? Es erscheint -auch wenn das Thema `Tod` und `Nachlass` nur ungern kommuniziert wird- wichtig aufzuzeigen, dass der Datenschutz mit dem Tod eines Menschen sein Ende findet. Personenbezogene Daten sind also nach dem Tod nicht mehr geschützt.

Dies birgt einige Probleme hinsichtlich der digitalen personenbezogenen Daten. Nicht alles ist in diesem Zusammenhang gesetzlich geregelt. Im Hinblick auf die Vielzahl der im Internet eingestellten personenbezogenen Daten und der zum Teil mehrfach eingerichteten Accounts sollte demnach die spätere ? Nutzung ? der Daten durch die Erben frühzeitig geklärt sein.?

Im Normalfall tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers, somit auch in bestehende Nutzungsverträge bei Internetplattformen (z.B. Facebook, Youtube & Co.) des Erblassers ein. Jedoch bieten nicht alle Internetplattformen Nutzungsbedingungen an, die eine zügige Löschung des Accounts des Erblassers z.B. im Wege einer sofortigen, kurzfristigen Kündigung, durch den Erben zulassen. In diesem Fall kann es sein, dass der Account bestehen bleibt und der Erbe den Account ggf. nicht einmal nutzen, aktualisieren oder einsehen darf. Falls also kein ausdrückliches Kündigungsrecht in den Nutzungsbedingungen geregelt sein sollte, hat der Erbe grundsätzlich keine Handhabe gegen die weitere Existenz des Accounts des Erblassers. Alle personenbezogenen Daten des Erblassers verbleiben weiterhin im Internet.

Berechtigt ist der Erbe indes, die Herausgabe und Löschung urheberrechtsfähiger Inhalte (Videos, Bilder etc.) des Erblassers zu verlangen, denn Urheberrechte sind gemäß § 28 UrhG vererblich. Des Weiteren dürfen Abbildungen des Erblassers gemäß § 22 Kunsturhebergesetz bis 10 Jahre nach seinem Tod nicht ohne die Einwilligung der Angehörigen erfolgen. Auch hier muss jedoch angemerkt werden, dass die den Nutzungsverträgen der Internetplattform zu Grunde liegenden Nutzungsbedingungen keine gegenteilige Aussage treffen dürfen.

Nach allem empfiehlt es sich bereits zu Lebzeiten schriftliche Regelungen für den Todesfall zu treffen (Testament hinsichtlich des Nachlasses digitaler personenbezogener Daten).

Der Erblasser sollte auf diesem Weg seinen Willen z.B. in Bezug auf die Nutzung und Löschung von Daten, sowie des Zugriffs auf seine Accounts etc. rechtlich absichern. Auch erscheint es sinnvoll, zur späteren Klarstellung und Einhaltung des Erblasserwillens persönliche Zugriffsdaten zusammen mit der schriftlich getroffenen Regelung z.B. bei einem Notar zu hinterlegen. Derzeit bieten diesbezüglich unterschiedliche Firmen im Internet ihre Dienste an. Hier gilt es jedoch die Seriosität der Firmen im Vorfeld zu überprüfen.