Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten der vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung an die örtlichen Zulassungsstellen weitergeben. Das hat nun das OVG Schleswig übereinstimmend mit der Vorinstanz entschieden. Die Zulassungsstellen haben das Recht, zu entscheiden, den weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen.

Die Halterin eines vom Abgasskandal betroffener Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung hatte sich erfolglos gegen die Übermittlung ihrer Halter- und Fahrzeugdaten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die örtliche Zulassungsstelle gewandt. Zuvor hatte ihr das Amt angekündigt, dass dies geschehen werde, weil sie nicht an der Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers teilgenommen hatte.

Daraufhin hatte die Frau im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht (VG) beantragt, die Übermittlung ihrer Daten an die Zulassungsstelle zu untersagen. Nach der Ablehnung des Antrags durch die Vorinstanz hatte sie sich an das Oberverwaltungsgericht (OVG) mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung gerichtet – ohne Erfolg. Die Daten dürfen damit übermittelt werden (Beschl. v. 20.09.2017, Az. 4 MB 56/17).

Der Abgasskandal, die Rückrufaktion sowie die Folgen für Fahrzeughalter

Bei dem Abgasskandal war bekannt geworden, dass der Autohersteller Volkswagen durch wiederholte Manipulationen der Fahrzeuge zur Umgehung von Kontrollen vorgegebener Grenzwerte für Autoabgase aufgefallen war. Dabei wurden in den Fahrzeugen illegale Abschalteinrichtungen verbaut, welche dazu führten, dass im Testbetrieb deutlich geringere Abgasemissionen verzeichnet wurden als im täglichen Normalbetrieb.

Der Volkswagen AG war eine Rückrufaktion aufgetragen worden. Die betroffenen Fahrzeuge sollten demnach zwecks Entfernung der illegalen Einrichtungen zurückgenommen werden. Fahrzeughaltern, die sich weigerten, an dieser Aktion teilzunehmen, kündigte das KBA an, die Fahrzeug- und Halterdaten an die örtlichen Zulassungsstellen zu übermitteln. Die Zulassungsstellen könnten dann in letzter Konsequenz entscheiden, den weiteren Betrieb der entsprechenden Fahrzeuge wegen Mangelhaftigkeit zu untersagen.

Von einer derartigen Maßnahme war auch die Fahrzeughalterin in diesem Fall betroffen. Sie beantragte deshalb, eine sog. Übermittlungssperre im zentralen Fahrzeugregister anzuordnen. Außerdem begehrte sie, dem KBA die Übermittlung der Daten betreffend die Teilnahme ihres Fahrzeugs an der Rückrufaktion sowie über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung an ihrem Fahrzeug zu untersagen.

KBA darf Daten manipulierter Fahrzeuge übermitteln

Wie auch die Vorinstanz hat nun das OVG geurteilt, dass das KBA schon gar nicht für die Einrichtung von Übermittlungssperren zuständig sei. Derartige Übermittlungssperren sind grundsätzlich nach § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder § 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) möglich. Durch sie soll verhindert werden, dass bestimmte Auskünfte über Fahrzeug- und Halterdaten an Privatpersonen erteilt werden. Dazu muss der Betroffene glaubhaft machen, dass die entsprechende Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen verletzen würde. Das Gericht betonte jedoch, dass für eine etwaige Sperre nur die oberste Landesbehörde zuständig sei, die auch für die Zulassungsbehörde zuständig ist. Ohnehin beziehe sich eine Übermittlungssperre lediglich auf Dritte und gelte nicht unter Behörden.

Weiterhin hat das OVG hervorgehoben, dass eine Datenübermittlung im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig sei. Das KBA dürfe die Datenübermittlung an die Zulassungsbehörde veranlassen. Diese sei nämlich zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich. Es stehe im Aufgabenbereich der Behörde, Beschränkungen und Untersagungen des Betriebs von vorschriftswidrigen Kraftfahrzeugen auszusprechen. Die Datenübermittlung diente genau diesem Zweck. Ohne die Informationen über die Teilnahme an der Rückrufaktion oder das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne die Behörde nicht feststellen, ob das Fahrzeug vorschriftsmäßig sei.

Die Fahrzeughalterin kann gegen diese Entscheidung nicht mehr vorgehen.

lpo


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