Die fristlose Entlassung eines Berufsschullehrers wegen Holocaust-Verharmlosung sei rechtmäßig und nicht mehr durch die Grundrechte auf Meinungsäußerung sowie Kunstfreiheit gedeckt, so das AG Berlin. Der Mann hatte ein YouTube-Video veröffentlicht und dabei den Schriftzug eines Konzentrationslagers zu „Impfung macht frei“ ersetzt.

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Inschrift des Konzentrationslagers Auschwitz

Der Spruch „Impfung macht frei“ im Rahmen eines YouTube-Videos ist eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache, so das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Damit sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen (Urt. v. 12.09.2022, Az. 22 Ca 223/22).

Der Berliner Lehrer hatte auf YouTube ein Video veröffentlicht, in dem das Tor eines Konzentrationslagers abgebildet ist. Der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ wurde durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt. Außerdem blendete er einen Tweet des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder ein, der eine Ausweitung der Impfangebote ankündigt und in dem er die Aussage „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ trifft. Die Einblendungen zu Beginn des Videos werden weder durch Text noch durch mündliche Erklärungen näher erläutert. Auf seinem Youtube-Kanal bezeichnete er Deutschland als „Diktatur“ und Regierungspolitiker zu „Neo-Faschisten“.

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Eingriff in die Grundrechte?

Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Er habe das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleichgesetzt, so die Begründung. Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte die Opfer. Der Lehrer habe seine Schüler außerdem aufgefordert, seinen Aktivitäten im Internet zu folgen und sich in anderen Videos auch als Lehrer des Landes Berlin vorgestellt.

Nach seiner fristlosen Entlassung setzte sich der Pädagoge mit einer Klage zur Wehr. Er berief sich darauf, mit seinem Video von seinen geschützten Grundrechten der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht zu haben.

Nach eigener Darstellung habe der Berufsschullehrer mit dem privaten Video ausschließlich scharfe Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten üben und deutlich machen wollen, dass diese der menschen- und rechtsverachtenden Polemik des Nationalsozialismus nahekomme.

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AG Berlin: Weiterbeschäftigung unzumutbar

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage des Lehrers nun abgewiesen. Eine Auslegung des Inhalts des Videos ergebe nicht nur eine Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten, sondern auch an der allgemeinen, auch vom Land Berlin und der Schulsenatorin, getragenen Impfpolitik. Dabei überschreite der Lehrer durch den Vergleich des Bildes mit dem Text „IMPFUNG MACHT FREI“ mit der Impfpolitik das Maß der zulässigen Kritik. Die Kritik des Lehrers sei nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens sei eine Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Bereits in der Vergangenheit war die Schulaufsicht auf den Lehrer aufmerksam geworden. Schon zu Beginn der Corona-Pandemie hatte der Mann Masken als „moderne Hakenkreuze“ bezeichnet.

Aber auch die Verwendung des Schriftzuges ist seit Beginn der Corona-Pandemie kein Einzelfall, sodass bereits aktive Ermittlungen der Polizei wegen des Verdachts der Volksverhetzung im Rahmen einer Demonstration gegen Coronamaßnahmen in Nürnberg laufen.

Gegen das Urteil kann der Entlassene Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) einlegen.