Kaum ein Gesetz ist für das alltägliche Leben wohl so relevant wie das deutsche Arbeitszeitgesetz. Es dient vor allem dem Schutz von Arbeitnehmern – vor unzulässiger Mehrarbeit, Arbeit ohne Pause und Ruhezeiten oder vor fehlender Mitbestimmung zur Arbeitszeit im Betrieb. Doch greift das Arbeitszeitgesetz für jeden Angestellten? Welche konkreten Normen enthält es? Und wann sollte man sich darauf berufen?
In aller Kürze
Arbeitszeit und Überstunden
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.“
§ 3 Satz 1 ArbZG
Pausen werden hiervon abgezogen. Mehr als acht Arbeitsstunden sind dann zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zehn Stunden am Tag dürfen jedoch keinesfalls überschritten werden.
Arbeitet ein Beschäftiger mehr Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart, baut er Überstunden auf. Diese können entweder abgebaut oder ausgezahlt werden.
„ Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.“
§ 16 Abs. 2 ArbZG
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Ansonsten: Zwangsurlaub oder Sonderurlaub. Und: Mitbestimmung der Arbeitszeit durch den Betriebsrat
Geltungsbereich
Das Arbeitsschutzgesetz gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer – egal ob Teilzeit, Vollzeit oder Auszubildender. Für Unter-18-Jährige gilt zusätzlich noch das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Nicht betroffen vom Arbeitszeitgesetz sind Beamte (diese sind im rechtlichen Sinne keine Arbeitnehmer), leitende Angestellte und Chefärzte, leitende Angestellte im öffentlichen Dienst, Arbeitnehmer in der Pflege, Mitarbeiter der Kirche und Mitarbeiter in der Luftfahrt.
Was gilt als Arbeitszeit – und was nicht?
Arbeitsweg: Gehört nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme: Dienstreisen, wenn während der Reise gearbeitet wird.
Umkleiden: Gehört nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme: bei der Vorschrift bestimmter Arbeitskleidung, die erst im Betrieb angelegt wird
Rufbereitschaft: Gehört nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme: wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 10 bis 20 Minuten vor Ort sein muss
Bereitschaftsdient: zählt als Arbeitszeit. Da der Arbeitnehmer sich aber auch ausruhen kann, kann die Vergütung reduziert werden.
Auch interessant: Wie greift das Arbeitszeitgesetz innerhalb der Gleitzeit? Und gibt es sowas wie Zwangsurlaub?
Was tun bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Im Zweifel sollte man sich lieber vorher informieren, ob das Arbeitszeitgesetz überhaupt greift. Dabei helfen Rechtsexperten aus dem Bereich des Arbeitsrechts. Unsere kostenlose Hotline steht Ihnen dafür jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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