen Aufhebungsvertrag bitten. Dieser regelt, dass die Stelle nicht angetreten werden muss und der Arbeitgeber entsprechend kein Gehalt bezahlt. Auch das Unternehmen kann ein Interesse an einer solchen Regelung haben, da niemand davon profitiert, wenn neue Mitarbeiter in den Betrieb, die sofort wieder kündigen möchten – bis zum Ablauf der Frist aber beschäftigt und auch bezahlt werden müssen.

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Die Feinheiten und möglichen Fallstricke des Arbeitsrechts können überwältigend sein. Deshalb bieten wir Ihnen an, Sie durch diesen Prozess zu begleiten. Unsere Experten stehen bereit, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und die nächsten Schritte für Sie zu identifizieren. Füllen Sie einfach unsere kostenlose Abfrage aus und wir überprüfen, ob in Ihrem Fall Handlungsbedarf besteht.

Wir sind bekannt aus

Variante 2: Als Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt gekündigt werden

Der Vertrag ist unterschrieben, die Vorfreude auf den neuen Job groß – doch dann spricht der neue Arbeitgeber eine Kündigung aus. Das ist ärgerlich und meist unerwartet, doch es ist grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, kontaktieren Sie uns gerne. Mithilfe unserer kostenlosen Abfrage können Sie schnell und unkompliziert ermitteln, wie Ihre Situation rechtlich einzuschätzen ist. Darüber hinaus haben wir im Folgenden alle wichtigen Informationen zum Thema zusammengefasst.  

Kündigung vor Arbeitsantritt: Woran müssen sich Arbeitgeber halten?

So überraschend und unerklärlich die Kündigung für den Empfänger sein kann: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, einen Grund anzugeben, wenn sie einen Vertrag bereits vor Arbeitsantritt kündigen. Denn (potenzielle) Mitarbeiter stehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Kündigungsschutz. Dieser gilt erst, wenn man bereits sechs Monate im Betrieb ist. Auch der Betriebsrat muss nicht einbezogen werden: Da die Empfänger der Kündigung noch keine Zugehörigen des Unternehmens sind, muss der Betriebsrat nicht zustimmen.

Welche Kündigungsfrist greift vor Arbeitsantritt?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt: Sie müssen sich an die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist halten, ob vor oder nach Antritt der neuen Stelle. Die Kündigungsfrist beginnt – sofern der Vertrag es nicht anders regelt – nicht erst mit Arbeitsantritt, sondern mit Eingang der Kündigung beim Empfänger. Wurde eine Probezeit vereinbart, liegt die Kündigungsfrist in dieser Zeit meist bei zwei Wochen. Erhält ein Arbeitnehmer also mindestens zwei Wochen vor geplantem Arbeitsbeginn das Kündigungsschreiben, muss bzw. darf er die neue Stelle gar nicht erst antreten.

Ist eine fristlose Kündigung vor Arbeitsantritt erlaubt?

In Ausnahmefällen ist es für Arbeitgeber auch möglich, die Kündigungsfrist zu umgehen und fristlos zu kündigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn herauskommt, dass der Arbeitnehmer in der Bewerbung Qualifikationen angibt, die er gar nicht besitzt – und die neue Stelle so unter Angabe falscher Tatsachen antreten wollte. Auch wenn eine Person in der Öffentlichkeit in einer Weise auftritt, die dem neuen Unternehmen Schaden zufügt, ist eine fristlose Kündigung noch vor dem ersten Arbeitstag möglich.

Vor Arbeitsantritt gekündigt: Gibt es Schadenersatz?

Wie bereits deutlich wurde, haben Arbeitgeber das Recht, einem angehenden Mitarbeiter bereits vor Arbeitsantritt eine Kündigung auszusprechen. Wird dabei die Kündigungsfrist eingehalten, gibt es keinen Grund, dass der Arbeitnehmer Schadenersatz erhält – auch nicht, wenn er dafür einen anderen Job gekündigt oder ein anderes Angebot abgelehnt hat.

Auch die Zahlung des Gehalts ist in diesem Fall nicht erforderlich, auf dieses besteht nur Anspruch, wenn die Kündigung nicht früh genug vor Arbeitsbeginn ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer den neuen Job antritt. In diesem Fall hat er Anspruch auf das vereinbarte Gehalt für die Zeit, die er im Unternehmen ist. Spricht der Arbeitgeber am ersten Tag eine Kündigung aus, muss er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt zahlen – und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, falls nichts anderes vereinbart wird.

Eine weitere Möglichkeit kann ein Aufhebungsvertrag sein, den beide Seiten einvernehmlich schließen. Dieser kann beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird. In diesem Fall wird der Mitarbeiter freigestellt und er erhält eine Abfindung, die das nun wegfallende Gehalt ausgleichen soll.

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Häufig gestellte Fragen

Dann sind Arbeitnehmer verpflichtet, die neue Stelle anzutreten – und Arbeitgeber müssen ein Gehalt zahlen. Es ist für beide Seiten möglich, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, sodass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden kann.
Will ein Arbeitnehmer den neuen Job doch nicht antreten, sollte er der Arbeit in keinem Fall einfach fernbleiben. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber grundsätzlich Schadensersatz fordern. Den Schadensersatzanspruch muss der Arbeitgeber jedoch vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Dabei muss der durch den Nichtantritt des Arbeitnehmers entstandene Schaden ganz konkret beziffert werden (z.B. Umsatzeinbußen, Überstunden der Angestellten). In der Praxis wird dies dem Arbeitgeber eher selten gelingen – unmöglich ist es jedoch nicht.
Um sich vor nicht erscheinenden Neueinstellungen abzusichern, können Arbeitgeber auf bestimmte vertragliche Regelungen wie den Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsantritt oder Vertragsstrafen zurückgreifen. Auch Kombinationen sind hier möglich. Dies soll den Arbeitnehmer dazu bringen, sich lieber einmal mehr zu überlegen den Vertrag zu unterzeichnen, wenn er eigentlich auf einen anderen Job aus ist. Immer wieder formulieren Arbeitgeber im Zusammenhang mit Vertragsstrafen unverhältnismäßig hohe Summen, um besonders hohen Druck auf Arbeitnehmer auszuüben. Angemessen ist je nach Einzelfall ein halbes oder ganzes Bruttomonatsgehalt.
Nein, bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch darauf, den Vertrag vorzeitig durch einen Aufhebungsvertrag auflösen, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen und ihm eine Abfindung anbieten, die das ausgefallene Gehalt angemessen entschädigt. Eine Pflicht besteht hierzu jedoch nicht.