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Tipps vom Anwalt

Betriebsrat gründen

Einen Betriebsrat zu gründen, ist in jedem Fall eine gute Idee. Damit erhalten Sie als Arbeitnehmer mehr Rechte, um an Ihrem Arbeitsplatz mitzubestimmen und für bessere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Doch wie gründet man überhaupt einen Betriebsrat? Ein Überblick:

Das Wichtigste in Kürze


Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer*innen einen Betriebsrat gründen. Zur Gründung reichen drei Beschäftigte. Mindestens fünf Beschäftigte müssen im Betrieb wahlberechtigt sein. Von ihnen müssen drei die Voraussetzung zur Kandidatur erfüllen. Will die Betriebsleitung die Gründung verhindern, macht sie sich übrigens strafbar..
Alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl im Betrieb angestellt sind. Auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer*innen gehören dazu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb arbeiten oder arbeiten sollen.
Alle Kolleg*innen, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt, wahlberechtigt und über 18 Jahre alt sind, können sich in den Betriebsrat wählen lassen.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine erstmalige Wahl jederzeit durchgeführt werden. Bei bestehenden Betriebsräten wird alle vier Jahre gewählt (2022 und dann wieder 2026). Die erste Amtszeit kann sich deshalb manchmal verkürzen oder verlängern.
Zuerst muss ein Wahlvorstand gebildet werden. Er ist das Gremium, das die Wahl durchführt. Der Wahlvorstand besteht mindestens aus drei wahlberechtigten Kolleg*innen. Er muss immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mindestens drei wahlberechtigte Kolleg*innen laden zu einer Betriebsversammlung ein und machen Vorschläge zur Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Die Mehrheit der Anwesenden kann den Wahlvorstand nun wählen.

Es gibt zwei Möglichkeiten für Betriebe, in denen bisher noch kein Betriebsrat existiert: Das reguläre und das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren. Welches Verfahren im Betrieb zulässig ist, hängt von der Größe des Betriebes ab:

  • 5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen: vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren.
  • 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen: reguläres Wahlverfahren oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
  • Mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen: reguläres Wahlverfahren.
Der Betriebsrat hat einige Aufgaben. Er wacht darüber, dass Tarifverträge, Verordnungen, Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Er hat in vielen Fragen Mitspracherechte. Eine Kündigung ist ohne seine Anhörung nicht wirksam. Wenn der Betrieb umstrukturiert oder Personal abgebaut werden soll, handelt der Betriebsrat einen Sozialplan aus

Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist eine demokratisch gewählte Vertretung der Arbeitnehmer in Betrieben. Gemeinsam können die Mitarbeiter so ihre Interessen vor dem Arbeitgeber auf Augenhöhe vertreten und für ihren eigenen Schutz sorgen.

Allerdings müssen Arbeitnehmer selbst aktiv einen Betriebsrat gründen. Wenn Sie Unterstützung bei dem Vorhaben brauchen, wenden Sie sich an unser Expertenteam: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Warum sollte man einen Betriebsrat gründen? Welche Vorteile bringt das?

Einen Betriebsrat zu gründen, hat viele Vorteile – insbesondere für die Beschäftigten. Denn: Gemeinsam lässt sich mehr erreichen als alleine. Nachweislich sind die Arbeitsbedingungen in Betrieben mit Betriebsräten besser.

Es gibt ein eigenes Gesetz, das alles zum Betriebsrat regelt, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin festgeschrieben sind unter anderem die Rechte des Betriebsrats, z.B.:

  • Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei wichtigen Entscheidungen wie z.B. Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen oder Gestaltung der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsplatzes.
  • Überwachungsrechte, dass Gesetze (etwa zum Schutz vor Diskriminierung), Vorschriften (etwa zur Unfallverhütung), Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten bzw. richtig umgesetzt werden.
  • Recht auf Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft dienen.

Der Betriebsrat bündelt außerdem die Interessen und Ideen der Belegschaft, z.B. durch Befragungen oder auf Betriebsversammlungen, und kommuniziert diese gegenüber der Chefetage. So ist er das Sprachrohr der Mitarbeiter und es kommen Dinge zur Sprache, die sich ein einzelner nicht traut, zu sagen.  

Ein Betriebsrat bietet sogar Vorteile für den Arbeitgeber. Wenn der Betriebsrat schwierige Entscheidungen mitträgt, werden sie leichter akzeptiert. Außerdem bekommt auch er einen verlässlichen Ansprechpartner für Gespräche und Verhandlungen mit den Mitarbeitern. Und schließlich sind zufriedene und motivierte Angestellte produktiver.

Kann der Arbeitgeber die Gründung des Betriebsrats verhindern?

Doch nicht alle Arbeitgeber sind glücklich, wenn in ihrem Betrieb ein Betriebsrat gegründet wird. Manche versuchen, das zu verhindern, indem sie die Initiatoren entlassen, drangsalieren oder umgekehrt durch finanzielle Anreize von der Gründung abhalten wollen.

Die meisten dieser Methoden sind jedoch nicht legal. Wer – mit Sanktionen oder Anreizen – versucht, eine Betriebsratswahl zu verhindern, macht sich strafbar. Nach § 199 BetrVG droht bis zu einem Jahr Haft oder eine Geldstrafe. Außerdem sind entsprechende Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.

Darüber hinaus genießen die drei erstgenannten Arbeitnehmer, die zur Wahl einladen, einen besonderen Kündigungsschutz 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Er giltab Bekanntmachung der Einladung und endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder – wenn kein Betriebsrat gewählt wird – 3 Monate nach der Einladung. Der Arbeitgeber kann diesen Mitarbeitern nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Auch die gewählten Mitglieder des Wahlvorstandes (dazu gleich mehr) genießen einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG). Er gilt ab der Bestellung und endet 6 Monate nach diesem Zeitpunkt.

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden? Die Voraussetzungen

Die Belegschaft kann jederzeit einen Betriebsrat gründen. In § 1 BetrVG steht nur: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.”

Es gibt 3 Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats:

  1. Sie sind bei einem privaten Arbeitgeber angestellt und nicht in der öffentlichen Verwaltung.
  2. Es gibt im selben Betrieb noch keinen Betriebsrat. Allerdings kann derselbe Arbeitgeber mehrere eigenständige Betriebe mit unterschiedlichen Leitungen haben – dann darf jeder Betrieb einen eigenen Betriebsrat haben.
  3. Im Betrieb muss es mindestens 5 Arbeitnehmer geben, die wählen dürfen und mindestens 3, die auch in den Betriebsrat gewählt werden können. Das heißt: Alle müssen älter als 18 Jahre und dürfen keine leitenden Angestellten sein. Wählen dürfen auch Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betrieb arbeiten (sollen). Um gewählt werden zu können, muss man jedoch mindestens 6 Monate im Betrieb gearbeitet haben. Wenn es den Betrieb noch nicht so lang gibt, entfällt diese Voraussetzung.

Haben Sie sich also für die Gründung eines Betriebsrats entschieden und diese Voraussetzungen sind erfüllt, kann es losgehen.   

Wie wird der Betriebsrat gegründet?

Die Gründung eines Betriebsrats erfolgt durch ein gesetzlich detailliert festgelegtes Wahlverfahren in mehreren Stufen. Die Regelungen finden sich in §§ 7-20 BetrVG und in den §§ 1-37 der Wahlordnung zum BetrVG (WO).

Zunächst müssen mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer die Initiative ergreifen. Sie laden die Arbeitnehmer des Betriebs dazu ein, auf einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen. Der Wahlvorstand ist später in Schritt 2 dafür zuständig, die eigentliche Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen.

Ausnahme: Es gibt auch Betriebe mit einem sog. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Dieser bestimmt dann, wer der Wahlvorstand sein soll. Bleibt er untätig, muss auch in diesen Betrieben gewählt werden.

Die Initiatoren müssen dann alle Arbeitnehmer (z.B. per E-Mail oder Aushang) darüber informieren, wann und wo diese Wahl stattfinden soll. Vorschriften dazu gibt es im regulären Wahlverfahren keine. Wichtig ist aber, dass die Einladung rechtzeitig (bestenfalls 1-2 Wochen vorher) erfolgt und möglichst viele Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit an der Betriebsversammlung teilnehmen können.

Die Einladenden eröffnen erst einmal die Versammlung. Dann wird direkt der Leiter der Betriebsversammlung gewählt, der die Wahl des Wahlvorstands durchführt. Es werden Vorschläge gesammelt, wer das übernehmen soll und dann kann per Handzeichen abgestimmt werden. Es reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Dann wird der eigentliche Wahlvorstand gewählt. Das müssen mindestens 3 wählbare Mitarbeiter sein. Es können auch mehr sein, solange die Zahl ungerade ist. Häufig machen die Initiatoren bereits Vorschläge, wer gewählt werden kann, doch auch jeder Teilnehmende kann jemanden vorschlagen. Der Wahlvorstand ist gewählt, wenn jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstandes mindestens 51% der Stimmen der Anwesenden auf sich vereint hat. Dann wird noch der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes gewählt – auch diese Person braucht die Mehrheit der Stimmen aller Teilnehmenden.

Der Wahlvorstand ist jetzt dafür verantwortlich, die eigentliche Wahl zum Betriebsrat zu organisieren. Dies ist eine komplexe Angelegenheit. Wenn hier wichtige Vorschriften nicht beachtet werden, kann die Wahl zum Betriebsrat ungültig sein. Die Vorschriften dienen dazu, dass bei der Wahl alles mit rechten Dingen abläuft. Es empfiehlt sich eine vorherige Schulung – die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer tragen.

Hier eine nicht abschließende Liste der Schritte bis zur Wahl eines Betriebsrats:

  • Zunächst muss eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufgestellt werden (§ 2 WO). Darin steht sowohl, wer wählen darf als auch, wer gewählt werden kann.
  • Dann muss der Wahlvorstand erst einmal die Anzahl der zu wählenden Kandidaten für den Betriebsrat festzustellen. Wie viele das sein müssen, steht in § 9 BetrVG. Während bei Kleinbetrieben bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur eine Person im Betriebsrat sitzt, sind es bei bis zu 50 schon 3. In festgelegten Schritten erhöht sich die Anzahl dann immer um 2 weitere Mitglieder. Ab 101 Mitarbeitenden ist die Wahlberechtigung auch irrelevant, es wir nur auf die Zahl der Beschäftigten abgestellt. Betriebe mit 500 Arbeitnehmern haben dann einen Betriebsrat aus 11 Mitgliedern, bei 5000 sind es dann 29. Außerdem muss ab 3 Betriebsratsmitgliedern eine Geschlechterquote berücksichtigt werden – es muss etwa das gleiche Mann-Frau-Verhältnis bestehen wie auch im Betrieb selbst.
  • Anschließend verbreitet der Wahlvorstand das Wahlausschreiben (z.B. per Aushang und/oder E-Mail)und leitet damit das Wahlverfahren ein. § 3 WO legt fest, was darin stehen muss: Etwa, wo die Wählerliste ausliegt, dass jeder Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten einreichen kann, welche Fristen bestehen sowie wann und wo die Wahl stattfindet.
  • Der Wahlvorstand sammelt und prüft dann die Vorschlagslisten, lost eine Reihenfolge der Kandidaten aus und gibt sie anschließend bekannt (§§ 6-10 WO).
  • Zum festgelegten Termin findet dann die eigentliche Betriebsratswahl statt. Diese Wahlen erfolgen geheim in Briefumschlägen, die Auszählung muss aber öffentlich erfolgen. Die Wähler können ihre Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgeben. In §§ 15 WO (bzw. §§ 21, 22 bei nur einer Vorschlagsliste) steht, wie sich die Stimmen auf die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auswirken. Dieses Verfahren ist recht komplex und kann hier nicht detailliert dargestellt werden.
  • Die Gewählten werden individuell benachrichtigt und ihre Wahl wird öffentlich bekannt gemacht.

In kleinen Betrieben von 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt allerdings ein vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a BetrVG, §§ 28-37 WO). Betriebe zwischen 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern haben ein Wahlrecht zwischen dem regulären und dem vereinfachten Wahlverfahren.

Der eigentliche Unterschied zum oben beschriebenen regulären Wahlverfahren liegt aber vor allem in kürzeren und strengeren Fristen, damit alles etwas schneller abläuft: Die Wahl des Wahlvorstandes und des Betriebsrats findet in „Wahlversammlungen“ statt. Wenn nicht ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellt (einstufiges Wahlverfahren), muss dieser gewählt werden (zweistufiges Wahlverfahren). Die Initiatoren müssen die Einladung zur ersten Versammlung mindestens 7 Tage vorher verschicken. In der ersten Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt. Außerdem werden direkt Wahlvorschläge für den Betriebsrat gesammelt, geprüft und direkt im Anschluss bekannt gegeben. Eine Woche nach der ersten Versammlung findet bereits die zweite Wahlversammlung statt, in welcher der Betriebsrat gewählt wird.

Wie läuft es nach dem Start weiter?

Der Wahlvorstand lädt innerhalb einer Woche zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats ein. In dieser Sitzung werden dann ein Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt. Hat der Betriebsrat mehr als 9 Mitglieder, wird zudem ein Betriebsausschuss gegründet (§ 27 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt.

Dann können die frisch gewählten Mitglieder des Betriebsrats direkt mit der Betriebsratsarbeit loslegen. Wenn sie etwas beschließen möchten, wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über den Punkt abgestimmt.

Alle 4 Jahre wird in einem gesetzlich festgelegten, regelmäßigen Wahlrhythmus gewählt. Die nächste Wahl ist 2022, dann 2026, etc. So kann die erste Amtszeit des Betriebsrats auch kurz ausfallen.

Außerdem wichtig zu wissen: Betriebsratsmitglied zu sein, ist zwar ein unentgeltliches Ehrenamt. Doch die Arbeit muss auch dann ganz normal entlohnt werden, wenn sie während der Arbeitszeit stattfindet. Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern muss mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freigestellt werden – je mehr Mitarbeiter, desto mehr Betriebsratsmitglieder sind freizustellen (§ 38 BetrVG).

Das BetrVG verbietet es dem Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen. Sie genießen nach § 15 Abs. 1 KSchG ebenfalls während der Zeit ihrer Tätigkeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser endet erst ein Jahr nach Ende der Amtszeit. Betriebsräte können außerdem abgewählt werden.

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Kurz und knapp

Der Betriebsrat ist eine demokratisch gewählte Vertretung der Arbeitnehmer in Betrieben. Das Gesetz gibt ihm viele Rechte zur Mitbestimmung und dem Schutz der Mitarbeiter. Gemeinsam können die Mitarbeiter so ihre Interessen vor dem Arbeitgeber auf Augenhöhe vertreten.
Wer bei einem privaten Arbeitgeber angestellt ist, in dem es noch keinen Betriebsrat gibt, kann ein solcher gegründet werden. Voraussetzung: Im Betrieb muss es mindestens 5 Arbeitnehmer geben, die wählen dürfen und mindestens 3, die auch in den Betriebsrat gewählt werden können.
Die Gründung erfolgt in verschiedenen Abschnitten durch demokratische Wahlen. Erst laden mindestens 3 Mitarbeiter zur ersten Wahl ein, in welcher der Wahlvorstand gewählt wird. Der Wahlvorstand organsiert dann die anschließende Wahl zum Betriebsrat.