YouTube Video: Darf ich Viagra übers Internet bestellen?
YouTube Video: Darf ich Viagra übers Internet bestellen?

Der Handel mit Viagra im Netz boomt. Aber ist es überhaupt legal, Medikamente online zu bestellen? Was ist mit der Praxis, per Ferndiagnose ein Online-Rezept von einem englischen Arzt zu bekommen? Und kann ich sogar Viagra in kleinen Mengen ohne Rezept aus England bestellen? Und wenn das illegal ist, drohen mir dann Strafen? Apotheker und Gesundheitsunternehmer Steffen Kuhnert war zu Gast bei Christian Solmecke, um über den Medikamenten-Kauf im Netz zu sprechen.

Anbieter von Online-Sprechstunden haben – laut eigener Auskunft – eine Marktlücke entdeckt und wenden sich von England aus auch an den deutschen Markt. Viele Online-Plattformen arbeiten mit englischen Ärzten und Versand-Apotheken zusammen und liefern auch solche Medikamente (wie Viagra) nach Deutschland, die es eigentlich nur nach einem Arztbesuch und mit Rezept gibt.

So gehen die Online-Anbieter meist vor:

  1. Der Patient wählt das Medikament inklusive Dosierung und Packungsgröße, damit die Online-Konsultation beginnen kann.
  2. Der Patient füllt einen medizinischen Fragebogen aus. Der Online-Fragebogen wird von einem nur in England zugelassenen (ggf. aber deutschsprachigen) Arzt ausgewertet. Dieser zieht daraus wichtige Informationen zu den vorliegenden Beschwerden und der allgemeinen Gesundheit des Patienten, Vorerkrankungen des Patienten.
  3. Wenn der Arzt den medizinischen Fragebogen überprüft hat und feststellt, dass die Indikationen zum Rezept passen, stellt er das nötige Rezept aus. Er leitet es anschließend an die EU-Online-Apotheke weiter, welche sofort die Arznei versendet.
  4. Die Lieferung erfolgt am nächsten Tag per Expressversand. Das Medikament wird in einer diskreten Versandverpackung geliefert.

Ist es in Deutschland rechtlich erlaubt, Viagra und Co. über das Internet anzubieten, wenn eine ärztliche Online-Sprechstunde mittels eines Fragebogens angebunden ist?

Der Online-Versand von rezeptfreien sowie rezeptpflichtigen Medikamenten ist in allen europäischen Staaten auf staatlicher Ebene geregelt, so dass sich die geltenden Bestimmungen von EU-Land zu EU-Land stark unterscheiden können.

In Deutschland (und auch in den anderen EU-Ländern) ist der Versand von rezeptpflichtigen Mitteln nur legal, wenn Patienten der Versandapotheke ein gültiges Rezept von einem Arzt vorlegen können. Denn Apotheken dürfen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) bestimmte Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Es bedarf also eines Arztrezeptes. Die Frage ist, ob hier ein Online-Rezept eines Arztes den tatsächlichen Besuch in der Praxis ersetzen kann:

In Deutschland gilt hier: Nein. Trotz des eHealth-Gesetzes, das u.a. Videosprechstunden in Grenzen erlaubt, können Rezepte nicht über einen Online-Fragebogen ausgestellt werden. Auch die reine Online-Behandlung ist in Deutschland verboten. Denn hier dürfen Ärzte laut § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung eine Diagnose nicht ausschließlich über Print- oder Kommunikationsmedien stellen. So ist die Videosprechstunde ist aber bislang streng begrenzt auf wenige Anwendungsfelder wie zum Beispiel die Kontrolle von Wunden. Zudem ist eine Fernbehandlung nur zugelassen, wenn Arzt und Patient sich bereits persönlich kennen und der Arzt den Patienten bereits in der Praxis untersucht hat. In Deutschland zugelassene Ärzte würden mit dem Geschäftsmodell von DrEd gegen ihre Berufsordnung verstoßen.

In Großbritannien und den Niederlanden darf auch eine Erstbehandlung online durchgeführt werden. Gerade in den Vereinigten Königreichen ist die ärztliche Anamnese über das Internet gängige Praxis. Patienten können dort rezeptpflichtige Medikamente ohne bereits vorliegendes Rezept online bestellen. Bevor eine solche Bestellung jedoch ausgeführt werden kann, muss ein Arzt den Gesundheitszustand des Patienten aufnehmen und eine Beurteilung treffen, ob das rezeptpflichtige Medikament geeignet ist und bedenkenlos an den Patienten versendet werden kann. Dies geschieht meist durch die Beantwortung spezifischer Fragen vor der Bestellung, kann in einzelnen Fällen aber auch über Videokonsultationen o.Ä. stattfinden. Telemedizinische Angebote wie Online Kliniken, welche auf Basis einer Online Sprechstunde funktionieren, sind jedoch in Ihrem Handelsspektrum eingeschränkt. So kann längst nicht jedes Krankheitsbild sinnvoll und angemessen behandelt werden. Gängige behandelte Krankheitsbilder und verschriebene Medikamente ist aber insbesondere Viagra.

Und EU-Bürger genießen darüber hinaus ein entscheidendes Recht. Möchte sich ein Patient von einem Arzt im EU-Ausland, fernab seines Heimatsstaates, behandeln – und ein Rezept ausstellen – lassen, so ist ihm dies gestattet (EU-Patientenmobilitätsrichtlinie).

Nun stellt sich aber die zweite Frage: Wo kann man das Rezept einlösen? Zunächst war es hier so, dass ein ärztliches Rezept, welches von einem in der EU zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit besaß. So konnte man auch zur heimischen Apotheke gehen oder es sich in einer deutschen Versandapotheke bestellen. Doch weil die EU-Online-Ärzte und –apotheken dies ausnutzten, gilt nun in Deutschland das Fernverschreibungsverbot in § 48 Abs. 1 Nr. 3 AMG. Demnach dürfen Apotheker in Deutschland Rezepte nur noch akzeptieren, wenn sie sicher sind, dass vorher ein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat. Das heißt: Der Apotheker wird zur Kontrollinstanz – er bekommt vom Gesetzgeber die Aufgabe, das Fernverschreibungsverbot umzusetzen. Das verbietet es deutschen (Online-)Apotheken, die Rezepte von Dr Ed & Co. einzulösen.

Seitdem arbeitet Dr Ed mit europäischen Versandapotheken zusammen, so dass nunmehr Medikamente statt Rezepten verschickt werden. Doch auch hier darf man nicht von jeder EU-Versandapotheke nach Deutschland bestellen. Nach § 73 AMG unterliegen Arzneimittel aus anderen Ländern grundsätzlich einem gewerblichen Verbringungsverbot nach Deutschland. Danach dürfen Private erst einmal keine Medikamente aus dem Ausland über Online-Apotheken nach Deutschland einführen.

Für EU-Apotheken und andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gibt es aber Ausnahmen. Die Einfuhr per Versand von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln ist dann zulässig, wenn die EU-/EWR-Apotheken dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards anwenden, § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG. Hierzu gibt es Liste des Bundesministeriums für Gesundheit, wonach man als „Endverbraucher“ von Apotheken aus folgenden Ländern nach Deutschland bestellen darf:

  • Island
  • den Niederlanden (hier nur, wenn gleichzeitig eine Präsenzapotheke existiert)
  • Schweden (hier nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel)
  • Tschechien (hier nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel)
  • das Vereinigte Königreich

Nach all dem ist der Dienst in der Form, wie er jetzt betrieben wird, wohl noch legal.

Machen sich User aus Deutschland strafbar, wenn sie online verschreibungspflichtige Medikamente kaufen?

Handelt es sich um ein „normales” verschreibungspflichtiges Medikament, so sind der Erwerb und auch der Besitz auch dann nicht strafbar, wenn der Versand nicht legal wäre.

Allerdings könnte es eine Ordnungswidrigkeit sein – aber nur, wenn die Einfuhr nicht legal gewesen wäre, z.B. weil das Medikament nicht von einer Apotheke aus der EU/EWR-Länder-Ausnahmeliste (oben) stammt. Wer dann – auch wenn es nur kleine Mengen für den Eigenbedarf sind – Arzneimittel bestellt und diese so in die Bundesrepublik einführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, welche mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Als Nebenfolge werden die verbotswidrig eingeführten Arzneimittel eingezogen und vernichtet.

Auch muss man aufpassen, nichts Gefälschtes einzuführen, weil das richtig Ärger geben kann. So ist es strafbar, ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff nach Deutschland zu verbringen, § 96 Nr. 18e AMG. Das kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Handelt es sich bei dem Medikament um ein Mittel, das unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt, so ist auch der Erwerb und der Besitz strafbar. Die Versendung von Betäubungsmitteln im Postverkehr ist durch den Weltpostvertrag bzw. durch Abkommen des Weltpostvereins ohne Ausnahme verboten. In Deutschland kann der unerlaubte Besitz eines Betäubungsmittels zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren führen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

Außerdem ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anti-Doping-Gesetz verboten, Doping-Mittel zu erwerben, zu besitzen oder zu verbringen. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

In der Regel wird die Einfuhr durch den Zoll überwacht, z.B. nach § 74 AMG. Sofern festgestellt werden sollte, dass Sie ein solches illegales Produkt im Ausland bestellt haben sollten und Sie als Lieferadresse genannt sind, müssen Sie sich auf ein Ermittlungsverfahren einstellen. Dabei können Ihnen die oben genannten Strafen drohen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Warum sitzen diese Firmen in Großbritannien oder in Curacao (Niederlande)?

Zum einen ist die Ferndiagnose per Online-Fragebogen in Deutschland nicht legal und die Ärzte würden gegen ihre Berufsordnung verstoßen. Dadurch könnten sie ihre Approbation verlieren.

Zum anderen ist der Versand über deutsche Online-Apotheken ebenfalls nicht legal. Apotheker können sich strafbar machen, wenn sie ein Medikament ohne gültiges Rezept abgeben, §§ 48, 96 Nr. 13 AMG.

Anders in GB und den Niederlanden: Hier sind Online-Fragebögen legal. Außerdem dürfen die Apotheken aus diesen Ländern nach Deutschland versenden.

In Großbritannien wurde jüngst Viagra mit einer Dosierung von 50mg aus der Verschreibungspflicht entlassen. Wird es jetzt auch von Deutschland aus rechtlich erlaubt sein, diese Ware online zu bestellen?

Photo by Charles 🇵🇭 on Unsplash

Wenn überhaupt, wäre es nur erlaubt, diese Stoffe aus EU-Apotheken zu beziehen. Denn deutsche Apotheken würden nach einem Rezept fragen müssen. Und hierfür reicht ein ausländisches nicht mehr aus.

Der Versand könnte zunächst möglicherweise nicht mit britischem Recht vereinbar sein. Denn die Arzneimittelbehörde (MHRA) hat zwar die Rezeptpflicht für das Präparat aufgehoben. Doch auch in England, Schottland, Nordirland und Wales gibt es „Viagra Connect 50 mg“ von Pfizer nur für Käufer, die mindestens 18 Jahre alt sind und vom Apotheker beraten werden. So etwas ist beim Online-Versand eigentlich nicht möglich. Genaueres lässt sich dazu aber nicht sagen.

Ungeachtet der Problematik ist es aber dann legal, dieses Medikament nach Deutschland zu bestellen. Denn das deutsche AMG fordert lediglich, dass das Medikament hierzulande zugelassen oder registriert ist. Dass es auch nur mit Rezept von der ausländischen Apotheke eingeführt werden darf, sagt das Recht nicht.

Ändert sich daran rechtlich etwas nach dem Austritt aus der EU (2019)?

Ja. Denn dann gilt grundsätzlich wieder das Verbringungsverbot, § 73 AMG. Sofern England dann nach den Brexit – Verhandlungen nicht zum EWR-Wirtschaftsraum zählen wird, wird es als „Drittstaat“ behandelt. Medikamente aus Drittstaaten dürfen aber nicht einfach in die EU eingeführt werden. Dann muss nach § 73 Abs. 1 S. 2 AMG grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 72 AMG vorliegen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass ein Endverbraucher über das Internet keine Arzneimittel aus Drittstaaten beziehen darf, da eine Erlaubnis nach § 72 AMG nicht vorliegen wird. Auch kommt dann keine der Ausnahmevorschriften des § 73 AMG in Betracht. Daher ist dann der Bezug von Viagra aus England dann verboten.

Wer dann  – auch wenn es nur kleine Mengen für den Eigenbedarf sind – Arzneimittel aus Drittstaaten bestellt und diese so in die Bundesrepublik einführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG,  welche mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Als Nebenfolge werden die verbotswidrig eingeführten Arzneimittel eingezogen und vernichtet.

Außerdem kann im Einzelfall auch eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO einschlägig sein, denn beim Warenimport werden u.U. Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) fällig. Dies hängt maßgeblich vom Warenwert ab, nach dem diese Abgaben berechnet werden. Eine zollfreie Einfuhr ist bis zu einem Warenwert von 150,- € möglich, die Wertgrenze für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer liegt bei 22,- €. Wer demzufolge keine Angaben bezüglich des Warenwertes (Alternative 2) oder falsche bzw. unvollständige Angaben macht (Alternative 1) und somit Steuern verkürzt, d.h. dass diese nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, oder für sich oder einen anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Eine Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Worauf sollte der User achten, wenn er entsprechende Produkte online erwerben möchte?

Zunächst darf er die Medikamente nur von einer Online-Apotheke aus einem Land erwerben, das auf der o.g. Liste steht. Größte Vorsicht ist geboten bei nicht EU-/EWR-Staaten, bei denen sogar Zölle anfallen könnten (s.o.).

Wer Medikamente online bestellt und dabei auf eine Auslandsapotheke zurückgreifen möchte, muss zumindest darauf achten, dass der medizinische Zustand abgefragt wird. Auch sollte man ein Online-Rezept erst bei Folgerezepten einholen. Denn nur im Erstgespräch kann ein Arzt ausführlich alle Nachfragen beantworten. Das macht auch Sinn – denn Viagra ist nicht ohne Grund rezeptpflichtig. Nur ein Arzt im direkten Gespräch kann Nebenwirkungen und eventuelle Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten ausschließen. Ein Fragebogen reicht dafür nicht, auch, weil der Arzt hier meist nicht nachfragt.

Bereits seit 2015 gilt für Versandapotheken zudem die Nachweispflicht eines sogenannten EU-Sicherheitslogos. Versandapotheken, welche sowohl rezeptfreie als auch rezeptpflichtige Medikamente verkaufen, müssen von der jeweiligen, nationalen Arzneimittelbehörde überprüft und zertifiziert werden. Beim Online Kauf von Medikamenten muss daher darauf geachtet werden, dass die Versandapotheke über das EU-Sicherheitslogo verfügt. In Deutschland ist hierfür das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, kurz DIMDI, zuständig.

Wer nicht über das notwendige EU-Sicherheitszertifikat verfügt und keine medizinische Konsultation durchführt, setzt sich der Gefahr aus, gefälschte Präparate zu erhalten. Viele vermeidlich professionell wirkende Online Apotheken bieten Medikamente rezeptfrei an, handeln hierbei jedoch illegal und setzen die Gesundheit von Patienten aufs Spiel.

ahe