Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag Gebrauch, sind ihm die Kosten für die Hinsendung der Ware zu erstatten. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes (BGH) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen die Heinrich Heine GmbH.

Die Heinrich Heine GmbH ist ein Versandhändler, der von seinen Kunden pro Warensendung pauschal 4,95 EURO Versandkosten verlangt. Aus deren AGB geht hervor, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts diese Versandkosten nicht erstattet werden. Dagegen wendete sich die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage und bekam auch in erster Instanz vor dem LG Karlsruhe Recht. Die seitens der Heinrich Heine GmbH eingelegte Berufung vor dem OLG Karlsruhe wurde zurückgewiesen. Im Rahmen der Revision stellte der BGH fest, dass es im deutschen Recht keine Vorschrift gibt, die dem Verbraucher die Erstattung der Hinsendekosten gewähre. Entsprechend verfolgte der BGH mit dem Vorlagegesuch beim EuGH die Beantwortung der Frage, wie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auszulegen sei.

? Der EuGH hat letztlich entschieden, dass eine nationale Regelung, die dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Zusendung auferlege, der Richtlinienbestimmung entgegenstehe. Das Ziel der Richtlinie, den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrecht abzuhalten, würde nämlich sonst leer laufen, wenn die Hinsendekosten dem Verbraucher auferlegt würden. Er widersprach auch damit der Meinung der deutschen Regierung, die die Ansicht vertrat, dass die Richtlinie zur Frage der Erhebung von Zusendekosten nach Widerruf des Verbrauchers keine Regelung getroffen habe und somit Sache der Mitgliedstaaten sei. Außerdem sei der Verbraucher nach Auffassung der deutschen Regierung nicht durch die Auferlegung der Hinsendekosten an? der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert, da er über diese Kosten vorab informiert wird und sie bereits angefallen seien. Der EuGH entgegnete, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann, ohne Angabe von Gründen und ohne eine Strafzahlung zu leisten. Dem Verbraucher können nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Alle bereits geleisteten Zahlungen seien jedoch infolge des Widerrufs zu erstatten.

Quelle: EuGH, Urteil vom 15.04.2010 – Az. C-511/08