Das Web 2.0 bietet einen breiten Fächer an Möglichkeiten für Werbung und Imagepflege. Dazu verspricht es auch unschlagbar günstig zu sein.

Kein Wunder, dass der ganz überwiegende Teil deutscher Unternehmer den Weg ins Netz sucht um sich zu präsentieren.

Ob Fanpages bei Facebook, Blogs oder Twitter – den Möglichkeiten des Social Marketings sind kaum Grenzen gesetzt. Oder doch? Wir zeigen Ihnen in 10 Schritten, was Unternehmen aus rechtlicher Sicht unbedingt beim Social-Media-Marketing beachten sollten.

© ioannis kounadeas - Fotolia – Fotolia.de
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Teil 4 – Verwendung von Bildern

Seit Einführung der Chronik bei Facebook für Fanpages, ist das Titelbild in das Zentrum der ersten Wahrnehmung gerückt und damit für die Darstellung des eigenen Unternehmens extrem wichtig geworden. Gleiches gilt beispielsweise auch für Hintergrundbilder eines Youtube-Channels.

Wie nicht anders zu erwarten, schlummern auch bei der Verwendung von Bildmaterial für das eigene Online-Marketing einige rechtliche Probleme. Denn fast alle Fotografien oder Grafiken sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen somit zur Verwendung einer Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers. Doch auch wenn diese erteilt wird, steckt der Teufel mitunter im Detail. Die Nutzungsbedingungen vieler Datenbanken wie pixelio.de, piqs.de oder f1online.de, bei denen man sich kostenfrei oder gegen Entgelt Nutzungslizenzen an Fotografien einräumen lassen kann, sehen lediglich unübertragbare Nutzungsrechte vor. Google und Facebook lassen sich allerdings in einer Art und Weise wiederum Rechte an den verwendeten Bildern einräumen, die unserer Auffassung nach zu weit greift. Da jedenfalls zur Unterlizenzierung kein Recht besteht, begeht der Verwender der Bilder einen Urheberrechtsverstoß, aufgrund dessen er abgemahnt werden kann.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Bildern lauert dort, wo man es auf den ersten Blick wohl kaum erwarten würde: bei der Verlinkung von fremden Inhalten.

Denn Facebook generiert beim Setzen der Links ein Vorschaubild, welches sodann „vervielfältigt“ und „öffentlich zugänglich“ gemacht wird, was ohne Einwilligung des Rechtinhabers ein Verstoß gegen die Urheberrechte darstellt. Da Unternehmensseiten für alle Nutzer sichtbar sind – und damit auch für Abmahnanwälte – sind Verstöße hier auch leichter zu verflogen. Es besteht also an dieser Stelle ein erhöhtes Risiko für die Unternehmen. Eine Einwilligung für die Verlinkung kann aber z.B. angenommen werden, wenn der tatsächlich Berechtigte die betreffenden Inhalte mit einem „Gefällt mir“ oder „Teilen“ verbindet. Eine Verlinkung ist dann auch mit der Generierung eines Vorschaubildes rechtmäßig.

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