Mit der neuen Bundesregierung sind einige Änderungen im Hinblick auf Corona in Kraft getreten, die bei Arbeitgebern Handlungsbedarf auslösen. Mit den weiteren Vorgaben für Betriebe soll das Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufgefangen werden. Ein Überblick:

Die Arbeitswelt muss auch weiterhin gut informiert bleiben und sich auf immer wieder neue Vorgaben einstellen. Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze der Ampel-Koalition. WBS informiert, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun achten müssen.

3G am Arbeitsplatz

§ 28b IfSG regelt die 3G-Zutrittsbeschränkungen zur Betriebsstätte. Diese gilt überall dort, wo bei der Arbeit Kontakte mit dem Arbeitgeber, anderen Arbeitnehmern oder Dritten nicht ausgeschlossen werden können. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, sich vor Arbeitsantritt entweder den Nachweis über den Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen gültigen Negativtest vorlegen zu lassen. Schnelltests dürfen dabei maximal 24 Stunden, PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein. Ein Selbsttest, der ohne entsprechende Aufsicht durchgeführt wurde, reicht nicht aus.
Ungeachtet dieser Vorgaben ist Arbeitgebern und Beschäftigten gemäß  § 28b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 IfSG gestattet, die Betriebsstätte zu betreten, um dann unmittelbar vor Arbeitsantritt ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Bietet der Arbeitgeber Selbsttests unter geschulter Aufsicht an, können diese Tests an den betreffenden Tagen zum Nachweis verwendet werden. Wenn Arbeitgeber nur Selbsttests zur selbstständigen Durchführung anbieten (was zur Erfüllung der Testangebotspflicht ausreicht), müssen nicht immunisierte Beschäftigte Testnachweise von außerhalb beibringen, z.B. durch Nutzung der wieder kostenlosen Bürgertests.

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Wir sind bekannt aus

Verstöße können für Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitnehmer, die weder ihren Impf-/Genesenenstatus noch ein negatives Testergebnis vorlegen können, dürfen die Betriebsstätte nicht betreten und können somit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Damit entfällt auch der Lohnanspruch. Es gilt: Ohne Arbeit – keinen Lohn. In Betracht kommen auch Abmahnungen oder verhaltensbedingte Kündigungen. Werden die 3G-Vorschriften durch den Arbeitgeber nicht eingehalten, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro; Aber auch Arbeitnehmer müssen als unmittelbare Adressaten des Gesetzes – wenn sie sich ohne Nachweis in der Betriebsstätte aufhalten – mit Bußgeldern rechnen. Es empfiehlt sich ein entsprechender Aushang oder eine Rundmail, damit alle Beschäftigten darüber informiert sind unter welchen Voraussetzungen der Betrieb betreten werden darf.

Strengere Regelungen in der Pflege

In Pflege- und Altenheimen, Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen geht die 3G-Regelung weiter: die Testpflicht gilt dort für alle Beschäftigten gleichermaßen. Arbeitgeber, Angestellte und Besucher müssen vor dem Betreten der Einrichtung einen aktuellen negativen Test vorweisen. Geimpften und Genesenen ist es gestattet, Selbsttests durchzuführen und müssen PCR-Tests höchstens zweimal pro Woche wiederholen. Einrichtungen sind verpflichtet, Testkonzepte zu erstellen und allen Beschäftigten und Besuchern die Durchführung von Tests anzubieten.

Kontrolle und Dokumentation von 3G

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben des § 28b IfSG durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Arbeitgeber dürfen nun – soweit es zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten erforderlich ist – personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Die neue Fassung des § 28b IfSG enthält ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der besonders schützenswerten Gesundheitsdaten, zu denen Impf-, Genesenen und Teststatus zählen. Eine langfristige Speicherung der Daten ist jedoch nicht gestattet.

Auch die Verwendung der Informationen für das betriebliche Hygienekonzept ist im Gesetz vorgesehen und damit erlaubt. Die Bundesregierung möchte damit erreichen, dass Arbeitsabläufe besser geplant und betriebliche Hygienekonzepte leichter angepasst werden können. Die Verwendung für weitere Zwecke ist nicht zulässig (Grundsatz der Zweckbindung).

Die Homeoffice-Angebotspflicht ist zurück

Nun gilt sie wieder: die Regelung zum Angebot der Durchführung im Home-Office. Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die Büro-Arbeiten oder ähnliche Tätigkeiten verrichten, anbieten, diese in ihrer eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte werden verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn sie keine besonderen Gründe vorbringen können (§ 28b Abs. 4 S. 1 IfSG).

Neues zur Corona-Schutzverordnung

Auch im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gab es Änderungen. Das Gesetz soll bis zum 19.03.2022 fortgelten und wird um drei neue Regelungen ergänzt. Arbeitgeber müssen nun ihre Mitarbeiter über die Risiken einer Corona-Erkrankung informieren und auf Impfangebote hinweisen. Zudem sind Betriebsärzte, die Impfungen durchführen, durch den Arbeitgeber organisatorisch und personell zu unterstützen. Beschäftigte, die ein solches Impfangebot während der Arbeitszeit wahrnehmen wollen, sind unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen. Ziel ist es, die Impfschwelle so niedrig wie möglich zu halten und Arbeitnehmern eine umfangreiche Information zur Verfügung stellen zu können. Weiterhin sind Betriebe angehalten, Hygienekonzepte an die jeweilige Situation anzupassen. Die bisher geltenden Vorgaben werden verlängert; über diese hatte WBS im Oktober informiert.

Ausblick für die Praxis

Die neuen Regelungen sollen gezielt dort eingreifen, wo es bisher noch nicht abschließend gelungen ist, der Pandemie nachhaltiger entgegenzuwirken. Laut dem Gesetzesentwurf besteht der Zweck darin, ein umfangreiches Maßnahmenportfolio zur Verfügung zu stellen und flexibel auf das jeweilige regionale Pandemie-Geschehen reagieren zu können. Auch beinhalten die Neuregelungen eine Botschaft an Ungeimpfte: durch umfangreiche Information und Impfangebote sollen sich auch diese endlich impfen lassen. Ob die neuen Regeln dem Anspruch der Bundesregierung gerecht werden, bleibt abzuwarten. Die neuen Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022, werden dann also automatisch außer Kraft treten.

WBS hilft Ihnen!

Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung einer Betriebsvereinbarung? Dann wenden Sie sich gerne an uns. Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Arbeitsrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und berät Sie zum weiteren Vorgehen. Rufen Sie uns gerne jederzeit unter [hotline] (Beratung bundesweit) an.