Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 21.10.2009, AZ: 3 Sa 224/09, die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers wegen grober Beschimpfungen und Bedrohungen einer Arbeitnehmerin gegenüber Kollegen als gerechtfertigt angesehen.

Im vorliegenden Fall fiel eine Bäckereiverkäuferin, die seit fast acht Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war, wegen wiederholter Beleidigung und Bedrohung gegenüber Kollegen erheblich auf. In Personalgesprächen, ermahnte und forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin regelmäßig auf, ihr Verhalten zu mäßigen und gegenüber Kollegen einen korrekten Umgang zu führen. Die Arbeitnehmerin änderte ihr aggressives Verhalten indes nicht, sondern führte ihre Bedrohungen und Beschimpfungen gegenüber Kollegen fort. Der Arbeitgeber verwarnte die Arbeitnehmerin sodann in einem letzten Gespräch und wies sie darauf hin, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei. Auch dieser Ermahnung leistete die Arbeitnehmerin nicht Folge, sondern bedrohte noch am gleichen Tag eine Auszubildende. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht wertete das letzte Gespräch, insbesondere die Äußerung des Arbeitgebers, dass dies nunmehr die letzte Chance für die Arbeitnehmerin sei, als Abmahnung. Das Gericht führte aus:

„… Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin noch am gleichen Tag postwendend in unmittelbaren Anschluss an dieses Abmahnungsgespräch ihr beanstandetes Verhalten wiederholt und ihre neue Arbeitskollegin in einer nicht entschuldbaren Art und Weise aggressiv so eingeschüchtert hat, dass sie nicht bis zum Ende des Arbeitstages weiterarbeiten konnte, war der Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Dem Beklagten war es unzumutbar, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. …. Derartiges Verhalten galt es vom Beklagten zu unterbinden, um den Betriebsfrieden und ein gedeihliches Miteinander zu gewährleisten. … Angesichts dieser fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der zeitnahen Wiederholungen des mehrfach beanstandeten Umgangsstils war der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vorliegend gerechtfertigt. …” ?

? Quelle: ? Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.10.2010, AZ: 3 Sa 224/09