Ein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, durch eine Beurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erforderlich sind. Hierzu muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit weitmöglichst geschützt sind. Die einzelnen Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung obliegen jedoch dem Ermessen des Arbeitgebers selbst und können weder von den Arbeitnehmern vorgegeben werden, noch besteht die Verpflichtung zur Ausübung eines Initiativrechts des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, um eine bestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen. So entschieden durch das BAG am 12.08.2008, AZ 9 AZR 1117/06).