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Errichtung und Zuständigkeiten

Der Gesamtbetriebsrat

Ein Betriebsrat vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer eines Betriebes. Doch wie ist das eigentlich, wenn es in einem Betrieb mehrere Betriebsstätten mit eigenen Betriebsräten gibt, deren jeweilige Interessen in strategischen Planungen eines Unternehmens miteinander kollidieren? Hier kommt der Gesamtbetriebsrat ins Spiel. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Gründung sowie zu den Zuständigkeiten von Gesamtbetriebsräten

Auf einen Blick

  • Der Gesamtbetriebsrat ist einzurichten, sobald es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gibt.
  • Der Gesamtbetriebsrat setzt sich zusammen aus den entsandten Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte.
  • Zuständig ist der Gesamtbetriebsrat vor allem dann, wenn unternehmensweite Angelegenheiten geregelt werden sollen.
  • Rechtliche Schwierigkeiten treten vor allem in der Abgrenzung der Zuständigkeiten auf – also bei der Frage, wann es sich konkret um unternehmensweite Themen handelt.

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Was ist ein Gesamtbetriebsrat?

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

§47 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz vor. Die Errichtung ist also im Falle mehrere Betriebsräte zwingend vorgeschrieben. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten jedoch nicht übergeordnet. Wie die Einzelbetriebsräte auch ist der Gesamtbetriebsrat ein eigenständiges Gremium.

Die Einrichtung des Gremiums erfolgt durch die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der einzelnen Betriebsräte. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich geregelt:

In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. 

§47 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Es findet also nicht wie bei den Einzelbetriebsräten eine Wahl statt, sondern eine Abstimmung innerhalb der einzelnen Betriebsräte, wer dorthin entsendet wird. Die Wahl hierfür findet mit einfacher Mehrheit statt. Die entsandten Mitglieder sind dann sowohl Mitglied im Betriebsrat, wie auch im Gesamtbetriebsrat. Eine Neubenennung für den Gesamtbetriebsrat erfolgt immer dann, wenn der Betriebsrat neu gewählt wurde.

Die Einrichtung des Gesamtbetriebsrates ist vollzogen, sobald ein Gesamtbetriebsratsvorsitzender und sein Stellvertreter durch die entsandten Mitglieder der Betriebsräte im Rahmen der konstituierenden Sitzung gewählt wurden.

Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats

Die Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats und insbesondere sein Verhältnis gegenüber den Einzelbetriebsräten werden ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

§50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Wichtig zu verstehen ist, dass der Gesamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten ausdrücklich nicht übergeordnet ist. Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräte stehen nebeneinander und verfügen über einen eigenen Zuständigkeitsbereich. Grundsätzlich ist immer zuerst der Betriebsrat zuständig – nur in zwei Ausnahmefällen ist der Gesamtbetriebsrat zuständig:

  • Wenn es sich um Entscheidungen im überbetrieblichen Bereich handelt.
  • Wenn eine Regelung durch die Betriebsräte innerhalb ihres eigenen Betriebes nicht möglich ist.

Rechtsverbindliche Handlungen, die der Gesamtbetriebsrat vornimmt obwohl der Betriebsrat selbst zuständig gewesen wäre sind unwirksam. Die Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats gilt vor allem in personellen Angelegenheiten wie Kündigungen oder Versetzungen. Ausnahmen hierzu können sich nur ergeben, wenn es sich um unternehmenseinheitliche Themen, zum Beispiel zur Ausschreibungssystematik oder zur Personalplanung handelt.

Überbetriebliche Regelungen, bei denen der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, können sein:

  • Einführung von unternehmenseinheitlichen Betriebsvereinbarungen
  • Einführung einer unternehmenseinheitlichen Regelung zur Überstundengestaltung
  • Einführung einer unternehmensweit eingesetzten neuen Software

Wichtig: Bei der Frage, ob der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, muss stets die Frage beantwortet werden, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die das gesamte Unternehmen betreffen. Nur dann kann die Zuständigkeit bejaht werden.

Betriebsräteversammlung

Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen.

§53 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Diese Gesamtbetriebsratsversammlung, oder auch Betriebsräteversammlung genannt, soll den Betriebsräten die Möglichkeit eröffnen, sich über die Tätigkeiten des Gesamtbetriebsrats einen Überblick zu verschaffen, die Zusammenarbeit der Einzelbetriebsräte zu fördern und den Austausch mit der Unternehmensführung zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck bereitet der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht und die Unternehmensführung einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie geplante Maßnahmen im Bereich des Personalwesens vor.

Haben Sie Probleme bei der Durchführung einer Gesamtbetriebsratsversammlung? Oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats? Gerne helfen wir Ihnen bei der rechtlichen Abgrenzung und beraten Sie als Arbeitnehmer, als Betriebsrat oder als Gesamtbetriebsrat. Nehmen Sie einfach direkt hier Kontakt zu uns auf.

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In aller Kürze

Sobald in einem Unternehmen mehr als ein Betriebsrat besteht (zum Beispiel an unterschiedlichen Betriebsstätten), muss zwingend ein Gesamtbetriebsrat eingerichtet werden.
In den meisten Fällen dann, wenn es sich um übergreifende Themen handelt, die das gesamte Unternehmen betreffen. In Einzelfällen kann der Gesamtbetriebsrat auch zuständig sein, wenn eine Regelung durch den Einzelbetriebsrat nicht möglich ist.
Ursprung rechtlicher Auseinandersetzungen sind vor allem der Zuständigkeitsbereich der Gesamtbetriebsräte und die Abgrenzung zu den Rechten und Pflichten der einzelnen Betriebsräte. Benötigen Sie hierzu eine fachliche Einschätzung, wenden Sie sich jederzeit gerne an uns – schnell und einfach hier.