Im zu entscheidenden Fall schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Dieser wurde von dem Beklagten im Internet angeboten. Der Verkäufer bat in seiner Anzeige ausdrücklich darum, den angeblich Scheckheft-gepflegt Wagen vor Auktionsende persönlich in Augenschein zu nehmen und Probe zu fahren. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zunächst gekauft hatte, trat er in der Folge aber vom Vertrag zurück. Er begründete dies mit ? einer Vielzahl von Roststellen und Schäden, die erst dann bemerkt habe. Da der Beklagte sich auf die Rückforderung des Kaufpreises nicht einlassen wollte, verlangte der Käufer im Wege der Klage die Erstattung des Kaufpreises. Diese Klage reichte er am Amtsgericht Köln, seinem eigenen Wohnsitz, ein.Das Gericht erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab. Mangels gesonderter vertraglicher Vereinbarung oder besonderer Umstände bleibe auch bei einem Online-Vertrag die allgemeine gesetzliche Regelung bestehen. Gerichtsstand sei der Ort, an dem die Rückzahlung des Kaufpreises durchzuführen sei, nämlich der Wohnsitz des verklagten Verkäufers.

Quelle: Urteil des AG Köln vom 05.11.2009 (AZ: 137 C 304/09)?