Das Arbeitsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 13.01.2010, AZ: 2 Ca 215/09, entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit, die auf das Eingreifen in eine Hunderauferei zurückzuführen ist, nicht schuldhaft gemäß § 3 EFZG herbeigeführt hat. Dem Arbeitnehmer stehe mithin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

Im vorliegenden Fall wurde der Hund des Klägers von einem anderen Hund angegriffen und gebissen. Der Kläger versuchte seinen Hund zu befreien, mit der Folge, dass auch er von dem anderen Hund gebissen wurde. Aufgrund seiner daraus resultierenden Bissverletzungen war der Kläger arbeitsunfähig geschrieben. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Kläger die Bissverletzung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.

Das Gericht führte hingegen aus, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt habe. Der Kläger habe sich in einer Notlage befunden. Er habe den Erhalt seines Sacheigentums wahren wollen, also sich gerade nicht ohne Not, sondern aufgrund der von ihm nicht verschuldeten Notlage, der Gefahr einer Bissverletzung ausgesetzt. Ein gröblich, gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten sei in der Abwehr schlimmerer Beschädigungen von Eigentum nicht zu erkennen.

Quelle: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 13.01.2010, AZ: 2 Ca 215/09