Wer sich auf der Plattform Ebay über die eigene Chatfunktion auf ein Jobangebot meldet, ist Bewerber im Sinne des AGG. Das hat jetzt der LAG Schleswig-Holstein im Fall einer ausschließlich weiblich zu besetzenden Stelle im Sekretariat entschieden und damit die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben.

Screenshot Ebay Kleinanzeigen
Screenshot Ebay Kleinanzeigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat sich zur Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geäußert und entschieden, dass auch Kommunikationen über die Chatfunktion von Ebay durch das AGG umfasst ist. Wer sich dort auf ein Jobangebot meldet, gilt als Bewerber (Urt. v. 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22). Die Richter haben damit das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Elmshorn abgeändert, welches dem Mann den Bewerberstatus nicht einräumte (Urt. v. 16.12.2021, Az. 4 Ca 592 a/21).

Der klagende Mann hatte sich bei Ebay-Kleinanzeigen auf eine ausgeschriebene Stelle als Sekretärin beworben:

Ausschließlich weibliche Sekretärinnen unzulässig

„Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Das Unternehmen antwortete ihm daraufhin, dass sie lediglich Frauen als Sekretärinnen suchen und verfolgten seine Bewerbung nicht weiter. Der Bewerber klagte daraufhin vor dem LAG Schleswig-Holstein auf eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

Der Forderung hielt das Unternehmen entgegen, dass die Kontaktaufnahme über Ebay-Kleinanzeigen keine Bewerbung sei. Eine Bewerbung würde weitergehende Unterlagen beinhalten und in der Regel schriftlich geschickt werden. Die Richter halten dem allerdings entgegen, dass man mit Antworten über Ebay-Kleinanzeigen rechnen müsse, wenn dort ein Jobangebot veröffentlicht wird. Der Bewerber sei außerdem identifizierbar, sodass dem Entschädigungsanspruch im Grunde nicht entgegensteht. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person würde durch das AGG nicht gefordert und könne daher auch nicht vorausgesetzt werden.

Hohe Hürden für rechtsmissbräuchliche Bewerbung

Die Ablehnung mit Verweis auf das Geschlecht ist das Musterbeispiel für eine Diskriminierung gemäß § 1 AGG, sodass der Entschädigungsanspruch auch inhaltlich bestand. Das Unternehmen brachte deshalb noch an, dass die Bewerbung des Mannes rechtsmissbräuchlich gewesen sei und nur deswegen abgegeben wurde, um eine Klage nach dem AGG einreichen zu können.

Das LAG lehnt diese Einordnung jedoch ab, wenn dafür keine besonderen Gründe vorgebracht werden. An diese Ausnahme seien hohe Anforderungen zu stellen. Es müsse im Einzelfall das Vorliegen besonderer Umstände nachgewiesen werden, die ausnahmsweise den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung zulassen würden. Das konnte dem Bewerber in der Verhandlung nicht nachgewiesen werden.

Auch der geforderte Betrag in Höhe von 7.800 Euro sei nicht überhöht. Das AGG lasse maximal drei Bruttomonatsgehälter zu. Das Gericht ermittelte aus aktuell laufenden Stellenanzeigen rund um Hamburg für eine Sekretärin in Vollzeit ein Gehalt von 2.700 Euro. Dem Antrag des Mannes lag ein Monatsgehalt von 2.600 Euro zugrunde, sodass die Voraussetzungen erfüllt waren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde jedoch nicht zugelassen.

lfe