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Freizeitausgleich & Arbeitsrecht

Alle Regelungen zum Überstundenabbau

Jeder zweite Deutsche macht sie regelmäßig – Überstunden. Und während man am späten Abend seine zusätzlichen To-Dos erledigt und länger am Arbeitsplatz verweilt, sieht man bereits mit Freude dem Überstundenabbau entgegen. Es winken zusätzliche Freizeit oder der Ausgleich durch Auszahlung. Doch wie ist überhaupt geregelt, wie der Überstundenabbau zu erfolgen hat? Welche Mitspracherechte habe ich dazu als Arbeitnehmer? Und wann haben Klagen auf Bezahlung von Überstunden Aussicht auf Erfolg?

Auf einen Blick:

  • Überstunden entstehen, wenn arbeits- oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeiten überschritten werden.
  • Der Abbau von Überstunden kann entweder durch Bezahlung oder durch Freizeit erfolgen, je nach vertraglicher Regelung.
  • Der Arbeitgeber entscheidet, wann Überstunden “abgefeiert” werden, wobei gemeinsame Absprachen oft vorteilhaft sind.
  • Freizeit, die zum Ausgleich von Überstunden gewährt wird, gilt nicht als zusätzlicher Urlaub.
  • Bei fehlenden Regelungen zum Überstundenabbau sollte der Dialog mit dem Arbeitgeber gesucht werden, gegebenenfalls unter Einbindung eines Arbeitsrechtsanwalts.

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Wann entstehen Überstunden?

Überstunden entstehen also immer dann, wenn man mehr Stunden arbeitet, als mit dem Arbeitgeber eigentlich für die festgehaltene Entlohnung vereinbart ist. Überstunden können durch den Arbeitgeber entweder explizit angeordnet werden oder „stillschweigend“ akzeptiert werden.

In der Regel enthalten der jeweilige Arbeits- oder Tarifvertrag nähere Bestimmungen dazu, ob Überstunden auf Weisung des Arbeitgebers geleistet werden müssen und vor allem wie diese dann kompensiert werden. Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, so kann dieser auch Vereinbarungen hierzu mit dem Arbeitgeber treffen. In der Regel sind diese Regelungen dann in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist auf 40-Stunden-Basis zu einem Bruttolohn X angestellt und arbeitet daher in der Regel in einer Fünf-Tage-Woche acht Stunden pro Tag. Der Arbeitgeber ordnet aufgrund eines Notfalls an, dass der Mitarbeiter auch am Samstag vier Stunden auf der Arbeit erscheinen soll. So überschreitet er die vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und hat somit 4 Überstunden aufgebaut.

💡 Mehrarbeit vs. Überstunden
Häufig wird in diesem Kontext auch die Bezeichnung „Mehrarbeit“ verwendet. Die Begriffe sind jedoch nicht (immer) analog zu verwenden. Mehrarbeit als Begriff kommt häufig im Rahmen von Tarifverträgen oder im Beamtenrecht vor. Denn hierunter versteht man die Überschreitung einer tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeitgrenze oder die gesetzliche Obergrenze, die unter anderem im Arbeitszeitgesetz enthalten ist.

Überstunden abbauen – wann und wie?

Jede Stunde, die auf Anweisung des Arbeitgebers mehr gearbeitet wird als vereinbart, muss ausgeglichen werden. Wie, das hängt davon ab, welche Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag hierzu getroffen werden. Ist im Tarifvertrag beispielsweise explizit vereinbart, dass Überstunden durch Geldleistungen ausgeglichen werden müssen, kann der Arbeitgeber keine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen, die den Ausgleich durch Freizeit ermöglicht.

Werden die Überstunden „ausgezahlt“, also per Geldleitung vergütet, erfolgt die Vergütung in der Regel zusammen mit dem nächsten Monatsgehalt.

Werden die Überstunden „abgefeiert“ (Freizeitausgleich), bestimmt der Arbeitgeber wann dies geschieht. Dieses Weisungsrecht steht ihm gemäß §106 GewO zu. In der Praxis treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch häufig gemeinsame Absprachen hierzu.

Gilt der Überstundenabbau als zusätzlicher Urlaub?

Durch Freizeit abgegoltene Überstunden sind KEIN zusätzlicher Urlaub. Diese Unterscheidung ist vor allem für den Fall relevant, dass ein Arbeitnehmer während des Freizeitausgleichs erkrankt. Im Krankheitsfall können Urlaubstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden – das ist im Fall des Freizeitausgleichs nicht so. Wer krank wird, hat keinen Anspruch darauf, die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszugleichen.  

Wer ausdrücklich Überstunden abfeiern möchte, anstatt für denselben Zeitraum Urlaub zu nehmen, muss sichergehen und auch belegen können, dass er entsprechend viele Plusstunden angesammelt hat. Bei fehlendem Nachweis kann der Arbeitgeber im Streitfall verlangen, dass stattdessen Urlaub genommen wird, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz g (AZ 5 Sa 204/18).

Exkurs: Darf ich in Deutschland eigentlich so viele Überstunden machen wie ich möchte?

Überstundenabbau im Falle einer Kündigung

Zum Streitfall kommt es häufig dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und noch offene, also nicht vergütete oder nicht abgefeierte Überstunden bestehen. Hier kommt es vor allem darauf an, um welche Kündigung es sich handelt.

Bei einer fristlosen Kündigung, also der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ja praktisch gar keine Möglichkeit mehr, Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Daher müssen Überstunden hier immer zwingend per Geldleistung ausgeglichen werden.

Wird eine bestimmte Kündigungsfrist eingehalten, gelten auch weiterhin die entsprechenden Vereinbarungen zu Überstunden aus Arbeits- oder Tarifvertrag. In der Praxis ermöglicht der Abbau durch Freizeit den früheren Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis.

Wichtig ist jedoch, dass Arbeitnehmer für die geleisteten Überstunden, die sie im Nachgang zur Kündigung geltend machen, einen Nachweis erbringen können. Achten Sie daher darauf, dass geleistete Überstunden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Überstundenabbau ohne Regelung – was tun?

Besteht keine Regelung zum Überstundenabbau in einem Arbeits- oder Tarifvertrag, sollte der Dialog mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Er muss eine entsprechende Regelung finden, mit der Sie als Arbeitnehmer einverstanden sind. Das sollte vor allem dann geschehen, wenn Überstunden häufig beziehungsweise sehr regelmäßig angeordnet werden. Grundsätzlich gilt: als Arbeitnehmer sollte man Überstunden nicht stillschweigend hinnehmen, sondern eine Lösung mit dem Arbeitgeber finden. Oft kann es zum Beispiel auch ratsam sein, zusätzliches Personal einzustellen oder Aufgabenfelder umzustrukturieren.

Kommt es auch nach mehreren Gesprächen mit der Geschäftsführung zu keiner Einigung, sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden, der zum einen beratend, aber auch als Vermittler tätig werden kann.

So können wir Ihnen helfen

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Die Überstunden-Problematik in Deutschland

  • Deutsche machen im Schnitt über 500 Millionen bezahlte und 700 Millionen unbezahlte Überstunden – (Statista)
  • 29% der Beschäftigten in DE machen mehr als 15 Überstunden pro Woche, (Statistisches Bundesamt)
  • Aus unserer Erfahrung: Anzahl und vor allem Abbau oder Vergütung der geleisteten Überstunden ist häufig Bestandteil von Konflikten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Bei Fragen oder Unsicherheiten zu Ihren Überstunden sollten Sie nicht zögern, sich professionellen anwaltlichen Rat einzuholen.

Häufig gestellte Fragen zum Überstundenabbau

Von Überstunden spricht man immer dann, wenn ein Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit überschreitet.
Das hängt davon ab, welche Regelungen hierzu im Einzelnen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten sind. Grundsätzlich kommen beide Varianten in Betracht.
Nein. Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen seines Weisungsrechts aus §106 GewO darüber, wann Überstunden abzufeiern sind. Aber: es schadet natürlich nicht, diese Zeitspannen gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber zu planen und Absprachen zu treffen.
Das hängt davon ab, welche Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag hierzu getroffen werden. Im Regelfall sind Überstunden durch Geldleistungen auszugleichen. Sie können nur dann durch einen Freizeitausgleich „abgefeiert“ werden, wenn der Arbeitnehmer damit im konkreten Einzelfall einverstanden ist oder wenn sich der Arbeitgeber diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Dies liegt daran, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung hat. Ein Ausgleich in Freizeit darf dem Arbeitnehmer also nicht „aufgedrückt“ werden.
Ist im Arbeitsvertrag eine sog. Ausschlussfrist geregelt, verfallen Überstunden mit Ablauf dieser Frist. Sie muss jedoch mindestens drei Monate betragen. Ist die Frist im Arbeitsvertrag zu kurz angesetzt oder nicht existent, greift automatisch die gesetzliche Verjährungsfrist, die bei drei Jahren liegt (§ 195 BGB). Das bedeutet, dass die Überstunden dann mit Ablauf von drei Jahren verfallen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Überstunden geleistet wurden.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wurde, welche Tätigkeit ausgeübt wurde und dass die Leistung der Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest diesem bekannt und von ihm gebilligt worden ist. Hierauf muss der Arbeitgeber sodann erwidern und Stellung nehmen (abgestufte Darlegungs- und Beweislast). In der Regel ist der Nachweis über ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes elektronisches Zeiterfassungssystem möglich.
Grundsätzlich lebt ein Arbeitsverhältnis vor allem vom partnerschaftlichen Miteinander von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Drohen mit juristischen Schritten oder einem Anwalt führt häufig dazu, dass dieses partnerschaftliche Verhältnis gestört wird. Rechtlichen Rat sollten Sie aber unbedingt dann in Betracht ziehen, wenn gemeinsame Absprachen nicht mehr möglich sind, sie nach mehreren Nachfragen immer noch keine Einigung erzielen konnten oder wenn sich der Arbeitgeber schlichtweg weigert, Überstunden auszugleichen.