Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz ergibt sich, dass ein Arbeitgeber einen solchen Spruch nicht tolerieren muss. Dennoch entschieden die Richter, dass die Kündigung rechtswidrig gewesen ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer seit über 10 Jahren als Bereichsleiter bei einem Lebensmittel-Discounter tätig. Im Folgenden wurde er von einer Mitarbeiterin im Verkaufssekretariat an fehlende Umsatzsteuermeldungen erinnert. Dies geschah aufgrund der Weisung eines Vorgesetzten. Als sie auf die Dringlichkeit verwies, sagte der Bereichsleiter „Jawohl mein Führer“. Aufgrund dieser Redewendung aus dem Bereich des Nationalsozialismus kündigte ihm der Arbeitgeber.

Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er verwies unter anderem darauf, dass eine humorvolle und kabarettistische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit erlaubt sei. Von daher fehle es an einem Kündigungsgrund.

Mit diesem Argument kam er jedoch nicht beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch. Die Richter wiesen in ihrem Urteil vom 20.01.2011 (Az. 11 Sa 353/10) darauf hin, dass der Arbeitnehmer durch den Gebrauch dieser Redewendung die Mitarbeiterin verletzt hat. Denn sie wurde damit auf eine Stufe mit Menschen gestellt, die während der NS-Diktatur andere aufgrund eines Befehls getötet haben. Hierdurch verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, was der Arbeitgeber nicht akzeptieren braucht. Denn der Arbeitnehmer hat sich hier nicht dieser Ausdrucksweise bedient, um sich über das dritte Reich lustig zu machen. Vielmehr richtete sie sich gegen die Mitarbeiterin.

Allerdings hätte der Arbeitgeber vor der Kündigung zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Weil das nicht geschehen ist, ist die Kündigung rechtswidrig. Ein Arbeitgeber muss nämlich normalerweise bei einem Fehlverhalten zunächst eine Abmahnung aussprechen. Anders ist womöglich dann, wenn es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Diese lag jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz deshalb nicht vor, weil der Arbeitnehmer die Äußerung leichtfertig ausgesprochen und sich dann bei der Mitarbeiterin dafür entschuldigt hatte. Auf eine solch nachsichtige Würdigung sollten Sie sich als Arbeitnehmer lieber nicht verlassen.