Wer als Leiharbeitnehmer vom Betrieb übernommen wird, wird zunächst nicht gegen eine ordentliche Kündigung geschützt. Denn die Beschäftigungszeit bei der Zeitarbeitsfirma wird nicht auf die Probezeit beim Arbeitgeber angerechnet. Dies ergibt sich aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen.

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Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer zunächst mit einer Leiharbeitsfirma einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und wurde als Fertigungsplaner in einem Unternehmen eingesetzt. Nach Ablauf von sechs Monaten schloss er mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Dieser Vertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Er wurde sodann auf dem gleichen Arbeitsplatz eingesetzt. Obwohl er nach 2 Monaten eine gute Zwischenbeurteilung erhalten hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Probezeit.

Der Arbeitnehmer wollte sich das nicht gefallen lassen und erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem das Arbeitsgericht Braunschweig mit Urteil vom 21.11.2012 (Az. 7 Ca 24/12 )seine Klage abgewiesen hatte, legte er hiergegen Berufung ein. Nach Auffassung des Arbeitnehmers durfte der Arbeitgeber ihm nicht einfach die Kündigung aussprechen, weil die Beschäftigungszeiten bei der Leiharbeitsfirma auf die Wartezeit gem. § 1 Abs. 1KSchG angerechnet werden müssten.

Das niedersächsische Landesarbeitsgericht sah das jedoch anders und wies die Berufung des Arbeitnehmers mit Urteil vom 05.04.2013 (Az. 12 Sa 50/13) zurück.

Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung

Die Richter begründeten das erst einmal damit, dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund anführen muss. Denn das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, weil die vorhergehenden Beschäftigungszeiten nicht auf die Wartefrist angerechnet werden müssten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die Formulierung „dessen Arbeitsverhältnis“ besage, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil es sich bei der Leiharbeitfirma und dem jetzigen Arbeitgeber um unterschiedliche Vertragspartner handelt.

Arbeitgeber hat nicht treuwidrig gehandelt

Eine Kündigung während der Probezeit ist nur dann gem. § 242 BGB unzulässig, wenn der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig gehandelt hat. Derartige Besonderheiten – wie etwa eine Diskriminierung des Arbeitnehmers – seien jedoch hier nicht ersichtlich.

Das Gericht hat in seinem Urteil nicht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Hiergegen wurde bislang noch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.