Wer als Arbeitnehmer vorübergehend arbeitsunfähig wird, muss mit einer Kürzung oder sogar mit dem Verlust des freiwillig gezahlten Weihnachtsgeldes rechnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

 

 

Weil eine Schichtführerin im Jahre 2009 für 89 Arbeitstage krankgeschrieben worden war, zahlte ihr der Arbeitgeber den übertariflich gezahlten Anteil des Weihnachtsgeldes in Höhe von etwa 1.400 Euro nicht aus. Hiermit war die Arbeitnehmerin aber nicht einverstanden. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass diese Zahlung nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages freiwillig gewährt wird und unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs steht. Hierauf waren die Arbeitnehmer bereits schon über Jahre in einem Schreiben hingewiesen worden.

 

Aufgrund dessen schloss sich das Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der Arbeitnehmerin mit Urteil vom 10.02.2011 ab (Az. 10 Sa 495/10). Entscheidend ist, dass aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber feststeht, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung handelt. Hinsichtlich der Streichung wurde hier der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt, weil krankheitsbedingte Fehltage ein sachlicher Grund für die Kürzung oder sogar Versagung des Kindergeldes sein können. Dies setzt lediglich voraus, dass bei der Kürzung die Grenzen des § 4 a Satz 2 EntgFG eingehalten wurden. In der Hinsicht bestehen aufgrund der Länge der Erkrankung von der Mitarbeiterin keine Bedenken.