Ein Spruch der Einigungsstelle zur Videoüberwachung in Spielbankunternehmen ist unwirksam, wenn die Regelung eine Live- Betrachtung und Auswertung von Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulässt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Gemäß § 10 a Spielbankengesetz Berlin müssen Spielbankunternehmen visuelle Überwachungsmaßnahmen durch Videoaufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in allen Bereichen (in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen) durchführen.

Die Personen, die sich in diesen Bereichen befinden, sollen dabei erkennbar sein.

Diese Überwachungseinrichtungen dürfen allerdings nur dann eingeführt und angewendet werden, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, da sich dessen zwingende Mitbestimmung aus § 87 BetrVG ergibt. Sollten sich dabei der Arbeitgeber und der Betriebsrat nicht einigen, so entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.

In der Entscheidung ging es um den Fall, dass eine Einigungsstelle festlegte, dass der Arbeitgeber nur eine Live- Betrachtung vornehmen und in Bezug auf einen Arbeitnehmer nur dann auswerten darf, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung gegen diesen besteht.

Dies hat das LAG Berlin -Brandenburg mit Beschluss vom 09.09. 2011 (Az. 6 TaBV 851/11) für unwirksam erklärt. Die Richter begründen dies damit, dass die Einigungsstelle durch diese Regelung ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Der Gesetzgeber wollte nämlich erreichen, dass der Spielbetrieb kontrolliert werden kann. Hierzu reicht es nicht, wenn nur ausnahmsweise eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen erlaubt wird.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichtes kann mit der Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden.