Unzählige Betriebe mussten im Frühling 2020 ihre Geschäfte aufgrund des behördlich angeordneten „Lockdowns“ schließen. Doch wer trägt zu dieser Zeit das finanzielle Risiko? Das BAG meint: Zumindest nicht der Arbeitgeber. Denn die Corona-Schließungen gehören nicht zum Betriebsrisiko.

Es ist ein echter Paukenschlag aus Erfurt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied diese Woche über Lohnfortzahlungen während pandemiebedingten Betriebsschließungen. Denn während Arbeitsrecht durch die Gerichte zumeist als Arbeitnehmerschutzrecht verstanden wird, sieht es hier nun anders aus. Das BAG entschied, dass eine Minijobberin aus Niedersachsen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber für die Zeit hat, in der er sie im Frühjahr 2020 nicht beschäftigen konnte (Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21).

Die Klägerin des Verfahrens war seit Oktober 2019 in der Bremer Filiale eines Handels für Nähmaschinen und Zubehör als Minijobberin eingestellt. Sie erhielt eine monatliche Vergütung von 432€. Im April 2020 wurde die Filiale aufgrund behördlicher Verordnung der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Pandemie-Eindämmungsmaßnahmen geschlossen. Weil die Frau deshalb nicht arbeitete, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber auch keinen Lohn. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Klage. Sie sei zur Zeit der Schließung stets arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen und verlangt deshalb Zahlung von 432€.

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Grundsatz: Lohnfortzahlung bei Ausfall wegen Betriebsrisiko

Diese Klage war mitnichten ohne Erfolgsaussichten. Denn grundsätzlich wird im deutschen Arbeitsrecht der Arbeitnehmerschutz sehr hochgehalten. Im Falle von Leistungsstörungen regelt das besondere Schuldrecht, wann der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ durchbrochen wird. Für diesen Fall ist insbesondere § 615 Satz 1 und Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) relevant. Die Norm regelt, dass der Arbeitgeber bei Ausfällen durch eigenen Annahmeverzug oder durch Verwirklichung eines Betriebsrisikos weiterhin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Die Regelung des Satz 3 ist dabei arbeitsrechtlich von grundlegender Bedeutung. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber gehen schon seit jeher davon aus, dass derjenige, der aus seinem Betrieb den Profit schlägt, auch das Risiko des Betriebs zu tragen hat. Dieser Gedanke spielt unter anderem auch bei Schadensfällen zur Arbeitszeit eine große Rolle.

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. […] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Vorinstanzen entschieden für die Minijobberin

Sowohl vor dem erstinstanzlich erkennenden Arbeitsgericht (ArbG Verden, Urt. v. 29.09.2020, Az. 1 Ca 391/20), als auch dem Landesarbeitsgericht (LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.03.2021, Az. 11 Sa 1062/20) hatte die im Verkauf tätige Frau zunächst Erfolg und bekam ihren Lohn zugesprochen. Die Gerichte waren mit der Klägerin der Ansicht, dass die Besonderheiten der Covid-19-Pandemie nicht zu einer Veränderung der arbeitsvertraglichen Risikozuweisung führen würden. Auch wenn der Arbeitgeber die Betriebsschließung nicht zu vertreten habe, trage er weiterhin das wirtschaftliche Risiko.

Der Arbeitgeber wandte gegen die Klage ein, er würde seine anderen Arbeitnehmer benachteiligen, wenn er der Frau ihr Gehalt für April auszahlen würde. Denn für seine Mitarbeiter, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, führte er Kurzarbeit ein, was für Minijobber gesetzlich nicht möglich war. Wenn die Minijobberin allerdings gegenüber den anderen Beschäftigten nun ihr volles Gehalt ausgezahlt bekäme, wäre sie im Vergleich finanziell bessergestellt. Das überzeugte das ArbG und das LAG jedoch nicht. Denn auch der Arbeitgeber profitiere vom Einsatz geringfügig Beschäftigter, für die auch er keine Sozialversicherungsbeiträge leisten muss. Als Kehrseite solle er deshalb auch weiterhin das Vergütungsrisiko tragen.

BAG: Staat muss Lösung finden, nicht Arbeitgeber

Da die Urteile der Vorinstanzen auf einer Linie mit der arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung „vor Corona“ auf einer Linie gewesen zu sein scheinen, überrascht es nun, dass das BAG anders entschied. Denn die Bundesrichter sehen durch die Pandemie sehr wohl die Risikoverteilung als verändert an. Denn § 615 S. 3 BGB schützt den Arbeitnehmer bei Annahmeverzug des Arbeitgebers durch das Betriebsrisiko. Jedoch sei durch die „Lockdown“-Schließungen eben nicht das im Betrieb angelegte Risiko verwirklicht worden. Die Schließung und damit die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung war nicht Folge eines solchen Risikos, sondern wurde durch staatlichen Eingriff zum Gesundheitsschutz der gesamten Gesellschaft angeordnet. Der Arbeitgeber habe deshalb nicht dafür einzustehen und müsse der Klägerin nicht den Lohn zahlen.

Aus Sicht des BAG ist anstelle der Arbeitgeber der Staat in der Pflicht, für adäquate Ausgleiche für finanzielle Nachteile durch die Pandemie-Schließungen zu sorgen. So sei es bereits mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Ist ein Ausgleich nicht gewährleistet, beruhe dies aus einer Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Durch eine solche Lücke könne sich aber keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitsgebers ergeben.

Minijobberin geht wohl aktuell leer aus

Eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, wie das BAG formuliert, scheint es wohl für die Minijobberin tatsächlich zu geben. Denn aus dem Infektionsschutzgesetz, das zu Pandemiezeiten kontinuierlich erweitert und erneuert wurde, ergeben sich Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche nur für Arbeitnehmer, die aufgrund von Quarantäneanordnungen oder wegen Kinderbetreuungspflichten durch Schulschließungen ihre Arbeit nicht erbringen konnten. Die Situation, dass die Arbeit wegen Betriebsschließung nicht erbracht werden konnte, ist bislang nicht erfasst.

Nach diesem bundesgerichtlichen Urteil steht die Frau also wohl ohne Ansprüche da – und der Gesetzgeber wäre am Zug, weitere Ausgleichs- und Hilfemöglichkeiten für durch die Pandemie entstandene finanzielle Notlagen zu schaffen.

ses