Das LAG Berlin-Brandenburg sprach Ende des letzten Jahres einem Arbeitnehmer eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 2.000 € zu und setzte damit die deutsche Rechtsprechung fort, die Betroffenenrechte aus der DSGVO überwiegend arbeitnehmerfreundlich auslegt. Beschäftigte erlitten bei einer unvollständigen oder verspäteten Auskunft durch ihre Arbeitgeber einen Kontrollverlust, so das Gericht. WBS informiert.

Das Landesgericht Berlin-Brandenburg (LAG) reiht sich mit dieser Entscheidung in eine Tendenzrichtung der Arbeitsgerichte ein: DSGVO-Verstöße sollen mittels immateriellen Schadensersatzes effektiv sanktioniert werden. Von besonderer Bedeutung war vor allem die Festsetzung der Schadenshöhe, die das LAG vorliegend auf 1.000 € je Verstoß festlegte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 – Az. 10 Sa 443/21).

Worum geht es?

Die Parteien stritten über Entschädigungsansprüche gemäß Art. 82 DSGVO. Der Kläger war über 20 Jahre bei der beklagten Arbeitgeberin als Koch angestellt. Über seinen Anwalt entschied sich der Kläger dann – unter Fristsetzung von einem Monat -, seine ehemalige Arbeitgeberin zur Auskunft über die Verarbeitung ihn betreffender Daten gemäß Art. 15 DSGVO aufzufordern. Dabei ging es dem Kläger um zwei Vorgänge. Zum einen wurde der Kläger innerhalb seines Arbeitsverhältnisses versetzt; dies hielt er für unzulässig und forderte die Beklagte dazu auf, Auskunft über die erfolgte Betriebsratsanhörung und die Zustimmung des Betriebsrates zu erteilen. Zum anderen erhielt der Kläger zwei Jahre zuvor eine arbeitgeberseitige Abmahnung. Auch diese hielt der Kläger für unzulässig und verlangte daher Auskunft über alle Daten, die diesen Sachverhalt betreffen. Im Übrigen verlangte er, dass der Vorfall aus der Personalakte entfernt wird, da die Abmahnung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Fristgerecht stellte die Beklagte dann Unterlagen bereit. Aus Sicht des Klägers sei die Beklagte seinem Auskunftsbegehren jedoch nicht vollständig nachgekommen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Arbeitsgericht Berlin wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Berlin (AG), welches sich erstinstanzlich mit der Sache zu beschäftigen hatte, gab der Arbeitgeberin Recht (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2021 – Az.: 60 Ca 10965/20). Der Kläger trug in diesem Verfahren vor, dass er über wesentliche Faktoren der Datenverarbeitung im Dunkeln geblieben sei. Die Beklagte schulde wegen der teilweisen Verweigerung zur Auskunftserteilung mithin Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Dies sah das AG Berlin anders. Ein solcher Anspruch folge schon nicht aus Art. 82 DSGVO, da der Beklagten kein Verstoß gemäß Art. 15 DSGVO vorgeworfen werden könne. Der Kläger habe sein Begehren nicht hinreichend konkretisiert und lediglich einen allumfassenden Anspruch auf Auskunftserteilung geltend gemacht. Gemäß Art. 63 DSGVO sei ein Auskunftsersuchen bei einer großen Menge von Informationen, die ein Datenschutzverantwortlicher über eine Person gesammelt hat, grundsätzlich zu beschränken. Als Arbeitgeberin habe die Beklagte eine Vielzahl von personenbezogenen Daten gesammelt. Der Kläger hätte daher ein zielgerichtetes Auskunftsbegehren so präzisieren müssen, dass die Beklagte hätte erkennen können, was dessen Gegenstand sein sollte. Genau zu dieser Präzision sei es durch den Arbeitnehmer aber gerade nicht gekommen. Die Richter führten aus, dass der vom Kläger begehrten Auskunft nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden konnte, was genau Gegenstand der Auskunft sei.

Berufungsinstanz bejahte immateriellen Schadensersatz

Der klagende Arbeitnehmer sah sich weiterhin im Recht und legte daher Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg ein. In der Berufungsbegründung führte er aus, dass nicht ersichtlich sei, dass seine frühere Arbeitgeberin überhaupt eine große Menge an Daten über ihn gesammelt habe. Im Übrigen sei ein präziseres Vorgehen nicht möglich gewesen. Der Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO liege darin, eine allgemeine Auskunft zu ermöglichen. Die Arbeitgeberin trug im Prozess vor, dass es ihr Recht sei, das Auskunftsbegehren des Klägers auszulegen. Sofern dieser nach erfolgter Auskunftserteilung noch immer der Meinung gewesen sei, dass sein Anspruch noch nicht erfüllt wurde, so sei es gemäß der Rücksichtnahmepflicht des Klägers geboten gewesen, die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen. Das LAG folgte im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Es sei zwar nicht klar, ob die Arbeitgeberin große Mengen an Daten über den Betroffenen gespeichert habe, es stehe aber fest, dass sich der Arbeitnehmer bei seinem Begehren auf zwei Sachverhalte begrenzt habe. Die Beklagte habe nicht vollständig offengelegt, welche Daten erhoben wurden und welchen Personen oder Stellen die Vorgänge noch mitgeteilt wurden. Auch habe sie den Kläger nicht auf etwaige Rechte zur Berichtung oder Löschung oder auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hingewiesen. Insbesondere hätte die Beklagte erkennen können, welche Informationen der Kläger von ihr begehrte. Die Richter sahen daher die beklagte Arbeitgeberin für den Datenschutzrechtsverstoß verantwortlich.

Schadensersatz nicht besonders hoch

Der Kläger hatte verlangt, eine Entschädigung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 8.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Das LAG sprach dem Kläger 2.000 € zu. Der Kläger habe durch die unzureichende Auskunftserteilung keine ausreichende Kenntnis über die Verarbeitung seiner Daten erlangt. Dadurch sei ein Kontrollverlust eingetreten. Das Gericht setzte den Schadensersatzanspruch mit 1.000 € je unvollständig beantwortetem Auskunftsverlangen an. Durch diese Höhe sei sichergestellt, dass die Zahlung des Betrages für die Beklagte spürbar ist und sie in Zukunft die Vorgaben des Datenschutzrechtes einhalte.

Ausblick für die Praxis

Der Schadensersatzanspruch fiel in dem vorliegenden Verfahren insgesamt nicht besonders hoch aus. Eine abschreckende Wirkung bei der unterlegenen Arbeitgeberin blieb in diesem Fall wohl aus. Allerdings zeigt die Entscheidung des LAG, dass bei unzureichenden Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO in der Summe spürbare Schadenshöhen festgesetzt werden können. Geht es um mehrere unvollständige Auskunftsbegehren oder Massenverfahren, so kann sich der Schadensersatz deutlich erhöhen.


WBS hilft Ihnen!

Haben Sie datenschutzrechtliche Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Implementierung von Prozessen, mit denen sie Datenschutzverstöße vermeiden können? Wir beraten Sie gerne umfassend zu allen Fragestellungen rund um das Datenschutzrecht und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie und bei Beratungsbedarf jederzeit unter [hotline].