Der spanische Telefonica Konzern prüft offensichtlich die Möglichkeiten wie die Bewegungsdaten seiner Kunden kommerziell nutzbar gemacht werden können. Vornehmer drückt sich der Konzern aus wenn er meldet, dass man die potenziellen Möglichkeiten identifizieren wolle, wie man aus „Big Data“ finanziellen Nutzen ziehen könne – nach den Vorgaben des Datenschutzes versteht sich.

© IckeT – Fotolia

Die Idee ist nicht neu. Bei der täglichen Handynutzung fällt eine Fülle von Daten, insbesondere Bewegungsdaten an. So können ausdifferenzierte Profile erstellt werden. Wer befindet sich wann, wo und wie lange? Wohin geht der im Anschluss? Dass sich Großunternehmen wie Microsoft, Google, Apple oder Facebook für derartige Daten interessieren liegt auf der Hand: je mehr Daten man anhäuft, desto präziser das jeweilige Profil, desto höher die Wahrscheinlichkeit die Daten etwa für gezielte Werbung und schließlich für Gewinnsteigerung nutzen zu können. Aktuell werden derartige Daten vorwiegend aus der Smartphone Nutzung, den sozialen Netzwerken und auch der Interessenhistorie bei Google gewonnen. Würde sich der Wunsch von Telefonica und anderen großen Handels- und Werbeunternehmen realisieren lassen, dann würden jetzt noch die Bewegungsdaten der potentiellen Kunden hinzukommen – anonymisiert versteht sich.

Der spanische Riese mit einem jährlichen Umsatz von knapp 62 Milliarden Euro Umsatz versichert dabei sich an die Vorgaben des Datenschutzes halten zu wollen. Die Daten würden wenn dann nur „anonymisiert“ verwertet. Offen bleibt hierbei welchen Wert eine angebliche Anonymisierung überhaupt hat. Denn eine dem Wortsinn entsprechend Anonymisierung wird kaum möglich sein. So kann schon heute Google bei scheinbar anonymen Suchanfragen erkennen, wer die Suchanfrage betreibt. Eine Anonymisierung kann nur dann den verlangten Schutz gewähren wenn sie auch effektiv ist. Jedenfalls wird der Schutz einer solchen Unkenntlichmachung immer stärker verwässert – je mehr Daten angehäuft werden. Kommen dann noch weitere Nutzerdaten hinzu, dann können die „anonymen“ Nutzerdaten schnell einzelnen Personen zugeordnet werden. Der gläserne Bürger wäre für die Werbeindustrie in greifbarer Nähe.

Hieraus erwächst die Kernfrage der Thematik: ist es nach dem hier geltenden Recht überhaupt zulässig die „anonymen“ Bewegungsdaten der Mobilfunkkunden zu verkaufen? Bei den in Rede stehenden Bewegungsdaten dürfte es sich nach deutschem Recht um Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 Telekommunikationsgesetzes handeln, da diese automatisch anfallen, wenn sich das entsprechende Gerät in eine bestimmte Funkzelle einwählt.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vermarktung derartiger Daten in § 96 Abs. 3 TKG geregelt. Demnach dürfen die entsprechenden Daten – eine Anonymisierung und Zustimmung des Nutzers vorausgesetzt – zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum genutzt werden.

Zunächst ist hier erstmal fraglich, in welcher Form die Nutzer der Verwendung der Daten überhaupt zustimmen, oder besser widersprechen können. Denn ein klassischer Widerspruch wie es etwa bei Apps funktioniert, scheidet hier schon naturgemäß aus. Eine womöglich schon in den AGB integrierte Einwilligung dürfte dem Freiwilligkeitsgebot von § 4a BDSG widersprechen und damit unwirksam sein.

Selbst wenn man eine Einwilligung annehmen würde, so würde eine hier in Rede stehende Verwendung der Bewegungsdaten nur schwerlich als eine von den in § 96 Abs. 3 TKG erlaubten Zweckrichtungen zu verstehen sein. Schlussendlich dürfte es an Datensatzkäufern um Vermarktung, also Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen gehen. Somit ginge es hier weder um die „Vermarktung von Telekommunikationsdiensten“, noch darum gehen den eigenen Providerdienst „bedarfsgerecht zu gestalten“. Auch die zuletzt genannte Verwendungsmethode, die namentlich „zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen“ zulässig ist, kann in diesem Zusammenhang nur schwerlich angenommen werden. Mal abgesehen von der Frage, ob Werbung überhaupt einen „Zusatznutzen“ zugemessen kann, sind hiermit entsprechend der Gesetzesbegründung sog. Premiumdienste gemeint. Mit kommerziellen, massenhaften Datenverkauf an Dritte hat auch dies nach der Intention des Gesetzgebers nichts zu tun.

Fazit

Die Pläne des spanischen Konzernriesen dürften mit dem deutschen TKG kaum vereinbar sein. Wie sich die Pläne mit dem europäischen Recht überein bringen lassen bleibt abzuwarten.

Das anhäufen (angeblich) anonymisierter Standarddaten zum weiteren Verkauf an Dritte ist m.E. derzeit mit de TKG nicht vereinbar.

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

BVerfG: Regelungen des TKG zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Bundesregierung einigt sich über Neuregelung zur Speicherung und Auskunft von IP-Adressen

BVerwG: Pflicht zur Weitergabe von Telefondaten und EU-Recht

Einwilligung für Datennutzung zu Werbezwecken und für Adresshandel erforderlich

Änderung des Melderechtes: Gesetzesentwurf führt zur Aushöhlung des Datenschutzes

BGH: Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post

Achtung Unternehmer: Abmahnwelle wegen unzureichendem Facebook Impressum