Sozialgericht Münster: In einem Transparenzbericht vorhandenen Pflegenoten bezüglich der Beurteilung von Pflegeheimen sind rechtswidrig
06. November 2010
In dem vom erkennenden Gericht zu entscheidenden Verfahren (Urteil vom 20.08.2010, Az.: S 6 P 111/10) erhob ein Pflegeheim aus dem Kreis Borken Klage gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Münster seien die in dem Bericht enthaltenen Pflegenoten nicht geeignet, die Leistungen und die Qualität des klagenden Pflegeheims sachgerecht zu beurteilen. Begründet wurde dies in den schriftlichen Urteilsgründen damit, dass die in dem Bericht enthaltenen Notenspiegel, welche nur die Noten „sehr gut“ und „mangelhaft“ enthielten für eine sachgerechte Beurteilung nicht ausreichend seien. Durch die Darstellung der Pflegenoten in dem Transparenzbericht werde der Leser verwirrt.
Diese nicht sachgerechte Darstellung stelle somit eine Irreführung der Verbraucher dar und sei daher rechtswidrig. Aus diesem Grunde sei auch eine nur vorübergehende Veröffentlichung des Berichtes im Internet nicht verantwortbar.
Jedoch wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Sozialgericht Münster, Urteil vom 20.08.2010, S 6 P 111/10
http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/01_09_2010/index.php
Kategorien: Allgemein, Internetrecht, Wirtschaftsrecht