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Kündigung ohne Grund – Ist das erlaubt?

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, muss das einen guten Grund haben – oder? Diese Annahme ist weit verbreitet, doch es gibt auch Fälle, in denen Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ihren Job verlieren. Dieser Artikel zeigt, was erlaubt ist und wogegen sich gekündigte Arbeitnehmer wehren können.

Auf einen Blick

  • Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass eine Kündigung unter Angabe von Gründen erfolgen muss – aber der Kündigungsschutz greift nicht immer.
  • Bei kleinen Betrieben oder in der Probezeit ist eine Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich.
  • Gekündigte Mitarbeiter können eine Kündigungsschutzklage einrichten, eventuell besteht Anspruch auf eine Abfindung.

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Verschiedene Arten von Kündigungsgründen

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen verschiedenen Anlässen für eine Kündigung: Sie kann verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt die Ursache in einer Handlung des Mitarbeiters. Gründe dafür können beispielsweise sein: Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug, regelmäßige Unpünktlichkeit oder Vergehen wie Mobbing, sexuelle Belästigung oder Diskriminierung von Kollegen.

Liegt eine personenbedingte Kündigung vor, geht es nicht um ein Verhalten des Arbeitnehmers, sondern um seine Person. Es kann sein, dass derjenige nicht mehr in der Lage ist, den Job auszufüllen – zum Beispiel aus gesundheitlichen oder fachlichen Gründen. So könnte der dauerhafte Entzug des Führerscheins ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein, wenn Autofahrten zu der vereinbarten Arbeitsleistung zählen. 

Davon zu unterscheiden ist eine betriebsbedingte Kündigung. Hier gibt es innerbetriebliche Gründe wie die Stilllegung eines Betriebs, Auftragsmangel oder die Reduzierung des Personals. Daneben können außerbetriebliche Gründe vorliegen, unter anderem ein Auftragsrückgang aufgrund der wirtschaftlichen Lage oder der Wegfall von Fördergeldern. In jedem Fall liegt der Grund für die Kündigung nicht im Verhalten oder der Person des Mitarbeiters, sondern das Unternehmen hat Schwierigkeiten, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Wann ist eine Kündigung ohne Grund möglich?

Was aber, wenn all diese Gründe nicht vorliegen – darf ein Mitarbeiter dann trotzdem entlassen werden? Dem Kündigungsschutzgesetz zufolge muss einer der oben genannten Kündigungsgründe vorliegen, damit eine Kündigung wirksam ist. Allerdings gilt der Kündigungsschutz nicht für alle Arbeitnehmer.

Der Kündigungsschutz greift nicht, wenn:

  • der Mitarbeiter noch in der Probezeit ist, also in der Regel weniger als sechs Monate lang im Betrieb beschäftigt ist.
  • es sich um einen Kleinbetrieb handelt: Bei weniger als zehn Mitarbeitern in Vollzeit kann eine Kündigung ohne Grund und ohne Abmahnung erfolgen.

Kündigung in der Probezeit ohne Grund: Was gilt hier?

Wie bereits erklärt: In der Probezeit greift der Kündigungsschutz noch nicht, da er erst Anwendung findet, wenn jemand mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen gearbeitet hat. Also ist eine Kündigung ohne Grund in dieser Phase der Anstellung möglich – sogar am letzten Tag der Probezeit.

Allerdings gilt für die Kündigung in der Probezeit: Eine fristlose Kündigung muss immer begründet werden, in der Regel muss vorher eine Abmahnung erteilt werden. Gibt ein Arbeitgeber keinen Grund für die Entlassung in der Probezeit an, muss es sich also um eine ordentliche Kündigung handeln.

Ist ein Kündigungsschreiben ohne Grund wirksam?

Was ein Kündigungsschreiben enthalten muss, das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 623 BGB). Vorgesehen ist, dass eine Kündigung schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift erteilt werden muss. Die Angabe eines Kündigungsgrundes wird nicht als Voraussetzung genannt.

Es kann also sein, dass die Kündigung zulässig ist, auch wenn das Schreiben selbst keinen Grund enthält. Entscheidend ist, ob einer der oben genannten Gründe für die Kündigung vorliegt, falls der Kündigungsschutz bei einem Arbeitnehmer greift. Wenn Sie in dieser Situation sind und rechtliche Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns für ein kostenfreies Erstgespräch.

Kündigung ohne Grund: Ist eine Abfindung möglich?

Wenn ein Arbeitnehmer entlassen wird – ob mit oder ohne Angabe eines Kündigungsgrundes – hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Es kann allerdings sein, dass doch eine Entschädigungszahlung herausspringt: Wenn der gekündigte Mitarbeiter Klage gegen die Kündigung einreicht und sich in einem Kündigungsschutzprozess herausstellt, dass die Kündigung wegen eines fehlenden Grundes unwirksam ist. Dann erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Wie hoch diese ist, ist individuell unterschiedlich, hier kann ein Fachanwalt helfen.

Wie unsere Anwälte Ihnen helfen können

Wenn Sie sich in dieser Situation befinden und unsicher sind, was Ihnen zusteht, wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte, um eine fachkundige Beratung zu erhalten.

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In aller Kürze

Ja, in Fällen, in denen der Kündigungsschutz noch nicht greift: Bei Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern in Vollzeit oder bei Angestellten, die noch in der Probezeit sind.
Es ist nicht gesetzlich geregelt, dass im Kündigungsschreiben ein Grund angegeben werden muss. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob ein berechtigter Grund vorliegt – und ob der Kündigungsschutz greift. Ein Fachanwalt kann hier bei einer Einschätzung helfen.
Grundsätzlich haben gekündigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Es kann sich aber nach Einreichen einer Kündigungsschutzklage herausstellen, dass eine Entschädigung gezahlt werden muss.