Gerichte in Hessen und Sachsen haben gegenüber mehreren Dienststellen entschieden, dass junge Kollegen genau so viel wie die älteren Mitarbeiter bekommen sollen. Im Raum stehen Zahlungen von bis zu 23.000 € mehr im Jahr.

Für Angestellte haben bereits das BAG und der EuGH entschieden, dass die Unterscheidung der Höhe im Einkommen nur nach Lebensalter diskriminierend ist. Damals kam es bereits zu Nachzahlungen in Millionenhöhe.

Jedoch sind diese Gerichte nicht bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten zuständig, sondern die Verwaltungsgerichte. Bei diesen hatten jedoch Klageverfahren auf höhere Besoldung insbesondere wegen Diskriminierung aufgrund des Alters keine Chancen.

Dies hat sich jedoch nun geändert. Nunmehr sehen einige Gerichte, insbesondere Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Urteile vom 20.08.2012 (Az. 9 K 1175/11.F, 9 K 5034/11. F, 9 K 5036/11.F und 9 K 8/12. F) und Verwaltungsgericht Halle Urteile vom 28.09.2011 (Az. 5 A 63/10, 5 A 64/10, 5 A 65/10, 5 A 72/10 HAL, 5 A 349/09) in der unterschiedlichen Besoldung eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Demnach soll eine einheitliche Besoldung erfolgen. Betroffen sind Beamte, die in der Besoldung noch nicht in der letzten Stufe sind, sondern nach auf Grundlage der Dienstzugehörigkeit besoldet werden. Das Alter darf also nicht entscheidend sein, die Erfahrung als Kriterium zur Differenzierung hingegen schon. Dies gilt es zu beachten.

Kläger waren mehrere Richter, sowie ein Polizeioberkommissar. Beklagter das hessische Innenministerium. Diese müssen laut Urteil nun zwischen 2.500 und 23.000 € mehr gezahlt bekommen pro Jahr. Das Innenministerium hat seine Prüfung einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen jedoch noch nicht abgeschlossen.

Wichtig ist für die jungen Beamten, wie sie ihren Anspruch auf Nachzahlung nun geltend machen können. Wer einen Anspruch auf höhere Zahlungen durchsetzen will, sollte dies bei seinen Dienstherren schriftlich beantragen und Widerspruch gegen seine derzeitige Besoldung einlegen. Wird der Anspruch vom Dienstherrn abgelehnt, muss der Beamte den verwaltungsrechtliche Weg einschlagen und Widerspruch einlegen. Gegen den Widerspruchsbescheid ist dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Hilfe findet man beim Personalrat und der jeweiligen Gewerkschaft. In den meisten Fällen bietet diese auch Rechtsschutz, wobei eine eigene Rechtsschutzversicherung sehr hilfreich ist.

Das Gericht in Halle ist sogar der Ansicht, dass die betroffenen Beamten nicht mal einen Antrag stellen müssen, da es ihnen nicht zuzumuten sei, gegen ihren eigenen Dienstherren vorzugehen.

Solange jedoch eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht besteht, hängt es vom jeweiligen Gericht ab, wie es entscheidet. Es bleibt also abzuwarten.