Arbeitnehmer darf nach Elternzeit in Teilzeitbeschäftigung
14. August 2013
Ein Arbeitnehmer, der nach der Elternzeit wieder in den Betrieb zurückkehrt, sollte im Normalfall die Arbeitsbedingungen vorfinden, die er gewohnt ist. Trotzdem kann es, vor allem wenn die Auszeit länger war, zu Veränderungen gekommen sein. Sie können im Einzelfall auch vom Arbeitnehmer selbst ausgehen. Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden.
Grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit
Dieses billigte dem Kläger, der in der Vergangenheit im 3-Schichtbetrieb als Vollzeitkraft gearbeitet hatte, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zu (Urteil vom 10.01.2013 – 7 Sa 766/12).
Konkret ging es um einen Maschinenführer, der nach zwei Jahren Elternzeit in das Unternehmen zurückkehrte. Durch seine zwei Kinder und seine voll berufstätige Ehefrau sah er nicht mehr die große Notwendigkeit, den ganzen Tag zu arbeiten. Daher wandte er sich an seinen Arbeitgeber mit dem Vorhaben, an den Werktagen nur noch zwischen 9:00 und 14:00 Uhr tätig zu sein.
Wirtschaftliche Nachteile des Betriebs
Das gefiel seinem Chef aber überhaupt nicht. Er argumentierte seine Weigerung damit, dass er ansonsten speziell für den Arbeiter Schichtübergaben hätte einführen müssen. Dies führe zu Produktionsverzögerungen und letztendlich zu wirtschaftlichen Nachteilen. Dieses Risiko steht also dem Recht des Arbeitnehmers auf eine Teilzeitgenehmigung gegenüber.
Gründe nicht gewichtig genug
Das Recht auf Teilzeit sah schon das Arbeitsgericht (AG) Bonn (Urteil vom 18.07.2012 – 2 Ca 645/12 EU) als gewichtiger an. Das LAG sah es nun ganz genauso: Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Und diese Gründe waren nach Ansicht der Gerichte nicht wesentlich genug.
Dass organisatorische Schwierigkeiten entstehen, sei regelmäßig obligatorisch. Hier sei die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht überschritten worden. Gewisse Einweisungen müssten nämlich auch bei einer Vollzeitbeschäftigung erteilt werden, nur zu einem anderen Zeitpunkt. Wer behauptet, dass die Gefahr eines Produktionsstillstandes bestehe, müsse entsprechendes auch substantiiert darlegen. Das tat der Beklagte vorliegend nicht genügend.
Kategorien: Arbeitsrecht