Wird Ihnen im Wege einer Abmahnung vorgeworfen, über Torrent Musik, Filme, eBooks, Spiele oder Hörspiele hochgeladen zu haben? Werden Sie zugleich aufgefordert, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen und die beigefügte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzusenden? Gerne beraten wir Sie. Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt mittlerweile über 5500 Mandanten, die Abmahnungen von den unterschiedlichsten Kanzleien erhalten haben. Zu den gängigen Abmahnkanzleien, die wegen uploads bei Torrent vorgehen, gehören: Rasch, Waldorf, Nümann & Lang, Kornmeier, Bindhardt, Denecke, Baumgarten, U & C, Schutt & Waetke, Negele und noch einige andere Kanzleien.

Wie kommen die Abmahnkanzleien überhaupt an meine Daten?

Werden Dateien über die Tauschbörsen Torrent, Bearshare, Kazaa, Bittorrent, Emule oder LimeWire hochgeladen, wird zugleich die IP-Adresse übermittelt. Die Rechteinhaber machen hiervon einen sogenannten screenshot, also eine Art Fotographie, und erwirken sodann bei dem zuständigen Zivilgericht einen Beschluss. Mit diesem Beschluss wird der Provider, z.B. die Deutsche Telekom, verpflichtet, Auskunft über den Inhaber der IP-Adresse  zu erteilen. Ist die Adresse des Anschlussinhabers einmal bekannt, kann eine Abmahnung wegen eines uploads bei Torrent versandt werden.

Wie soll ich mich bei einer Abmahnung wegen eines uploads bei Torrent verhalten?

Unter gar keinen Umständen sollte die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben zurückgeschickt werden. Ansonsten würde der Betroffene nämlich seine Schuld eingestehen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass weitere Abmahnungen in der Zukunft drohen. Deshalb sollte die Unterlassungserklärung von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt modifiziert, also inhaltlich abgeändert, werden.

Muss ich den geforderten Geldbetrag an die Abmahnkanzlei überweisen?

Wurden Sie wegen eines uploads bei Torrent abgemahnt, raten wir dringend davon ab, den Geldbetrag zu überweisen. In vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass der geforderte Geldbetrag gar nicht bezahlt werden muss bzw. im Wege eines Vergleichs erheblich reduziert werden kann.

Besteht eine Zahlungspflicht, wenn ich als Anschlussinhaber bei Torrent selbst gar keine Dateien geladen habe?

Viele Abmahnkanzleien behaupten in ihren Schreiben, der Anschlussinhaber müsse immer zahlen, auch wenn andere Personen – wie z.B. Familienmitglieder – Dateien bei Torrent geladen haben. Dies entspricht aber nicht vollends der Rechtslage. Richtig ist vielmehr: Wer als Anschlussinhaber selbst keine Dateien hochgeladen hat, muss nicht zahlen, wenn er zudem seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Das heißt: Wer anderen seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, muss diese auch ausreichend belehrt und ggf. kontrolliert haben. Wird ein W-Lan-Gerät verwendet, muss dieses auch verschlüsselt sein, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen. In diesen Fällen haben Gerichte entschieden, dass der Anschlussinhaber unter Umständen nicht haftet und auch keinerlei Zahlungen leisten muss.

Lassen Sie sich telefonisch beraten. Gerne stehen wir Ihnen unter unser Rufnummer 0221 – 95 15 63 52 persönlich zur Verfügung.