Das Internet ist ein günstiger Werbeplatz für Unternehmen jeglicher Art. Deswegen ist für viele eine Onlinepräsenz schon lange zum Muss geworden. Doch wer sein Unternehmen online vorstellt, muss gerade im Bezug auf Arbeitnehmerdaten einige Spielregeln beachten.

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Grundsätzlich dürfen Mitarbeiterdaten und Bilder nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Angestellte bereits freiwillig Bilder und Daten zum Erstellen eines unternehmensinternen Profils herausgegeben hat. Für die Veröffentlichung im Internet sollte eine explizite Einwilligung eingeholt werden. Doch was passiert mit den Daten, wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet?

Wurde einer Veröffentlichung zugestimmt, so darf der Arbeitgeber Fotos unter Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen. Ein berechtigtes Interesse wurde vom LAG Köln zum Beispiel angenommen, wenn das Bild einer Telefonistin lediglich zu Illustrationszwecken weiter genutzt wird. Die Weiternutzung ist laut Kölner Gericht aber nicht ohne weiteres erlaubt, „(…) wenn ein Arbeitnehmer das Bild eines Mitarbeiters dazu verwendet, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, etwa wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll.“ (LAG Köln, Beschl. v. 10.07.09, 7 Ta 126/09).

Auch das LAG Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.6.2010 – 3 Sa 72/10) vertritt die Auffassung, dass Fotos von ausgeschiedenen Angestellten unter bestimmten Umständen weitergenutzt werden können. Stellt ein Arbeitnehmer sein Bild freiwillig für Werbung (z.B. für Flyer) zur Verfügung, so willige er damit   konkludent in die Weiternutzung ein. Aber auch für gemeinschaftlich aufgenommene Fotos, die auf der Unternehmensseite gezeigt würden, erlösche das Recht zur Veröffentlichung nicht ohne weiteres. Spätestens aber, wenn der Arbeitnehmer das Löschen der Bilder verlange, müsse der Arbeitgeber tätig werden.

Diesem Tenor schließt sich auch das LAG Frankfurt mit seiner letzten Entscheidung zu diesem Thema an (LAG Frankfurt a.M. Urteil vom 24.1.2012, 19 SaGa 1480/11).

Hier hatte eine Kanzlei Profile ihrer Angestellten ins Netz gestellt. Zusätzlich wurde das Profil einer Anwältin auch im News Blog mit dem Vermerk gezeigt, dass sie zukünftig das Ressort Handels- und Gesellschaftsrecht verstärken würde.

Nachdem die Anwältin aus der Kanzlei ausgeschieden war, verlangte sie die Löschung ihrer Daten und Bilder von der Internetpräsenz. Daraufhin entfernte der Arbeitgeber zwar das Profil, nicht aber die bebilderte Anmerkung im News Blog.

Erfolgreich setzte sich die Anwältin nun mittels einer einstweiliger Verfügung gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber durch.

Das LAG Frankfurt a.M. entschied, dass durch den News Blog unrichtigerweise der Eindruck entstünde, die Anwältin würde noch immer für die Kanzlei tätig. Damit würde in unlauterer Weise mit deren Qualifikation Werbung getrieben und die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers am Erhalt der Daten bestand laut Gericht nicht.

Die Verwendung von Arbeitnehmerfotos auf Unternehmensseiten im Internet birgt nach wie vor einige Risiken. Wer für Sicherheit sorgen möchte, sollte schon im Arbeitsvertrag diesbezüglich Regelungen treffen.

Ansonsten gilt: Arbeitgeber müssen zumindest die Fotos löschen, die für qualifizierte Mitarbeiter werben, sobald der Arbeitnehmer dies nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen verlangt.