Mit Spannung wurde das jüngste Urteil des BAG zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz erwartet. Jetzt hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung einer Videoaufzeichnung als Beweismittel unter strengen Voraussetzungen auch dann zulässig ist, wenn diese eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung der aufgezeichneten Person darstellt.

Der Klägerin wurde vorgeworfen, einige Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers entwendet zu haben. Dieser hatte daraufhin die sofortige, fristlose Kündigung ausgesprochen. Aufgefallen war der Diebstahl, weil der Arbeitgeber, mit Zustimmung des Betriebsrats, Videokameras in den Verkaufsräumen installiert hatte. Grund für die Installation war eine hohe Inventurdifferenz.. Die Aufnahmen zeigen die Klägerin bei der Entwendung der Waren.

„Diebstahl stellt eindeutig einen Vertrauensbruch dar und rechtfertigte in diesem Fall sicherlich ein fristlose Kündigung“ so der Kölner Arbeitsrechtsexperte RA Michael Beuger. Im vorliegenden Fall gehe es nun um die Frage, unter welchen Umständen Mitarbeiter überwacht werden dürfen.

Verdeckte Videoaufnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters dar.

„Es müssen im Einzelfall die Interessen der Parteien abgewogen werden. Das Informationsbeschaffungsinteresse des Arbeitgebers muss in solchen Fällen die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers übersteigen. Eine Videoüberwachung ohne vorherige Ankündigung stellt immer einen erheblichen Eingriff dar“, so RA Michael Beuger weiter. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausnahmsweise zulässig sein kann, entschied jetzt das BAG. Dies setze:

  • einen konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder
  • eine anderen schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers voraus

Zusätzlich sei entscheidend:

  • dass es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnamen gäbe,
  • und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sei.

Ein Verstoß gegen § 6, Abs. II des Bundesdatenschutzgesetzes berühre die Zulässigkeit des Videobeweises unter diesen strengen Vorraussetzungen nicht.

RA Michael Beuger führt aus: „Grundsätzlich dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, wie in diesem Fall die Verkaufsräume der Beklagten, bei hinreichendem Interesse nur dann videoüberwacht werden, wenn die Maßnahme entsprechend erkennbar gemacht worden ist. Das war hier nicht der Fall.“ Die verdeckten Kameras stellen daher einen Verstoß gegen das BDSG dar. Dieser stehe der Zulassung des Videomaterials als Beweismittel jedoch nicht entgegen, so das BAG.

Fazit:

Arbeitgeber sollten Maßnahmen zur Mitarbeiterüberwachung sicherheitshalber rechtlich abklären lassen. „Die Videoüberwachung kann immer nur letztes Mittel sein, um innerbetriebliche Störungen aufzudecken“, so RA Michael Beuger. Das BAG hat die Sache zur weiteren Klärung an das LAG Köln zurückverwiesen. Dem endgültigen Urteil (6 Sa 817/10) sieht der Arbeitsrechtsexperte mit Spannung entgegen.

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