Über eine Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Unternehmen seit Dienstag, den 20. April 2021, verpflichtet, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test (Antigen-Schnelltest zur professionellen oder Selbstanwendung oder PCR-Test) für alle Beschäftigten anzubieten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Doch was bedeutet die Testangebotspflicht genau für Arbeitgeber?

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni verlängert und diese um eine Verpflichtung ergänzt. Mit der Änderung der Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber seit dem 20. April 2021 verpflichtet, ihre Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Dabei handelt es sich um besonders gefährdete Mitarbeiter, die zum Beispiel tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen.

Was bedeutet die Testangebotspflicht für Arbeitgeber? Wie kann eine Umsetzung dieser Verpflichtung erfolgen und was passiert, wenn Beschäftigte eine Testdurchführung verweigern ? Schließlich ist das Testangebot für die Mitarbeiter freiwillig und in den meisten Bundesländern besteht keine Testpflicht für die Mitarbeiter.

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Inhalt der Testangebotspflicht

§ 5 der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordung besagt, dass der Arbeitgeber Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten hat. Bei den Tests handelt es sich um Antigen-Schnelltests zur professionellen oder Selbstanwendung oder um PCR-Tests.

In der Verordnungsbegründung heißt es, dass Tests in Betrieben eine notwendige Ergänzung des Arbeitsschutzes zu einer flächendeckenden Bereitstellung von Testkapazitäten für alle Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Infektionsschutzes. darstellen. Damit wird auch klargestellt, dass die Arbeitnehmer nicht lediglich auf das ohnehin bestehende wöchentliche kostenlose Testangebot in den öffentlichen Teststationen verwiesen werden können. Arbeitgeber können aber freilich auch Dritte mit der Testpflicht beauftragen, damit die Mitarbeiter kostenfrei zusätzliche Tests an Teststationen in Anspruch nehmen können. Sinnvoll erscheint es jedenfalls, so viele Tests bereit zu halten, dass zunächst alle im Betrieb arbeitenden Mitarbeiter das Testangebot in Anspruch nehmen können und dann nach Bedarf nachzubestellen

Konsequenzen für Testverweigerer?

Mit der Frage, ob der Arbeitgeber die Durchführung der Tests vor Betreten des Betriebs anordnen darf, hat sich erstmalig das Arbeitsgericht in Offenbach am Main auseinandergesetzt (ArbG Offenbach, Urteil vom 04.02.2021 – 4 Ga 1/21). In dem Fall verwehrte der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde. Das Arbeitsgericht wies den Antrag unter anderem jedoch auch schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht nachgewiesen habe.

Obwohl in dieser Sache keine Entscheidung an sich getroffen wurde, hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Anordnung vor Betreten des Betriebs einen negativen Coronatest vorzulegen, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig sei. Allein die Tatsache, dass das Gericht den Antrag nicht zur Entscheidung angenommen hat, ist ein Indiz dafür, dass durchgreifende Bedenken aus Sicht der Richter nicht bestehen. Problematisch ist hier vor allem die Frage, ob auch von einer gesundheitlichen Gefährdung der Mitarbeiter auszugehen ist, wenn kein konkreter Anlass besteht. Denn ohne einen konkreten Anlass darf der Arbeitgeber einen Corona-Test, wie auch sonstige anlasslose Maßnahmen, nur ausnahmsweise verlangen. Es ist aber tendenziell zu erwarten, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die derzeitige Pandemiesituation aufgrund des zeitlichen und örtlichen Infektionsgeschehens als eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Durchführung anlassloser Maßnahmen ansieht. Mitarbeiter, die keinen negativen Test vorweisen, können demnach vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden und riskieren eine Gehaltseinbuße.

Meldepflicht bei positiven Testergebnis

Sollte der Corona-Test bei einem Mitarbeiter positiv ausfallen, obliegt die Entscheidung, wie damit weiter verfahren wird, beim zuständigen Gesundheitsamt. In Nordrhein-Westfalen besteht etwa eine Verpflichtung, nach einem positiven Corona-Test sofort eine Nachkontrolle durch einen PCR-Test durchzuführen. Mindestens bis zum Ergebnis des PCR-Tests besteht dann eine Quarantäne-Pflicht. Dem Mitarbeiter obliegt als arbeitsvertragliche Nebenpflicht, dem Arbeitgeber ein positives Testergebnis zu melden. Denn zum Schutz weiterer Mitarbeiter kann nur eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber eine Virusausbreitung und damit die Entstehung einer Infektionskette im Betrieb vermeiden. Arbeitgeber sollten den Mitarbeiter auch anweisen, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Bis die Entscheidung des Gesundheitsamts erfolgt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

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Kontrollen durch Behörden und Verstöße gegen die Testangebotspflicht

Etwaige Kontrollen können durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger erfolgen.

Wer den Test nutzt, wird nicht notiert. Nach der Verordnung müssen Arbeitgeber aber beachten, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufbewahrt werden müssen. Es müssen weder die Tests selbst noch Testergebnisse bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Im Falle von Lieferengpässen soll nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Nachweis von Bestellungen bzw. ausreichenden Bemühungen zur Beschaffung von Tests genügen.

Soweit die zuständigen Arbeitsschutzbehörden einen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verordnung feststellen und eine Anordnung treffen, können Verstöße gegen solche Anordnungen mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € geahndet werden. Erst bei einer Nichtbefolgung einer Anordnung droht also ein Bußgeld.

Test-Bescheinigung vom Arbeitgeber

Übrigens können Arbeitgeber in einigen Bundesländern (so in NRW) , ihren Beschäftigen über die Testung einen Nachweis z.B. zur Verwendung im Einzelhandel ausstellen, wenn die Testung durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person durchführen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Arbeitgeber, die Nachweise ausstellen wollen, müssen sich einmalig auf einer Internetseite registrieren. Für die Bescheinigungen gibt es Vordrucke, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden.

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