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Abmahnung erhalten – Wie kann ich als Arbeitnehmer dagegen vorgehen?

Im beruflichen Alltag läuft nicht immer alles wie geplant. Arbeitgeber, die unzufrieden sind, sprechen manchmal Abmahnungen aus. Nicht immer sind die ausgesprochenen Abmahnungen aber auch berechtigt.

Hinweis: Diese Seite befasst sich mit Abmahnungen im Arbeitsrecht. Sollten Sie eine Abmahnung für Urheberrechtsverstöße oder im eCommerce erhalten haben, klicken Sie bitte hier.

Das ist jetzt wichtig…

  • Nicht immer sind Abmahnungen vom Arbeitgeber auch berechtigt. Bewahren Sie daher Ruhe!
  • Eine Abmahnung ist erstmal nur eine Warnung. Sie wird in der Personalakte vermerkt. Bei mehreren Abmahnungen droht eine Kündigung.
  • Lassen Sie die Abmahnung als erstes von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Melden Sie sich zum kostenfreien Erstgespräch unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Welche Funktion hat eine Abmahnung?

Eine Abmahnung hat in der Regel zwei Funktionen: Zum einen die Warnfunktion und zum anderen eine Dokumentationsfunktion.

In erster Linie dient die Abmahnung der Warnung bzw. Rüge des Arbeitnehmers. Legt er ein Verhalten an den Tag, das dem Arbeitgeber missfällt oder vertragswidrig ist, soll er durch die Abmahnung darauf aufmerksam gemacht werden. Der Arbeitnehmer erhält also eine zweite Chance, um sein Verhalten zu ändern bzw. es nicht mehr an den Tag zu legen. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer aber auch angedroht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden wird, sollte der Arbeitnehmer sein Verhalten wiederholen.

Außerdem hilft eine Abmahnung dem Arbeitgeber, das Verhalten seines Mitarbeiters zu dokumentieren. Kommt es im weiteren Verlauf zu einer Kündigung und dadurch zu einem Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber darlegen, warum die von ihm ausgesprochene Kündigung berechtigt ist. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Kündigung das mildeste Mittel darstellt, also verhältnismäßig ist. Tritt das abgemahnte Verhalten erneut auf und wird dann als Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte Kündigung herangezogen, kann oftmals davon ausgegangen werden, dass die Kündigung verhältnismäßig ist.

Wie muss eine Abmahnung aussehen?

Der Arbeitgeber muss bei dem Aussprechen einer Abmahnung einen bestimmten Rahmen einhalten:

Inhalt

Bei einer Abmahnung müssen inhaltlich drei Punkte benannt werden:

  • Beanstandung: Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten konkret benennen und beanstanden. Dabei muss er den Sachverhalt so konkret wie möglich zusammenfassen und benennen, worin das vertragswidrige Verhalten besteht. Es reicht nicht aus, pauschal das „wiederholte Überziehen der Pausenzeit“ abzumahnen. Vielmehr müssen Datum und Uhrzeit des Verhaltens genannt werden.
  • Hinweis: Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass er das vertragswidrige Verhalten nicht mehr dulden möchte und dies in Zukunft auch nicht mehr tun wird. Er muss Sie als Arbeitnehmer dazu auffordern, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  • Ankündigung: Der Arbeitgeber muss ankündigen, dass er das Arbeitsverhältnis einseitig beenden wird, sollte das Verhalten vom Arbeitnehmer wiederholt oder in ähnlicher Form erneut an den Tag gelegt werden.
©-MS-Fotodesign-Fotolia

Fehlt einer dieser drei Punkte, dann handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern um eine Ermahnung. Sollten Sie nur eine Ermahnung erhalten haben, reicht das nicht aus, um Ihnen bei einem weiteren Verstoß zu kündigen. Dem Arbeitgeber steht in einer solchen Situation ja immer noch das mildere Mittel der Abmahnung zur Verfügung, um den Pflichtverstoß zu ahnden.

Form

Anders als bei der Kündigung kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. Meist ist eine Abmahnung aber schriftlich formuliert, weil dies günstiger für den Arbeitgeber ist. Der genaue Inhalt einer mündlichen Abmahnung ist später oft nicht mehr vollständig nachvollziehbar. Bei einer nachfolgenden Kündigung ist der Inhalt der vorherigen Abmahnung aber von entscheidender Bedeutung.

Der Arbeitgeber ist übrigens nicht dazu verpflichtet, Sie vor einer Abmahnung anzuhören. Es bietet sich allerdings an, da er damit zunächst Ihre Sicht der Dinge erfahren kann, um ggf. Missverständnisse auszuräumen und die Gefahr einer unrechtmäßigen Abmahnung zu verringern.

Fristen

Theoretisch kann der Arbeitgeber auch lange zurückliegende Pflichtverstöße abmahnen. Es müssen also keine besonderen Fristen eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss übrigens auch in der Abmahnung keine Fristen nennen, bis zu denen der Arbeitnehmer sein Verhalten zu ändern hat.

Wenn der Arbeitgeber allerdings zu lange mit der Aussprache einer Abmahnung wartet, könnten Zweifel darüber aufkommen, wie schwer er den abgemahnten Pflichtverstoß wirklich sieht und ob das Fortführen des Arbeitsverhältnisses wirklich in Gefahr ist.

Auch interessant: Abmahnung innerhalb der Ausbildung

Kann eine Abmahnung „verjähren“?

Gesetzlich ist keine Verjährung der Abmahnung festgeschrieben. Es ist aber so, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verliert, wenn sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Abmahnung über einen längeren Zeitraum, i.d.R. mehrere Jahre, vertragsgemäß verhält und das gerügte Verhalten nicht mehr an den Tag legt. Kommt der Arbeitnehmer z.B. nach der Abmahnung erst nach mehreren Jahren wieder zu spät, muss erneut eine Abmahnung ausgesprochen werden. Eine neuerliche Abmahnung ist in diesem Fall dann ein milderes Mittel als die Kündigung. Eine anerkannte Dauer, nach dem die Abmahnung auf jeden Fall verjährt, gibt es aber nicht. Wie so oft kommt es immer auf den speziellen Einzelfall an.

Es gibt außerdem auch keine festen Fristen dafür, wann eine Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden muss. Selbst, wenn die Abmahnung nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden kann, hat der Arbeitgeber möglicherweise ein berechtigtes Interesse daran, die Abmahnung weiterhin in Ihrer Personalakte zu führen.

Welche Gründe für eine Abmahnung kann es geben?

In der Regel werden Abmahnungen aufgrund eines Fehlverhaltens ausgesprochen, um sich das Mittel der verhaltensbedingten Kündigung als nächste Sanktionsmöglichkeit offen zu halten, sollte der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern. Daher sind alle Gründe, die für eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommen, auch solche, die zu einer Abmahnung führen können.

Immer wieder auftretende Gründe für eine Abmahnung sind insb. diese:

  • Arbeitsverweigerung – Low Performance und Arbeitszeitverstöße, wie z.B. die Pause zu überziehen oder zu spät zur Arbeit zu erscheinen.
  • Nichtbeachtung von Anweisungen z.B. Hygienevorschriften, Unerlaubte und private Nutzung des Computers zum Surfen.
  • Verspätete Krankmeldung bzw. verspätetes Einreichen einer Krankschreibung.
  • Beleidigungen ggü. dem Arbeitgeber, seinen Kollegen oder der Kundschaft.
  • Sonstige Gründe: Diebstahl, Fehlverhalten
Surfen am Arbeitsplatz

Abmahnungen können aber für diverse Vertragsverletzungen durch das Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wie kann ich gegen eine Abmahnung vorgehen?

Als erstes sollten Sie die Abmahnung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Es könnte sich herausstellen, dass die Abmahnung inhaltlich nicht korrekt ist oder der Arbeitgeber die formellen Voraussetzungen nicht eingehalten hat.

Nicht immer ist es am besten, wenn man gegen eine formell unrichtige, aber inhaltlich berechtigte Abmahnung vorgeht. Man würde den Arbeitgeber damit darauf aufmerksam macht, dass es sich nicht um eine Abmahnung, sondern nur um eine Ermahnung handelt. Er könnte daraufhin dann eine Abmahnung aussprechen, welche die formellen Voraussetzungen erfüllt.

Stellt sich heraus, dass die Abmahnung zwar formell richtig ist, aber in Wahrheit kein arbeitsvertraglicher Verstoß vorliegt, gibt es mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Zum einen können Sie bzw. Ihr Rechtanwalt ein Schreiben verfassen und Ihre Sicht des Vorfalles erklären. Dabei können Sie auch verlangen, dass der Arbeitgeber die unrichtige Abmahnung aus Ihrer Personalakte löscht.

Zum anderen können Sie auch ein Gespräch mit dem Betriebsrat suchen, soweit dieser vorhanden ist. Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, die Anliegen des Arbeitnehmers anzunehmen und ggf. mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, soweit der Betriebsrat das Anliegen des Arbeitnehmers für berechtigt hält.  

Als letztes Mittel kann man auch gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgehen. Da dies aber im Normalfall das Betriebsklima entscheidend verschlechtern kann, sollte das erst in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Welches Mittel in Ihrem Fall das Beste wäre, können wir Ihnen nach Prüfung Ihrer Abmahnung mitteilen. Rufen Sie uns einfach an!

Falls Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, gelangen Sie hier zu unserem Kündigungscheck.

Muss der Arbeitgeber eine unrechtmäßige Abmahnung aus der Personalakte löschen?

Ja – stellt sich heraus, dass die Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber unberechtigterweise ausgesprochen wurde, können Sie fordern, dass die Abmahnung aus Ihrer Personalakte gelöscht wird. Auch eine Abmahnung, die am Ende nicht zur Kündigung führt, aber trotzdem in der Personalakte verbleibt, kann eine Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Das „Hinaufklettern auf der Karriereleiter“ ist durch eine Abmahnung deutlich schwerer. Daher muss eine unrechtmäßige Abmahnung gelöscht werden. Das Gleiche gilt übrigens auch für eine unrechtmäßige Ermahnung. Ob eine Abmahnung rechtmäßig ist, lassen Sie am besten durch einen Rechtsanwalt fachgerecht prüfen.

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Welchen Einfluss hat eine Abmahnung auf meinen Kündigungsschutz?

Bevor der Arbeitgeber Ihnen ordentlich verhaltensbedingt kündigen kann, muss er Sie in der Regel abgemahnt haben. Je nach Schwere der abgemahnten Vertragsverletzung können sogar zwei oder drei Abmahnungen vor der Kündigung geboten sein. Wichtig ist, dass das Verhalten, dass in der Abmahnung konkret mit Zeit und Datum benannt wird, nicht gleichzeitig auch schon als Kündigungsgrund herangezogen werden kann. Der Arbeitgeber kann Ihnen also erst dann kündigen, wenn Sie das Verhalten erneut an den Tag legen. Dabei muss das erneute Fehlverhalten zumindest vergleichbar sein mit dem zuvor abgemahnten Pflichtverstoß. Falls Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, gelangen Sie hier zu unserem Kündigungscheck.

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