Kündigung: Bundesverfassungsgericht stärkt Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
22. Dezember 2014
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte der Institution Kirche gestärkt. Es entschied, dass ein katholisches Krankenhaus seinem Mitarbeiter, der in zweiter Ehe verheiratet ist, eine Kündigung aussprechen darf (Beschluss vom 22.10.2014, Az.: 2 BvR 661/12).

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Kündigung von Arbeitnehmer wegen Wiederheirat rechtmäßig
Ein solcher Fall wäre im wirklichen (Gerichts-)Leben undenkbar: Ein Gericht gestattet dem Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter aufgrund seines familiären Standes zu kündigen. Eine Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung mit diesem Grund würde ohne Einschränkung zum Erfolg führen. Ist jedoch die Kirche Partei des Rechtsstreits, gehen die Uhren oft anders: Über Artikel 140 des Grundgesetzes werden der Kirche verfassungsmäßige Sonderrechte eingeräumt, die im Einzelfall die Grundrechte der beteiligten Personen überwiegen können.
So auch im konkreten Fall: Der Betreffende war Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf. Nachdem er zum zweiten Mal heiratete, bekam er ein halbes Jahr später die ordentliche Kündigung überreicht. Grund: Die Ehe ist unauflöslich und eine Wiederheirat Ehebruch.
Zurückverweisung an BAG
Über mehrere Instanzen stritt man sich bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das hielt vor drei Jahren die Kündigung für rechtswidrig, da die Grundrechte des Arbeitnehmers überwiegen würden. Bewertet wurde nämlich auch, dass in dem Krankenhaus auch Mediziner anderer Konfessionen und in zweiter Ehe beschäftigt sind.
Das Hospital lies das nicht auf sich sitzen, legte Verfassungsbeschwerde ein und hatte mit dieser Erfolg: Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche überwiege. Gerichte dürften entgegen diesem nur dann einschreiten, wenn ein Widerspruch gegen grundlegende verfassungsrechtliche Gewährleistungen vorliege. Die Sache wurde an das BAG zurückverwiesen, das den Fall nun neu aufrollen muss.
Kategorien: Arbeitsrecht